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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.380(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)



Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21.November 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer3.4 Nummer 2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme des Kapitels III

nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Obereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-2
Bauart -Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 10 - Brandbekämpfung

1 Die Überschrift des bisherigen Absatzes 5.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
5.2 Maschinenräume mit Verbrennungskraftmaschinen  "5.2 Maschinenräume der Kategorie a mit Verbrennungskraftmaschinen"

Kapitel VI
Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

Regel 2 -Angaben zur Ladung

2 Nach dem bisherigen Absatt:3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 6 angefügt:

"4 Im Fall von Ladung, die in einem Container1 befördert wird - ausgenommen Container, die auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert werden, wenn solche Container mit Hilfe eines Fahrzeugs an oder von Bord eines Ro-Ro-Schiffes in der beschränkten Auslandfahrt im Sinne der Regel III/3 gebracht werden - ist die Bruttomasse nach Absatz 2.1 dieser Regel vom Verlader zu verifizieren, und zwar entweder durch

  1. Wiegen des beladenen Containers unter Verwendung kalibrierter und zertifizierter Ausrüstung oder
  2. Wiegen aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, unter Einbeziehung der Masse von Paletten, Staumaterial und sonstiger Sicherungsmaterialien, die in den Container geladen werden sollen, und unter Hinzurechnung der Leermasse des Containers zu der Summe der Einzelmassen, mittels einer zertifizierten Methode, die von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen ist, in dem der Container abschließend beladen wurde.

5 Der Verlader eines Containers hat sicherzustellen, dass die verifizierte Bruttomasse2 im Beförderungspapier angegeben ist. Das Beförderungspapier ist

  1. von einer von dem Verlader ordnungsgemäß ermächtigten Person zu unterzeichnen und
  2. dem Kapitän oder dessen Vertreter und dem Vertreter der Umschlagsanlage so rechtzeitig im Voraus vorzulegen, wie es für den Kapitän oder dessen Vertreter erforderlich ist, damit das Beförderungspapier bei der Erstellung des Stauplans des Schiffes verwendet werden kann.3

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