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Entschließung MSC.365(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)
Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil C Maschinenanlagen
1 Am Ende des Absatzes 3.2 wird folgender neuer Wortlaut angefügt:
"wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, können Schiffe ungeachtet des Baudatums die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:
2 Am Ende des Absatzes 4.2 wird ", und" gestrichen und folgender neuer Wortlaut angefügt:
"; wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Hälfte der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung oder 7 Knoten entspricht, je nachdem, welcher Wert größer ist, können Schiffe ungeachtet des Baudatums, einschließlich der vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffe, die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:
(Stand: 06.09.2021)
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