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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.321(89)
Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung 81(70))

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 881)


Siehe Fn. *

(angenommen am 20. Mai 2011)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie in Anbetracht der Entschließung A.689(17) mit dem Titel "Prüfung von Rettungsmitteln", mit der die Versammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte,

ferner in Anbetracht dessen, dass die Versammlung bei der Annahme der Entschließung A.689(17) den Ausschuss ermächtigt hatte, die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,

im Hinblick auf Entschließung MSC.81(70), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte, genauere Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code) einzuführen,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die entsprechenden Vorschriften der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln zusammen mit den zugehörigen Änderungen des LSA-Codes, die mit Entschließung MSC. 320(89) angenommen wurden, sachgemäß anzupassen,

nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln, die der Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeitet hatte -

  1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser [Entschließung wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Änderungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzuwenden.

Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung.81(70)) in der zuletzt geänderten Fassung

Teil 1
Überprüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln

1 Die bisherigen Absätze 6.9.3 und 6.9.4 werden durch die folgenden Absätze ersetzt: 

alt neu
6.9.3 Der Auslösemechanismus soll auf einer Vorrichtung zur Prüfung der Zugfestigkeit angebracht werden. Die Belastung soll mindestens bis zum Sechsfachen der Nutzlast des Auslösemechanismus gesteigert werden, ohne dass es dadurch zum Versagen des Auslösemechanismus kommt.

6.9.4 Es soll nachgewiesen werden, dass der Auslösemechanismus das Rettungsboot samt seiner vollständigen Ausrüstung auslösen kann, wenn es mit Massen beladen ist, welche der Masse der Anzahl der Personen entsprechen, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll, und wenn dieses mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten geschleppt wird. Anstelle einer im Wasser durchgeführten Prüfung kann die Prüfung auch folgendermaßen durchgeführt werden:

  1. Eine Kraft, welche 25% der höchstzulässigen Nutzlast des Heißhakens entspricht, soll in einem Winkel von 45° zur Vertikalen in Längsrichtung auf den Heißhaken einwirken. Diese Prüfung soll sowohl achteraus als auch voraus durchgeführt werden.
  2. Eine Kraft, welche der höchstzulässigen Nutzlast des Heißhakens entspricht, soll in einem Winkel von 20 Grad zur Vertikalen querschiffs auf den Heißhaken einwirken. Diese Prüfung soll nach beiden Seiten hin durchgeführt werden.
  3. Eine Kraft, die der höchstzulässigen Nutzlast des Heißhakens entspricht, soll in einer Richtung halbwegs zwischen den Positionen der Prüfung nach Punkt 1 und 2 (d. h. in einem Winkel von 45° zur Längsachse des Bootes in der Draufsicht) in einem Winkel von 33° zur Vertikalen auf den Heißhaken einwirken. Diese Prüfung soll in vier Positionen durchgeführt werden.

Es soll zu keiner Beschädigung des Heißhakens als Folge dieser Prüfung kommen und bei einer im Wasser durchgeführten Prüfung soll das Rettungsboot oder seine Ausrüstung keine Beschädigung aufweisen.

 "6.9.3 Mit gelöstem Betätigungsmechanismus soll nachgewiesen werden, dass der bewegliche Teil des Hakens geschlossen bleibt, wenn das Rettungsboot mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten geschleppt wird. Ferner soll mit befestigtem Betätigungsmechanismus nachgewiesen werden, dass das Rettungsboot, wenn es mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten geschleppt wird, ausgeklinkt werden kann. Beide vorstehenden Möglichkeiten sollen wie folgt nachgewiesen werden:
  1. Eine Kraft, welche 25 % der zulässigen Nutzlast des Hakens entspricht, soll in einem Winkel von 45° zur Vertikalen in Längsrichtung des Bootes auf den Haken einwirken. Diese Prüfung soll sowohl achteraus als auch voraus durchgeführt werden;

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