Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1022(26)
Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen

Vom 21. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931; 22.05.2014 S. 468aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung Entschließung A.1071(28)

Siehe Fn. *

in Anbetracht von Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Regelungen verbindlichen und empfehlenden Charakters betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie in Anbetracht von Entschließung A.741(18), mit der die Versammlung den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code) angenommen hat;

ferner in Anbetracht von Entschließung A.788(19), mit der die Versammlung Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen angenommen hat;

im Hinblick darauf, dass der ISM-Code nach Maßgabe von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung für Unternehmen, die bestimmte Schiffstypen betreiben, verbindlich geworden ist und dass er am 1. Juli 2002 für Unternehmen verbindlich werden wird, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohrplattformen mit mechanischem Antrieb sowie mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber betreiben;

sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner fünfundachtzigsten Tagung die Änderungen des ISM-Code mit Entschließung MSC.273(85) beschlossen hat,

in der Erkenntnis, dass eine Verwaltung durch die förmliche Feststellung, dass bestimmte Sicherheitsnormen eingehalten werden, die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzustellen, dass Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien ausgestellt worden sind;

sowie in der Erkenntnis, dass es für Verwaltungen erforderlich sein kann, nach Maßgabe von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in Übereinstimmung mit Entschließung A.741(18) Vereinbarungen betreffend die Ausstellung von Zeugnissen durch andere Verwaltungen zu schließen;

ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer einheitlichen Umsetzung des ISM-Code;

nach Prüfung der diesbezüglichen Empfehlungen, die der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung ausgesprochen hat -

  1. beschließt die in der Anlage wiedergegebene Neufassung der Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Code durch die Verwaltungen;
  2. fordert alle Regierungen mit Nachdruck auf, sich bei der Umsetzung des ISM-Code an die Neufassung der Richtlinien zu halten;
  3. ersucht alle Regierungen, die Organisation über etwaige Schwierigkeiten zu unterrichten, auf die sie bei der Benutzung der in der Anlage wiedergegebenen Neufassung der Richtlinien gestoßen sind;
  4. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien fortlaufend zu überprüfen und, sofern erforderlich, zu ändern;
  5. hebt Entschließung A.913(22) mit Wirkung vom 1. Juli 2010 auf.

.

Neufassung der Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Code durch die Verwaltungen Anlage

Einleitung

Der ISM-Code

Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code) ist von der Organisation mit Entschließung A.741(18) beschlossen und mit dem Inkrafttreten von SOLAS-Kapitel IX über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs am 1. Juli 1998 verbindlich geworden. Der ISM-Code enthält internationale Normen für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und für die Verhütung der Meeresverschmutzung.

Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundachtzigsten Tagung mit Entschließung MSC.273(85) Änderungen der Abschnitte 1, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 des ISM-Code beschlossen. Als Folge hiervon ist es nun erforderlich, die in der Entschließung A.913(22) enthaltenen Richtlinien neu zu fassen; diese wird nunmehr durch die vorliegenden Richtlinien ersetzt.

Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen für den Bereich der Schiffssicherheit Ziele entsprechend der Begriffsbestimmung in Ziffer 1.2 des ISM-Code festlegen und außerdem ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausarbeiten, umsetzen und aufrechterhalten, das die in Ziffer 1.4 des ISM-Code aufgeführten betrieblichen Anforderungen enthält.

Durch die Anwendung des ISM-Code soll die Entwicklung einer Sicherheitskultur in der Schifffahrt unterstützt und gefördert werden. Ausschlaggebende Faktoren für die erfolgreiche Entwicklung einer Sicherheitskultur sind unter anderem Engagement, Wertmaßstäbe und Überzeugungen.

Verbindliche Anwendung des ISM-Code

Ein angemessener Sicherheitsstandard bedarf einer ge-: eigneten Managementstruktur im Landbetrieb und an Bord. Daher ist seitens der für die Organisation des Schiffsbetriebs Verantwortlichen ein systematisches Vorgehen erforderlich. Ziel der verbindlichen Anwendung des ISM-Code ist die Sicherstellung

  1. der Erfüllung verbindlicher Regeln und Rechtsvorschriften für einen sicheren Schiffsbetrieb und den Umweltschutz sowie
  2. deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung durch die Verwaltungen.

Zur wirksamen Durchsetzung durch die Verwaltungen gehört, dass überprüft wird, ob das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System - SMS) die im ISM-Code festgelegten Anforderungen erfüllt und ob die verbindlichen Regeln und Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Durch die verbindliche Anwendung des ISM-Code soll die Berücksichtigung einschlägiger von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlener Codes, Richtlinien und Normen sichergestellt und gefördert werden.

Zuständigkeiten für Überprüfung und Zeugniserteilung

Die Verwaltung ist zuständig für die Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code und für die Ausstellung von Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (Documents of Compliance - DOC) an Unternehmen sowie von Zeugnissen über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management Certificates - SMC) an Schiffe.

Die Entschließungen A.739(18) -"Richtlinien für die Ermächtigung von Stellen, die im Auftrag der Verwaltung tätig sind" - und A.789(19)- "Festlegungen zu den Aufgaben anerkannter Stellen, die im Auftrag der Verwaltung tätig sind, auf den Gebieten der Besichtigung und Zeugniserteilung", die beide mit dem Inkrafttreten von SOLAS-Regel XI/ 1 verbindlich geworden sind, sowie Entschließung A.847(20) - "Richtlinien zur Unterstützung von Flaggenstaaten bei der Umsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten" sind anzuwenden, wenn Verwaltungen Stellen dazu ermächtigen, in ihrem Auftrag Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sowie Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen auszustellen.

1 Zweck und Geltung

1.1 Begriffsbestimmungen

Die in den Richtlinien verwandten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie die im ISM-Code angegebene.

1.2 Zweck und Geltung

1.2.1 Diese Richtlinien legen die elementaren Grundsätze fest

  1. für die Überprüfung, ob das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eines für den Betrieb von Schiffen verantwortlichen Unternehmens beziehungsweise das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eines oder mehrerer von einem Unternehmen betrieblich geführter Schiffe mit dem ISM-Code im Einklang steht, sowie
  2. für die Ausstellung und die jährliche Überprüfung der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sowie der Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

2 Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code

2.1 Allgemeines

2.1.1 Zur Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code sollen die Unternehmen ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausarbeiten, umsetzen und aufrechterhalten, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmenspolitik in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz umgesetzt wird. Die Unternehmenspolitik soll die im ISM-Code genannten Zielsetzungen beinhalten. *

2.1.2 Die Verwaltungen sollen die Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code überprüfen, indem sie feststellen, ob

  1. das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit den Vorschriften des ISM-Code übereinstimmt;
  2. durch das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Ziele nach Ziffer 1.2.3 des ISM-Code erreicht werden.

2.1.3 Um die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung einzelner Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit den Vorschriften des ISM-Code feststellen zu können, kann es erforderlich sein, Beurteilungskriterien festzulegen. Den Verwaltungen wird empfohlen, die Festlegung solcher Kriterien in der Form von vorgeschriebenen Lösungen für Organisationssysteme möglichst zu vermeiden. Beurteilungskriterien in der Form von vorgeschriebenen Anforderungen können sich dahin gehend auswirken, dass die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für den Schiffsbetrieb darin besteht, dass Unternehmen Lösungen umsetzen, die von anderen erdacht worden sind; in einem solchen Fall kann es für ein Unternehmen schwierig sein, die Lösungen zu finden, die für das betreffende Unternehmen, den betreffenden betrieblichen Vorgang oder das betreffende Schiff am besten geeignet sind.

2.1.4 Deshalb wird den Verwaltungen empfohlen, sicherzustellen, dass bei solchen Beurteilungen eher danach gefragt wird, ob ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beim Erreichen bestimmter Ziele erfolgreich ist, als danach, ob es mit detaillierten Vorschriften zusätzlich zu den im ISM-Code enthaltenen übereinstimmt; Ziel muss die Verringerung der Notwendigkeit sein, Kriterien zur Erleichterung der Beurteilung der Frage festzulegen, ob ein Unternehmen den Code erfüllt.

2.2 Die Eignung eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der allgemeinen Ziele bei der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen **

2.2.1 Der ISM-Code legt die allgemeinen Ziele bei der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fest. Diese Ziele sind:

  1. die Einführung sicherer Verfahrensweisen für den Schiffsbetrieb und die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz;
  2. alle identifizierten Risiken für die Schiffe, das Personal und die Umwelt zu bewerten und angemessene Sicherheitsmaßnahmen einzurichten; und
  3. die fortwährende Verbesserung der Fähigkeiten der im Landbetrieb und an Bord Beschäftigten in der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere bei der Vorbereitung auf Notfallsituationen in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz.

Durch die Überprüfung sollen die Unternehmen beim Erreichen dieser Ziele gefördert und unterstützt werden.

2.2.2 Durch Vorgabe dieser Ziele erhalten die Unternehmen eine klare Orientierung beim Ausarbeiten von Elementen des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Einklang mit dem ISM-Code. Da jedoch die Eignung eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zum Erreichen dieser Ziele nicht über die Frage hinaus beurteilt werden kann, ob das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Code erfüllt, sollen sie nicht die Grundlage für detaillierte Auslegungen bilden, mit denen die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften des ISM-Code festgestellt wird.

2.3 Die Eignung eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen konkreter Anforderungen in den Bereichen Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung

2.3.1 Das Hauptkriterium, das für die Formulierung von Auslegungen herangezogen werden soll, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die Vorschriften des ISM-Code erfüllt werden, soll die Eignung eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der im ISM-Code festgelegten konkreten Anforderungen in Form von konkreten Normen in den Bereichen Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung sein.

Die im ISM-Code festgelegten konkreten Sicherheits- und Umweltschutz-Normen erfordern

  1. die Erfüllung verbindlicher Regeln und Rechtsvorschriften;
  2. die Berücksichtigung einschlägiger von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlener Codes, Richtlinien und Normen.

2.3.2 Sämtliche Aufzeichnungen, die geeignet sind, die Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code zu erleichtern, sollen bei Untersuchungen einer eingehenden Prüfung zugänglich sein. Zu diesem Zweck soll die Verwaltung sicherstellen, dass das Unternehmen den Auditoren die gesetzlich vorgeschriebenen sowie die Klassifikationsunterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Maßnahmen des Unternehmens zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllung verbindlicher Regeln und Rechtsvorschriften beziehen.

2.3.3 Bestimmte verbindliche Vorschriften sind unter Umständen nicht Gegenstand gesetzlich vorgeschriebener Besichtigungen oder von Besichtigungen für Zwecke der Klassifikation, zum Beispiel

  1. den Zustand von Schiff und Ausrüstung zwischen zwei Besichtigungen unverändert zu erhalten, oder
  2. bestimmte betriebliche Vorschriften.

In solchen Fällen können bestimmte Vorkehrungen erforderlich sein, um die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sicherzustellen und die objektiven Nachweise für die Überprüfung zu sichern, beispielsweise

  1. schriftlich festgelegte Verfahrensweisen und Anweisungen oder
  2. schriftliche Unterlagen über die von den leitenden Schiffsoffizieren im täglichen Schiffsbetrieb durchgeführten Überprüfungen, wenn diese von Bedeutung dafür sind, dass die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sichergestellt wird.

2.3.4 Die Überprüfung der Erfüllung verbindlicher Regeln und Rechtsvorschriften, die einen Teil im Gesamtvorgang der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code darstellt, ist weder eine Wiederholung von noch ein Ersatz für Besichtigungen, die für andere Schiffszeugnisse vorgeschrieben sind. Die Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code enthebt weder das Unternehmen noch den Kapitän noch irgendeine sonstige an der Geschäftsführung des Unternehmens oder am Betrieb des Schiffes beteiligte Stelle oder Person seiner beziehungsweise ihrer Verantwortung.

2.3.5 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass das Unternehmen

  1. bei der Ausarbeitung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Empfehlungen nach Ziffer 1.2.3.2 des ISM-Code berücksichtigt hat und
  2. Verfahrensweisen entwickelt hat, durch die sichergestellt wird, dass diese Empfehlungen im Landbetrieb und an Bord umgesetzt werden.

2.3.6 Durch die Umsetzung von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlener Codes, Richtlinien und Normen im Rahmen eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen werden diese Empfehlungen nicht verbindlich im Sinne des ISM-Code. Dessen ungeachtet sollen die Auditoren den Unternehmen die Annahme dieser Empfehlungen nahe legen, wenn immer dies für ein Unternehmen in Betracht kommt.

3 Das Verfahren der Zeugniserteilung

3.1 Die einzelnen Schritte bei der Zeugniserteilung

3.1.1 Das Verfahren der Erteilung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften an ein Unternehmen sowie eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an ein Schiff umfasst im Normalfall folgende Einzelschritte:

  1. die erstmalige Überprüfung;
  2. eine jährliche Überprüfung oder Zwischenüberprüfung;
  3. eine Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlängerung;
  4. zusätzliche Überprüfung.

Diese Überprüfungen werden auf Antrag des Unternehmens an die Verwaltung oder an die von der Verwaltung für die Durchführung der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code anerkannte Stelle oder aber auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragspartei des Übereinkommens durchgeführt.

Diese Überprüfungen schließen ein Audit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein.

3.2 Die erstmalige Überprüfung

3.2.1 Das Unternehmen soll die Erteilung von Zeugnissen nach dem ISM-Code bei der Verwaltung beantragen.

3.2.2 Eine von der Verwaltung vorgenommene Beurteilung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Landbetrieb würde eine Beurteilung der Büros, wo dieses System angewandt wird, und möglicherweise von weiteren Standorten erforderlich machen, je nach dem, wie das betreffende Unternehmen aufgebaut ist und welche Aufgaben in den verschiedenen Standorten wahrgenommen werden.

3.2.3 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Beurteilung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Landbetrieb kann mit den Vorkehrungen/Planungen für die Beurteilung der Schiffe des Unternehmens begonnen werden.

3.2.4 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Beurteilung wird für das Unternehmen ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ausgestellt; Ausfertigungen dieses Zeugnisses sollen an alle Standorte des Landbetriebes sowie an alle Schiffe der Flotte des Unternehmens übermittelt werden. Bei jedem Schiff, das beurteilt und für das ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt worden ist, soll eine Ausfertigung dieses Zeugnisses auch an die Zentrale des Unternehmens übermittelt werden.

3.2.5 In Fällen, wo Zeugnisse von einer anerkannten Stelle ausgestellt werden, sollen Ausfertigungen aller Zeugnisse auch an die Verwaltung gesandt werden.

3.2.6 Das Audit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für das Unternehmen und für ein Schiff umfasst dieselben grundlegenden Schritte. Der Zweck eines Audits ist die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen oder ein Schiff die Vorschriften des ISM-Code erfüllt. Die Audits umfassen

  1. die Prüfung der Frage, ob das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Code erfüllt, insbesondere durch den objektiven Nachweis, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bereits mindestens drei Monate lang angewandt worden ist und dass ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bereits mindestens drei Monate lang an Bord mindestens eines Schiffes von jedem der Schiffstypen angewandt worden ist, den das Unternehmen betreibt, und
  2. die Prüfung der Frage, ob durch das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt ist, dass die in Ziffer 1.2.3 des ISM-Code genannten Ziele erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere die Feststellung, ob das dem für den Betrieb des Schiffes zuständige Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für den betreffenden Schiffstyp gilt, sowie die Beurteilung des schiffseigenen Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zwecks Prüfung der Frage, ob es die Vorschriften des ISM-Code erfüllt und ob er tatsächlich umgesetzt wird. Es sollen objektive Nachweise dafür vorgelegt werden, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bereits mindestens drei Monate lang an Bord des Schiffes und an Land wirksam funktioniert hat; zu diesen objektiven Nachweisen gehören unter anderem Aufzeichnungen aus den Unterlagen der vom Unternehmen intern durchgeführten Audits.

3.3 Jährliche Überprüfung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften

3.3.1 Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sind jährliche Audits der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs durchzuführen; diese sollen sich auf die Überprüfung und Feststellung der Korrektheit der gesetzlich vorgeschriebenen sowie der Klassifikationsunterlagen für mindestens ein Schiff von jedem der Schiffstypen erstrecken, für den das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt. Zweck dieser Audits ist die Überprüfung des wirksamen Funktionierens des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie die Prüfung der Frage, ob trotz eventueller Änderungen am System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Code erfüllt werden.

3.3.2 Die jährliche Überprüfung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor und nach dem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften durchzuführen. Für die abschließende Durchführung der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten ist ein Zeitplan zu vereinbaren, der seinerseits einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet.

3.3.3 Hat der Landbetrieb des Unternehmens mehr als einen Standort, die möglicherweise nicht alle in die erstmalige Beurteilung einbezogen worden sind, so soll bei den jährlichen Beurteilungen versucht werden, sicherzustellen, dass während der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften alle Standorte aufgesucht werden.

3.4 Zwischenüberprüfung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

3.4.1 Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sollen Zwischenaudits der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs durchgeführt werden. Zweck dieser Audits ist die Überprüfung des wirksamen Funktionierens des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie die Prüfung der Frage, ob trotz eventueller Änderungen am System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Code erfüllt werden. In bestimmten Fällen, insbesondere in der Anfangsphase des Schiffsbetriebs nach Einführung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, kann die Verwaltung unter Umständen die Auffassung vertreten, es sei erforderlich, häufiger Zwischenüberprüfungen durchzuführen. Außerdem kann die vorgefundene Art von Tatbeständen der Nichterfüllung der Vorschriften des ISM-Code einen Grund für die häufigere Durchführung von Zwischenüberprüfungen darstellen.

3.4.2 Ist nur eine einzige Zwischenüberprüfung durchzuführen, so soll sie zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften stattfinden.

3.5 Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlängerung

Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung sind durchzuführen, bevor die Gültigkeitsdauer des betreffenden Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abläuft. Eine solche Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlängerung erfasst alle Bereiche des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und alle Tätigkeiten, auf welche die Vorschriften des ISM-Code Anwendung finden. Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung können innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen begonnen werden und sollen vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des betreffenden Zeugnisses abgeschlossen sein.

3.6 Audits der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs Das in den nachstehenden Absätzen dargestellte Verfahren für Audits der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs umfasst alle Schritte, die auch zur erstmaligen Überprüfung gehören. Die Audits der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs für die jährlichen Überprüfungen und für die Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung sollen nach denselben Grundsätzen erfolgen, auch wenn ihr Umfang unterschiedlich ist.

3.7 Beantragung eines Audits

3.7.1 Das Unternehmen soll seinen Antrag auf ein Audit an die Verwaltung oder an die von der Verwaltung für die Ausstellung von Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise von Zeugnissen über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen anerkannte Stelle richten.

3.7.2 Die Verwaltung oder die anerkannte Stelle bestellt dann den leitenden Auditor und, falls erforderlich, das Audit-Team.

3.8 Vorprüfung (Dokumentenreview)

Grundlage für die Planung des Audits soll die Prüfung des Handbuchs für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durch den Auditor sein; diese Prüfung dient der Feststellung, ob das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code ausreicht. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass das System nicht ausreicht, so muss das Audit so lange verschoben werden, bis das Unternehmen Abhilfe geschaffen hat.

3.9 Vorbereitung des Audits

3.9.1 Der benannte leitende Auditor soll sich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen und einen Plan für die Durchführung des Audit vorlegen.

3.9.2 Der Auditor soll die Arbeitsunterlagen zur Verfügung stellen, nach denen das Audit durchgeführt werden soll, damit die Beurteilungen, Ermittlungen und Prüfungen nach den genormten Verfahren, Anweisungen und Formvordrucken, die zur Sicherstellung einheitlicher Auditverfahren geschaffen worden sind, erleichtert wird.

3.9.3 Das Audit-Team soll in der Lage sein, sich mit den Personen und Stellen, die dem Audit unterzogen werden, so zu verständigen, dass Inhalte von Mitteilungen beiderseits verstanden werden.

3.10 Durchführung des Audits

3.10.1 Das Audit soll mit einer Eröffnungssitzung beginnen, in der sich die Auditorengruppe der Unternehmensleitung vorstellt und einen Überblick über die Verfahren für die Durchführung des Audits gibt, in der weiterhin festgestellt wird, ob alle vereinbarten Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen, in der die Dauer des Audits und das Datum für die Schlusssitzung festgelegt sowie möglicherweise noch unklare Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Audit geklärt werden.

3.10.2 Das Audit-Team soll das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen und der objektiven Nachweise für seine wirksame Umsetzung beurteilen.

3.10.3 Nachweise sollen durch Befragungen und durch das Prüfen von Unterlagen gesammelt werden. Auch Beobachtungen des Geschäftsbetriebs und der Bedingungen, unter denen er abläuft, können herangezogen werden, wenn dies für die Feststellung der Wirksamkeit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der Erfüllung der besonderen vom ISM-Code vorgeschriebenen Sicherheits- und Umweltschutz-Normen erforderlich ist.

3.10.4 Die im Verlauf eines Audits gemachten Beobachtungen sollen dokumentiert werden. Nach dem Beobachten des Geschäftsbetriebs soll das Audit-Team ihre Beobachtungen einer kritischen Betrachtung unterziehen, um festzustellen, welche dieser Beobachtungen als Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften in einem Bericht zu erfassen sind. Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften sind getrennt nach den allgemeinen und den besonderen Bestimmungen des ISM-Code in dem Bericht darzustellen.

3.10.5 Nach Beendigung des Audits, jedoch vor der Erstellung des Auditberichts, soll das Audit-Team mit der Unternehmensleitung und den für die einschlägigen Aufgaben zuständigen Mitarbeitern zusammenkommen. Bei dieser Zusammenkunft sollen die Beobachtungen so erläutert werden, dass sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des Audits einwandfrei verstanden werden.

3.11 Der Auditbericht

3.11.1 Der Auditbericht soll unter Leitung des leitenden Auditors erstellt werden, der für die Genauigkeit und Vollständigkeit des Berichts die Verantwortung trägt.

3.11.2 Zum Auditbericht gehören der Auditplan, Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Audit Teams, die Angabe des Anfangs- und Schlussdatums des Audits, die Bezeichnung des Unternehmens, Beobachtungen etwaiger Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften sowie Bemerkungen zur Wirksamkeit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der Erfüllung der festgelegten Ziele.

3.11.3 Das Unternehmen soll eine Abschrift des Auditberichts erhalten. Dem Unternehmen soll nahegelegt werden, dem Schiff eine Abschrift der das Schiff betreffenden Auditberichte zur Verfügung zu stellen.

3.12 Abhilfemaßnahmen im Anschluss an das Audit

3.12.1 Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, bei Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften die erforderlichen Abhilfemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache dieser Nichterfüllung zu treffen. Gelingt es nicht, bei Nichterfüllung besonderer Vorschriften des ISM-Code Abhilfe zu schaffen, so kann dies die Gültigkeit des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des dazugehörigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beeinträchtigen.

3.12.2 Die Abhilfemaßnahmen und mögliche anschließende Nachprüfungs-Audits sollen innerhalb des dafür vereinbarten Zeitraumes abgeschlossen werden. Das Unternehmen soll die Nachprüfungs-Audits beantragen.

3.13 Verantwortungsbereiche des Unternehmens bei den Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

3.13.1 Die Tatsache der Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code enthebt Unternehmen, Unternehmensleitung, Schiffsoffiziere und Mannschaften nicht ihrer Verpflichtungen bezüglich der Erfüllung inner- und überstaatlicher Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Schiffssicherheit und Umweltschutz.

3.13.2 Das Unternehmen ist verantwortlich für

  1. die Unterrichtung der betreffenden Mitarbeiter über Ziele und Zweck der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code;
  2. die Ernennung verantwortlicher Mitarbeiter zur begleitenden Unterstützung der Mitglieder des Teams, das mit der Zeugniserteilung befasst ist;
  3. die Bereitstellung der sächlichen Mittel, die von den mit der Zeugniserteilung befassten Personen und Stellen benötigt werden, um Effektivität und Effizienz des Uberprüfungsverfahrens sicherzustellen;
  4. die Ermöglichung des Zugangs und die Bereitstellung von aussagekräftigen Unterlagen auf Verlangen der mit der Zeugniserteilung befassten Personen und Stellen;
  5. die Zusammenarbeit mit der die Überprüfung durchführenden Gruppe, damit die mit der Zeugniserteilung verbundenen Ziele erreicht werden können.

3.13.3 Wo Nichterfüllungen von erheblichem Gewicht festgestellt werden, sollen Verwaltungen und anerkannte Organisationen nach den Verfahren des MSC/Circ.1059 und MEPC/Circ.401 handeln.

3.14 Verantwortungsbereiche der Stelle, welche die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code durchführt

Die Stelle, welche die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code durchführt, ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Überprüfungsverfahren im Einklang mit dem ISM-Code und den vorliegenden Richtlinien durchgeführt wird. Hierzu zählt auch die Überwachung aller Aspekte der Zeugniserteilung in Übereinstimmung mit dem Anhang zu den vorliegenden Richtlinien durch die Leitung dieser Stelle.

3.15 Verantwortungsbereiche des Auditorenteams

3.15.1 Unabhängig davon, ob die Überprüfungen im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung von einem Team durchgeführt werden oder nicht, soll eine Person die Überprüfung leiten. Dieser Leiter soll bevollmächtigt sein, hinsichtlich der praktischen Durchführung der Überprüfung und sämtlicher Beobachtungen letztgültige Entscheidungen zu treffen. Zu seinen Verantwortungsbereichen gehören

  1. die Erstellung des Plans für die Überprüfung und
  2. die Vorlage des Berichts über die Überprüfung.

3.15.2 Die an der Überprüfung beteiligten Personen tragen die Verantwortung dafür, dass die für die Überprüfung geltenden Vorschriften eingehalten werden; dabei stellen sie die Vertraulichkeit der Unterlagen sicher, die mit der Zeugniserteilung im Zusammenhang stehen, und behandeln die ihnen anvertrauten Angaben mit Diskretion.

*) Die Richtlinien von ICS (International Chamber of Shipping = Internationale Schiffahrtskammer) und ISF (International Shipping Federation = Internationaler Schiffahrtsverband) über die Anwendung des ISM-Code enthalten wertvolle Hinweise zu wichtigen Einzelbestandteilen eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und zu dessen Ausarbeitung durch Unternehmen.

**) MSC-MEPC.7/Circ.5 - Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch Unternehmen

.

  Normen für die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code Anhang

1 Einleitung

Das mit der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code betraute Auditorenteam und die Stelle, von der diese Gruppe gegebenenfalls betreut wird, sollen die in diesem Anhang dargestellten besonderen Vorschriften erfüllen.

2 Management Standard

2.1 Alle Stellen, die an der Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code beteiligt sind, sollen in ihren eigenen Reihen über Kompetenz in nachstehenden Bereichen verfügen:

  1. in der Sicherstellung der Erfüllung der Regeln und Rechtsvorschriften für die von dem Unternehmen betriebenen Schiffe einschließlich der Regeln und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seeleute;
  2. in den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassung, Besichtigung und Zeugniserteilung;
  3. in den Aufgabengebieten, die nach dem vom ISM-Code vorgeschriebenen System der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen sind;
  4. in praktischen Erfahrungen mit dem Schiffsbetrieb.

2.2 Das Übereinkommen schreibt vor, dass von Verwaltungen für die in ihrem Auftrag erfolgende Ausstellung von Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise von Zeugnissen über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen anerkannte Stellen die Entschließungen A.739(18) - "Richtlinien für die Ermächtigung von Stellen, die im Auftrag der Verwaltung tätig sind" - und A.789(19) -"Festlegungen zu den Aufgaben anerkannter Stellen, die im Auftrag der Verwaltung tätig sind, auf den Gebieten der Besichtigung und Zeugniserteilung" - erfüllen.

2.3 Stellen, die Überprüfungen der Erfüllung der Bestimmungen des ISM-Code durchführen, sollen
sicherstellen, dass zwischen Mitarbeitern, die eine Beratungstätigkeit ausüben, und Mitarbeitern, die am Verfahren der Zeugniserteilung mitwirken, keine Abhängigkeiten bestehen.

3 Kompetenz Standard

3.1 Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugniserteilungen nach dem ISM-Code

Die Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugniserteilungen nach dem ISM-Code soll durch Personen erfolgen, die über praktische Kenntnisse in den Verfahren und in der praktischen Durchführung der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code verfügen.

3.2 Grundlegende Fachkenntnisse für die Durchführung der Überprüfung

3.2.1 Personen, die an der Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code mitwirken sollen, sollen über eine Ausbildung mit formalem Abschluss verfügen, der mindestens folgende Qualifikationen umfasst:

  1. an einer Ausbildungsstätte des tertiären Sektors (nach mindestens zweijährigem Studium) auf einem relevanten Ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet erworbene Qualifikationen, die entweder von der Verwaltung oder von der anerkannten Stelle anerkannt sind;
  2. an einer Ausbildungsstätte der Marine oder Seefahrtschule erworbene Qualifikationen und einschlägige Seedienstzeiten als Schiffsoffizier mit entsprechendem Befähigungszeugnis.

3.2.2 Sie sollen Training erhalten haben, durch welches sichergestellt ist, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code durchführen zu können, insbesondere in den Bereichen

  1. Kenntnis und Verständnis des ISM-Code;
  2. verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften;
  3. Aufgabenbereiche, die von den Unternehmen nach Vorschrift des ISM-Code berücksichtigt werden sollen;
  4. Beurteilungsmethoden bei Untersuchungen, Befragungen, Auswertung und Berichterstattung;
  5. technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen;
  6. Grundkenntnisse des Schiffsbetriebs und des Bordbetriebs;
  7. Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt.

3.2.3 Diese Fachkenntnisse sollen in Form schriftlicher oder mündlicher Prüfungen oder in anderer annehmbarer Art und Weise nachgewiesen werden.

3.3 Fachkenntnisse für erstmalige Überprüfungen und für Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung

3.3.1 Zusätzlich zu den grundlegenden Fachkenntnissen nach Ziffer 3.2 müssen die Personen, die erstmalige Überprüfungen oder Überprüfungen zum Zwecke der Verlängerung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführen, über die Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um vollständig beurteilen zu können, ob das Unternehmen beziehungsweise das Schiff die Vorschriften des ISM-Code erfüllt, das heißt,

  1. um festzustellen, ob die einzelnen Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen den Vorschriften des ISM-Code entsprechen oder nicht;
  2. um die Wirksamkeit des Systems des Unternehmens oder des Schiffes für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen festzustellen, um so die Erfüllung der Regeln und Rechtsvorschriften sicherzustellen, wie sie aus den Aufzeichnungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und über die Besichtigungen für Zwecke der Klassifikation hervorgehen;
  3. um die Wirksamkeit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der Sicherstellung der Erfüllung sonstiger Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Besichtigungen für Zwecke der Klassifikation abgedeckt sind, und bei der Herstellung eines Zustandes, in dem die Überprüfung der Erfüllung dieser Regeln und Rechtsvorschriften möglich ist, zu beurteilen;
  4. um zu beurteilen, ob die von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt worden sind.

3.3.2 Dieses Fachwissen lässt sich durch Teams erreichen, deren Mitglieder zusammen über die vorgeschriebene Fachkunde verfügen.

3.3.3 Personen, die Überprüfungen der Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code in Form von erstmaligen Überprüfungen oder Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung in leitender Funktion durchführen sollen, sollen über mindestens fünf Jahre Erfahrung auf Gebieten verfügen, die für die technischen oder betrieblichen Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind, und sollen an mindestens drei erstmaligen Überprüfungen oder Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung mitgewirkt haben. Die Mitwirkung an der Überprüfung der Erfüllung anderer organisationsbezogener Normen kann als gleichwertig mit der Mitwirkung an der Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code betrachtet werden.

3.4 Fachkenntnisse für jährliche Überprüfungen, Zwischenüberprüfungen und vorläufige Überprüfungen

Personen, die jährliche Überprüfungen, Zwischenüberprüfungen und vorläufige Überprüfungen durchführen sollen, sollen die grundlegenden Vorschriften für die Personen erfüllen, die an Überprüfungen mitwirken, und sollen an mindestens zwei jährlichen Überprüfungen, Zwischenüberprüfungen oder vorläufigen Überprüfungen mitgewirkt haben. Sie sollen besondere Anweisungen erhalten haben, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass sie über die erforderliche Fachkunde verfügen, um die Wirksamkeit des Systems des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen festzustellen.

4 Qualifizierungsmassnahmen

Die Stellen, welche die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code durchführen, sollen ein dokumentiertes System für die Qualifikation der Personen, die Überprüfungen der Erfüllung des ISM-Code durchführen sollen, und für die ständige Aktualisierung der Sach- und Fachkunde dieser Personen, praktizieren. Dieses System soll sowohl theoretische Ausbildungsveranstaltungen zu sämtlichen fachkundlichen Anforderungen und die zum Verfahren der Zeugniserteilung gehörenden Verfahrensweisen als auch praktische Ausbildungsveranstaltungen mit Betreuern umfassen; der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung soll durch einen Nachweis dokumentiert werden.

5 Verfahren und Anweisungen für die Zeugniserteilung

Die Stellen, welche die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code durchführen, sollen ein dokumentiertes System praktizieren, durch das sichergestellt ist, dass das Verfahren der Zeugniserteilung nach Maßgabe der Norm in diesem Anhang durchgeführt wird. Dieses System soll unter anderem Verfahrensweisen und Anweisungen für nachstehende Bereiche umfassen:

  1. vertragliche Vereinbarungen mit Unternehmen;
  2. Planung, zeitlicher Ablauf und Durchführung von Überprüfungen;
  3. Erstellung von Berichten über die Ergebnisse von Überprüfungen;
  4. Verfahren der Ausstellung von Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnissen über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufigen Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufigen Zeugnissen über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen;
  5. Abhilfe- und sonstige Folgemaßnahmen nach Überprüfungen, insbesondere Maßnahmen, die in Fällen erheblicher Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften zu treffen sind.


Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1022(26) "Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen"

Vom 21. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1022(26), "Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion