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Entschließung MSC.308(88)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)
Siehe 24. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 3. Dezember 2010)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stasbilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil D
Elektrische Anlagen
Regel 41 - Hauptstromquelle und Beleuchtungsanlagen
1 In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Auf Fahrgastschiffen" die Wörter " , die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut sind," eingefügt.
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
Regel 1 - Anwendung
2 In Absatz 1.1 wird das Datum " 1. Juli 2002" durch das Datum " 1. Juli 2012" ersetzt.
3 In Absatz 1.2.2 wird das Datum " 1. Juli 2002" durch das Datum " 1. Juli 2012" ersetzt.
4 Der bisherige Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63) und MSC.57(67) geänderten Fassung anwendbar sind. | "2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63), MSC.57(67), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82), MSC.256(84), MSC.269(85) und MSC.291(87) geänderten Fassung anwendbar sind." |
5 In Absatz 3.1 wird das Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. Juli 2012" ersetzt.
6 In Absatz 3.2 wird das Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. Juli 2012" ersetzt.
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
7 Der bisherige Absatz 23 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 29.08.2018)
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