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Entschließung MSC.412(97)
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)
Vom 17. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 145)
(angenommen am 25. November 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
unter Hinweis auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitels XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich geworden ist,
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Codes 2011 betreffen,
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,
Änderungen des Internationalen Codes für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ( ESP-Code 2011)
Anlage A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen
Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise
1 Absatz 1.5 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen
Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, sind Dickenmessungen der Bauteile in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzuführen. |
"1.5 Dickenmessungen und Nahbesichtigungen
Bei jeder Art von Besichtigung, d. h. Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährliche Besichtigungen oder sonstige Besichtigungen, die den Umfang der vorhergehenden haben, von Bauteilen in den Bereichen, in denen Nahbesichtigungen erforderlich sind, müssen Dickenmessungen, wenn nach Anlage 2 erforderlich, gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchgeführt werden." |
2 Absatz 2.4.4 wird wie folgt ersetzt:
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2.4.4 Die Dickenmessung am Lukendeckel und an der Süllbeplattung sowie den Steifen ist entsprechend den Vorgaben in Anlage 2 durchzuführen. | "2.4.4 Nahbesichtigung und Dickenmessung3 an der Beplattung des Lukendeckels und des Sülls sowie den Steifen sind entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 durchzuführen. _____ 3 Bei Laderaum-Lukendeckeln einer zugelassenen Konstruktion, die baulich keinen Zugang zu den innenliegenden Bauteilen haben, ist die Nahbesichtigung bzw. die Dickenmessung an den zugänglichen Teilen der Lukendeckel-Konstruktion durchzuführen." |
(Stand: 24.11.2018)
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