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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1079(28) 27. März 2014
Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)

Vom 27. November 2017
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2017 S. 1140)



Zur vorherigen Regelung Entschließung A.891(21)

angenommen am 4. Dezember 2013
(Tagesordnungspunkt 10)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Die Vollversammlung,

unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Eindämmung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

sowie unter Hinweis auf Entschließung A.891(21), mit welcher er Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs) angenommen hat,

in der Erwägung, dass von dem Personal auf MOUs oft verlangt wird, unter potenziell gefährlichen Bedingungen zu arbeiten und dieses mit adäquater Ausbildung besser in der Lage sein wird, sich selbst und andere bei einem Notfall zu schützen,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit von Ausbildung, Befähigung und Tauglichkeit zur Schiffssicherheit, zum Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr, zum Umweltschutz und zur Notfallvorsorge für das gesamte auf MOUs arbeitende Personal,

sowie in der Erkenntnis, dass die Empfehlungen eine internationale Norm für die Ausbildung des gesamten Personals auf MOUs darstellen würden, die die vom Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung und vom Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code) aufgestellte Norm ergänzt,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

1 beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung niedergelegten Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs);

2 fordert die betroffenen Regierungen auf, die in diesen Empfehlungen definierten Befähigungen so schnell wie dies praktikabel ist umzusetzen und den Mitgliedern des Personals, die qualifiziert sind und die in diesen Empfehlungen empfohlene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, Zeugnisse sowie alle sonstigen entsprechenden Dokumente zu erteilen;

3 fordert Regierungen des Weiteren auf zu erwägen, die einschlägigen, auf dieser Entschließung basierenden Zeugnisse und Dokumente anzuerkennen;

4 ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss, diese Empfehlungen unter Beobachtung zu halten und, soweit erforderlich, zu ändern;

5 hebt die Entschließung A.891(21) auf.

Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)

1 Umfang

1.1 Diese Empfehlungen stellen eine internationale Norm für die Ausbildung des gesamten Personals auf beweglichen Offshore-Plattformen dar, die darauf abzielt, ergänzend zu den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung ( STCW-Übereinkommen) und des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code), ein adäquates Niveau für die Sicherheit menschlichen Lebens und von Sachwerten auf See, für das Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr sowie für den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen.

1.2 Die Bestimmungen dieser Empfehlungen präjudizieren in keiner Weise die Rechte von Küstenstaaten aus dem Völkerrecht, ihre eigenen zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Ausbildung, Qualifikationen und Zeugniserteilung von Personal an Bord von MOUs aufzustellen.

Dies schließt jede MOU ein, die bei der Erkundung, Ausbeutung, Produktion, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Bodenschätze in denjenigen Teilen des Meeresbodens, einschließlich dessen Untergrundes, und den Gewässern oberhalb des Meeresbodens, die der Gerichtsbarkeit dieser Küstenstaaten unterliegen, eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll.

2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlungen haben die verwendeten Ausdrücke folgende Bedeutung:

2.1 Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge die MOU zu führen berechtigt ist.

2.2 Der Ausdruck "Spezialist für die Ballastregelung (Ballast Control Operator = BCO)" bezeichnet die mit der Verantwortung für die normale alltägliche Regelung von Trimm, Tiefgang und Stabilität betraute Person.

2.3 Der Ausdruck "Seemännischer Leiter (Barge Supervisor = BS)" bezeichnet eine Person, die den Leiter der Offshoreanlage (Offshore Installation Manager = OIM) in bestimmten wesentlichen seemännischen Angelegenheiten unterstützen kann. Der seemännische Leiter kann auf einigen MOUs als der Spartenleiter Stabilität, der Bargeingenieur oder der Bargekapitän bezeichnet werden.

2.4

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