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Entschließung MSC.380(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)
Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21.November 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer3.4 Nummer 2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme des Kapitels III
nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-2
Bauart -Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil C
Brandunterdrückung
1 Die Überschrift des bisherigen Absatzes 5.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
5.2 Maschinenräume mit Verbrennungskraftmaschinen | "5.2 Maschinenräume der Kategorie a mit Verbrennungskraftmaschinen" |
Kapitel VI
Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
2 Nach dem bisherigen Absatt:3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 6 angefügt:
"4 Im Fall von Ladung, die in einem Container1 befördert wird - ausgenommen Container, die auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert werden, wenn solche Container mit Hilfe eines Fahrzeugs an oder von Bord eines Ro-Ro-Schiffes in der beschränkten Auslandfahrt im Sinne der Regel III/3 gebracht werden - ist die Bruttomasse nach Absatz 2.1 dieser Regel vom Verlader zu verifizieren, und zwar entweder durch
5 Der Verlader eines Containers hat sicherzustellen, dass die verifizierte Bruttomasse2 im Beförderungspapier angegeben ist. Das Beförderungspapier ist
(Stand: 29.08.2018)
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