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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.457(101)
Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 338)



(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf Entschließung MSC.98(73), mit der er den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme ("FSS-Code") angenommen hat, der nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich ist,

des weiteren gestützt auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3 Absatz 22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des FSS-Codes,

nach der auf seiner einhundertersten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des FSS-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 nimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist, an;

2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär auch, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.


.

Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) Anlage


Kapitel 15
Inertgassysteme

2 Technische Leistungsbeschreibungen

2.2 Anforderungen für alle Systeme

2.2.3.2 Inertgasleitungen

1 Absatz 2.2.3.2.1 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
2.2.3.2.1 Die Inertgashauptleitung kann vor den in Abschnitt 2.2.3.1 vorgeschriebenen Rückströmsicherungen in zwei oder mehrere Zweige aufgeteilt sein.  "2.2.3.2.1 Die Inertgashauptleitung kann an der Auslassseite der in Abschnitt 2.2.3.1 vorgeschriebenen Rückströmsicherungen in zwei oder mehrere Zweige aufgeteilt sein."

2 Absatz 2.2.3.2.6 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
2.2.3.2.6 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, damit die Inertgasleitung an eine externe Inertgas-Versorgung angeschlossen werden kann. Diese Einrichtung muss aus einem verschraubten Flansch mit einem Nenndurchmesser von 250 mm bestehen, der von der Inertgashauptleitung durch ein Ventil getrennt ist, und vor dem Rückschlagventil angeordnet sein. Die Bauform des Flansches soll mit der entsprechenden Klasse der Normen, die für die Bauform von anderen externen Verbindungen im Ladeleitungssystem des Schiffes ausgewählt wurden, übereinstimmen.  "2.2.3.2.6 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, damit die Inertgasleitung an eine externe Inertgas-Versorgung angeschlossen werden kann. Diese Einrichtung muss aus einem verschraubten Flansch mit einem Nenndurchmesser von 250 mm bestehen, der von der Inertgashauptleitung durch ein Ventil getrennt ist, und an der Auslassseite des Rückschlagventils angeordnet sein. Die Bauform des Flansches soll mit der entsprechenden Klasse der Normen, die für die Bauform von anderen externen Verbindungen im Ladeleitungssystem des Schiffes ausgewählt wurden, übereinstimmen."

2.2.4 Anzeigen und Alarme

3 Absatz 2.2.4.2 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
2.2.4.2. Es müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die bei Inertgaserzeugung folgende Werte ständig anzeigen und laufend aufzeichnen:
  1. den Druck in den Inertgashauptleitung vor den Rückströmsicherungen, und
  2. den Sauerstoffgehalt des Inertgases.
 "2.2.4.2 Es müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die bei Inertgaserzeugung folgende Werte ständig anzeigen und laufend aufzeichnen:

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