Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.365(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)



Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil C Maschinenanlagen

Regel 29 - Ruderanlage

1 Am Ende des Absatzes 3.2 wird folgender neuer Wortlaut angefügt:

"wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, können Schiffe ungeachtet des Baudatums die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:

  1. Bei Erprobungen auf See liegt das Schiff auf ebenem Kiel und das Ruder ist vollständig eingetaucht, während das Schiff mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, oder
  2. es wird, sofern bei Erprobungen auf See ein vollständiges Eintauchen des Ruders nicht erreicht werden kann, eine entsprechende Vorausgeschwindigkeit anhand der eingetauchten Ruderblattfläche in dem für die Erprobung auf See vorgesehenen Beladungszustand berechnet. Die berechnete Vorausgeschwindigkeit muss dazu führen, dass auf die Hauptruderanlage eine Kraft und ein Drehmoment wirken, die mindestens so groß sind, wie wenn die Hauptruderanlage erprobt würde, während das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus führe, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, oder
  3. die Ruderkraft und das Drehmoment in dem bei der Erprobung auf See angewandten Beladungszustand sind zuverlässig vorhergesagt und auf den Volllastzustand hochgerechnet worden. Die Geschwindigkeit des Schiffes muss der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung des Propellers entsprechen:"

2 Am Ende des Absatzes 4.2 wird ", und" gestrichen und folgender neuer Wortlaut angefügt:

"; wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Hälfte der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung oder 7 Knoten entspricht, je nachdem, welcher Wert größer ist, können Schiffe ungeachtet des Baudatums, einschließlich der vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffe, die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion