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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung A.1071(28)
Geänderte Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen

Vom 22. Mai 2014
(VkBl. Nr. 11 vom 14.06.2014 S. 468)



Zur vorherigen Regelung Entschließung A.1022(26)

Zur Nachfolgeregelung Entschließung A.1079(28)

Siehe Fn. *

in Anbetracht von Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Regelungen verbindlichen und empfehlenden Charakters betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie in Anbetracht von Entschließung A.741(18), mit der die Versammlung den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code) angenommen hat;

ferner in Anbetracht von Entschließung A.788(19), mit der die Versammlung Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen angenommen hat;

im Hinblick darauf, dass der ISM-Code nach Maßgabe von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung für Unternehmen, die bestimmte Schiffstypen betreiben, am 1. Juli 1998 verbindlich geworden ist; und für Unternehmen, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohrplattformen mit mechanischem Antrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber betreiben, am 1. Juli 2002;

ebenso im Hinblick auf Entschließung A.1022(26), mit der die Versammlung die Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes ( ISM-Code) durch Verwaltungen angenommen hat,

sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung die Änderungen des ISM-Code mit Entschließung MSC.353(92) beschlossen hat,

in der Erkenntnis, dass eine Verwaltung durch die förmliche Feststellung, dass Sicherheitsnormen eingehalten werden, die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzustellen, dass Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien ausgestellt worden sind;

sowie in der Erkenntnis, dass es für Verwaltungen erforderlich sein kann, nach Maßgabe von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in Übereinstimmung mit Entschließung A.741(18) Vereinbarungen betreffend die Ausstellung von Zeugnissen durch andere Verwaltungen zu schließen;

ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer einheitlichen Umsetzung des ISM-Code;

nach Prüfung der diesbezüglichen Empfehlungen, die der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundsechzigsten Tagung und der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung ausgesprochen haben -

  1. beschließt die in der Anlage wiedergegebenen geänderten Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Code durch die Verwaltungen;
  2. fordert alle Regierungen mit Nachdruck auf, sich bei der Umsetzung des ISM-Code an die geänderten Richtlinien zu halten;
  3. ersucht alle Regierungen, die Organisation über etwaige Schwierigkeiten zu unterrichten, auf die sie bei der Benutzung der in der Anlage wiedergegebenen geänderten Richtlinien gestoßen sind;
  4. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, die in der Anlage wiedergegebenen geänderten Richtlinien fortlaufend zu überprüfen und, sofern erforderlich, zu ändern;
  5. hebt Entschließung A.1022(26) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.

1 Einleitung

1.1 Der ISM-Code

1.1.1 Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code) ist von der Organisation mit Entschließung A.741(18) beschlossen und mit dem Inkrafttreten von SOLAS-Kapitel IX über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs am 1. Juli 1998 verbindlich geworden. Der ISM-Code enthält internationale Normen für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und für die Verhütung der Meeresverschmutzung.

1.1.2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung im Juni 2013 mit Entschließung MSC.353(92) Änderungen der Abschnitte 3, 6, 12, 14 und Fußnoten des ISM-Code beschlossen. Als Folge hiervon war es erforderlich, die Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes ( ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.1022(26) neu zu fassen, die durch diese geänderten Richtlinien ersetzt werden.

1.1.3

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