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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.891(21)
Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)

Vom 7. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 172; 27.11.2017 S. 1140aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung Entschließung A.1079(28)

(angenommen am 25. November 1999)
Siehe Fn. *

Die Vollversammlung,

unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Eindämmung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

in der Erwägung, dass von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs) oft verlangt wird, unter potenziell gefährlichen Bedingungen zu arbeiten und dieses besser in der Lage sein wird, sich selbst und andere bei einem Notfall zu schützen, wenn es adäquat ausgebildet ist,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Ausbildung zur Schiffssicherheit und zur Notfallvorsorge für das gesamte auf MOUs arbeitende Personal,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner neunundsechzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

  1. beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs);
  2. fordert die betroffenen Regierungen auf; die in diesen Empfehlungen definierten Befähigungen so schnell wie dies praktikabel ist umzusetzen und dem Personal, das qualifiziert ist und die in dieser Entschließung empfohlene Ausbildung abgeschlossen hat, Zeugnisse sowie alle sonstigen entsprechenden Dokumente auszustellen;
  3. fordert Regierungen des Weiteren auf zu erwägen, die einschlägigen, auf dieser Entschließung basierenden Zeugnisse und Dokumente anzuerkennen;
  4. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss, die anliegenden Richtlinien unter Beobachtung zu halten und, soweit erforderlich, zu ändern;
  5. hebt die Entschließungen A.538(13), A.712(17) und A.828(19) auf.

Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)

1 Umfang

1.1 Diese Empfehlungen bilden einen internationalen Standard für die Ausbildung des gesamten Personals auf beweglichen Offshore-Plattformen, der darauf abzielt, ergänzend zu den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung und des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), ein adäquates Niveau für die Sicherheit menschliches Lebens und von Sachwerten auf See sowie für den maritimen Umweltschutz sicherzustellen.

1.2 Die Bestimmungen dieser Empfehlungen präjudizieren in keiner Weise die Rechte von Küstenstaaten aus dem Völkerrecht, ihre eigenen zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Ausbildung, Fähigkeiten und Zeugniserteilung von Personal aufzustellen, das an Bord von Plattformen bei der Erkundung oder Ausbeutung natürlicher Bodenschätze in denjenigen Teilen des Meeresbodens und dessen Untergrundes eingesetzt ist oder eingesetzt werden soll, über den diese Staaten Hoheitsrechte auszuüben berechtigt sind.

2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Empfehlungen haben die verwendeten Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. der Ausdruck"bewegliche Offshore-Plattformen (Mobile offshore units = MOUs)" bezeichnet Wasserfahrzeuge, die leicht an einen anderen Ort gebracht werden können und eine industrielle Funktion erfüllen können, die andere Offshore-Einsätze mit sich bringt, als sie herkömmlicherweise von im Kapitel I des SOLAS-Übereinkommens von 1974 behandelten Schiffen geleistet werden. Solche MOUs umfassen mindestens die folgenden typen:
    1. Säulenstabilisierte Plattformen sind Plattformen, bei denen das Hauptdeck mit dem Unterwasserrumpf oder den Sockeln durch Säulen oder Senkkästen verbunden ist.
    2. Plattformen ohne eigenen Antrieb sind Plattformen, die nicht für Fahrten ohne Begleitfahrzeug zertifiziert sind;
    3. Hubplattformen sind Plattformen mit beweglichen Beinen, durch die der Schwimmkörper über die Meeresoberfläche angehoben werden kann;
    4. Plattformen mit eigenem Antrieb sind Plattformen, die für Fahrten ohne Begleitfahrzeug zertifiziert sind;
    5. Absenkbare Plattformen sind Plattformen mit einem schiffsartigen, pontonartigen oder neuartigen Rumpf (außer Hubplattformen), die für ihren Einsatz auf dem Meeresboden abgesetzt sind; und
    6. Schiffsähnliche Plattformen sind Plattformen mit einem schiffs- oder pontonartigen Verdrängungsrumpf in Ein- oder Mehrrumpfbauart, die für den Einsatz im schwimmenden Zustand vorgesehen sind.
  2. der Ausdruck"Bewegliche Offshore-Bohrplattform" bezeichnet eine Plattform, die für Bohreinsätze zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z.B. flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist.
  3. der Ausdruck "Bohrschiff" bezeichnet eine schiffsförmige, an der Wasseroberfläche schwimmende bewegliche Offshore-Bohrplattform in Einrumpfbauweise.
  4. der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Wohnplattform" bezeichnet eine Plattform, deren Hauptaufgabe die Unterbringung von Personal im Offshoreeinsatz ist.
  5. der Ausdruck "Sonstige bewegliche Offshore-Plattform" bezeichnet eine Plattform, die an einzelnen oder kombinierten Aktivitäten wie den folgenden beteiligt sein kann:

    Fahrzeuge wie die folgenden gehören nicht zu den beweglichen Offshore- Plattformen:

  6. der Ausdruck "Schiffssicherheitsausbildung" bezeichnet eine Ausbildung im Hinblick auf die Sicherheit menschlichen Lebens auf See, einschließlich des Überlebens als Einzelner und in einer Gruppe.
  7. der Ausdruck"Notfallvorsorgeausbildung" bezeichnet eine Ausbildung, die den Einzelnen darauf vorbereitet, vorhergesehenen Notfal lsituationen angemessen und sicher zu begegnen.
  8. der Ausdruck "Leiter der Offshoreanlage (Offshore installation manager = OIM)" bezeichnet eine befähigte Person, die vom Eigner schriftlich zur verantwortlichen Person ernannt ist, die die vollständige und höchste Befehlsgewalt über die Plattform besitzt und für das gesamte Personal an Bord verantwortlich ist.
  9. der Ausdruck "Seemännischer Leiter" bezeichnet eine Person, die den OIM in bestimmten wesentlichen seemännischen Angelegenheiten unterstützt. Der Seemännische Leiter kann auf einigen MOUs als Spartenleiter Stabilität oder als Bargekapitän bezeichnet werden.
  10. der Ausdruck"Spezialist für die Ballastregelung" bezeichnet die mit der Verantwortung für die normale Routineregelung von Trimm, Tiefgang und Stabilität betraute Person.
  11. der Ausdruck "Instandhaltungsleiter" bezeichnet die Person, die mit der Verantwortung für die Überprüfung, für den Betrieb und gegebenenfalls für erforderliche Erprobungen aller vom Eigner der MOU spezifizierten Maschinen und Einrichtungen betraut ist. Der Instandhaltungsleiter kann auf einigen MOUs auch als Leiter der Maschinenanlage, Spartenleiter Technik oder als Plattformmechaniker bezeichnet werden.
  12. der Ausdruck"Spezialpersonal" bezeichnet alle Personen an Bord einer beweglichen Offshore-Plattform, die im Zusammenhang mit dem speziellen Zweck der Plattform oder mit speziellen auf der Plattform durchgeführten Arbeiten mitgeführt werden und die weder Seeleute sind noch unmittelbar oder mittelbar zahlende Fahrgäste.
  13. der Ausdruck "Seemännische Besatzung" bezeichnet den OIM, den Seemännischen Leiter, den Spezialisten für die Ballastregelung und den Instandhaltungsleiter sowie sonstige nautische und technische Offiziere, Funker und Schiffsleute, wie sie in Regel I/1 des STCW-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung definiert sind.
  14. der Ausdruck "Betriebsweise" bezeichnet den Zustand oder die Art und Weise, in dem oder in der eine Plattform am Einsatzort oder bei der Überführung betrieben werden darf oder funktioniert. Die Betriebsweisen einer Plattform schließen Folgendes ein:
    1. Betriebszustände: Zustände, bei denen sich eine Plattform zur Durchführung von Einsätzen am Einsatzort befindet, einschließlich Bohr- und Produktionsaktivitäten, und bei denen die sich überlagernden Umwelt- und Betriebsbelastungen innerhalb der für solche Einsätze vorgegebenen einschlägigen Bemessungsgrenzwerte liegen. Die Plattform darf dabei, wie für die Bauart zutreffend, entweder schwimmen oder auf dem Meeresboden abgestützt sein.
    2. Notfallzustände: Zustände, bei denen eine Plattform größeren Umweltbelastungen ausgesetzt sein kann als sie im Betriebshandbuch der Plattform festgelegt sind. Dabei wird angenommen, dass Routinearbeiten aufgrund der Schwere der Umweltbelastungen abgebrochen worden sind. Die Plattform darf dabei, wie für die Bauart zutreffend, entweder schwimmen oder auf dem Meeresboden abgestützt sein.
    3. Überführungszustände: Zustände, bei denen eine Plattform sich von einem Einsatzort zum anderen bewegt.
    4. Kombinierte Einsätze: Gemeinsam mit oder in unmittelbarer Nähe zu einer anderen beweglichen Offshore-Plattform oder Offshoreanlage durchgeführte Einsätze, bei denen die Zustände auf der anderen Plattform oder Anlage die Sicherheit der Plattform unmittelbar berühren können, z.B. eine bewegliche Offshore-Bohrplattform, die an einer festinstallierten Plattform festgemacht ist.
  15. der Ausdruck "Sicherheitsrolle" bezeichnet die durch ein internationales Übereinkommen oder eine internationale Empfehlung, welches bzw. welche für die Plattform gilt, vorgeschriebene Liste. Falls kein Übereinkommen und keine Empfehlung gilt, bezeichnet er eine ähnliche Liste, die wesentliche Informationen über im Notfall zu ergreifende Maßnahmen angibt, insbesondere die Stelle, zu der sich jede Person begeben muss und die Pflichten, die diese Person erfüllen muss, einschließlich der Zuweisung individueller Verantwortlichkeiten für die Sicherheit anderer.
  16. der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge die MOU zu führen berechtigt ist.
  17. der Ausdruck "Küstenstaatsverwaltung" bezeichnet die Regierung des betreffenden Küstenstaates in Fällen, in denen eine MOU den an die Küste angrenzenden Meeresboden und dessen Untergrund erkundet oder ausbeutet, über die der Küstenstaat hoheitliche Rechte bezüglich der Erkundung und Ausbeutung von Bodenschätzen ausübt.

3 Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Personal

3.1 Jedes Unternehmen, das mit Pflichten auf beweglichen Offshore-Plattformen betrautes Personal, Leiter von Offshoreanlagen und Offshore-Personal beschäftigt, ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesen Empfehlungen niedergelegten Standards volle und umfassende Geltung verschafft wird. Zusätzlich müssen, je nach Notwendigkeit, weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Personal sachkundig und informiert zum sicheren Betrieb der Plattform beitragen kann.

3.2 Der Eigner der beweglichen Offshore-Plattform muss dem Leiter der Offshoreanlage schriftliche Anweisungen geben, die die zu befolgenden Verfahren festlegen, um:

  1. angemessene Ausbildungsunterlagen für das gesamte auf MOUs arbeitende Personal bereitzustellen, die angeben, dass Ausbildung gemäß diesem Standard und, soweit anwendbar, gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist; und
  2. die Ausbildungsprotokolle an Bord aufzubewahren.

3.3 Der OIM muss eine sachkundige Person benennen, die dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass jede neu mit Aufgaben betraute Person die Gelegenheit bekommt, wesentliche Informationen in einer für sie verständlichen Sprache zu erhalten.

4 Seemännische Besatzung auf beweglichen Offshore-Plattformen mit eigenem Antrieb und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen

4.1 Die gesamte Seemännische Besatzung auf beweglichen Offshore-Plattformen mit eigenem Antrieb und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen muss die Anforderungen des STCW-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

4.2 Zusätzlich zur Erfüllung der im obigen Absatz 4.1 genannten Anforderungen müssen alle Mitglieder der Seemännischen Besatzung eine bordseitige Ausbildung und Unterweisung zu den Arten von Notfällen erhalten, die sich auf dem besonderen Typ von beweglicher Offshore-Plattform ereignen könnten, auf dem sie Dienst tun.

5 Mindeststandards für die Einführung, die Unterweisung zur grundlegenden Sicherheitsausbildung und die Befähigungen des gesamten Personals

5.1 Kategorien von Offshore-Personal Offshore-Personal wird aus praktischen Gründen in vier Kategorien eingeteilt:

Kategorie A: Besucher und nicht regelmäßig beschäftigtes Spezialpersonal, die bzw. das für einen begrenzten Zeitraum an Bord sind bzw. ist, der üblicherweise drei Tage nicht überschreitet, und keine Aufgaben im Zusammenhang mit den normalen Einsätzen der Plattform haben bzw. hat.

Kategorie B: Anderes Spezialpersonal ohne zugewiesene Verantwortung für die Sicherheit und das Überleben Anderer.

Kategorie C: Regelmäßig beschäftigtes Spezialpersonal mit zugewiesener Verantwortung für die Sicherheit und das Überleben Anderer.

Kategorie D: Mitglieder der Seemännischen Besatzung.

5.2 Einführungsausbildung (für das gesamte Personal)

5.2.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den üblichen Einsätzen der Plattform zugewiesen werden können, muss jedes Mitglied des Personals (Kategorien A, B, C und D) eine Offshore-Orien tierung, eine Einführungsausbildung oder ausreichende Information und Unterweisung zu persönlichen Überlebenstechniken und zur Arbeitsplatzsicherheit erhalten. Solch eine Einführungsausbildung, Information oder Unterweisung muss sicherstellen, dass die Mitglieder des Personals fähig sind:

  1. sich mit anderen Personen an Bord über elementare Sicherheitsangelegenheiten zu verständigen und die Sicherheitsinformationen in Symbolen, Zeichen und Alarmsignalen zu verstehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie wissen, was zu tun ist, wenn:
    1. eine Person über Bord fällt,
    2. Feuer, Rauch oder Schwefelwasserstoff bemerkt wird; oder
    3. der Feueralarm, der Alarm zum Verlassen des Schiffes, der Giftgasalarm oder ein sonstiger Generalalarm ausgelöst wird;
  2. Rettungswesten und, sofern vorhanden, Eintauchanzüge aufzufinden und anzulegen;
  3. Sammel- und Einbootungsstationen sowie Notfall-Fluchtwege zu erkennen;
  4. einen Alarm auszulösen und über ein Grundwissen zum Gebrauch tragbarer Feuerlöscher zu verfügen;
  5. sofortige Maßnahmen bei einem Unfall oder einem sonstigen medizinischen Notfall an Bord zu ergreifen;
  6. die auf der Plattform eingebauten Feuertüren, wetterdichten und wasserdichten Türen, außer denjenigen für Öffnungen des Rumpfes, zu schließen und zu öffnen;
  7. die grundlegenden Praktiken für sicheres Arbeiten und das Arbeitserlaubnissystem der Plattform zu befolgen; und
  8. die grundlegende Organisationsstruktur und Befehlskette der Plattform zu verstehen.

5.2.2 Im Falle von Personen, die nicht über Nacht an Bord bleiben, dürfen die in den obigen Absätzen 5.2.1.4 bis 5.2.1.8 spezifizierten Bestimmungen zur Ausbildung, Information und Unterweisung im Umfang verringert werden oder entfallen, sofern solche Personen sachkundige Begleiter erhalten, während sie auf der Plattform sind.

5.2.3 Ein allgemeiner Lehrgang zur Offshore-Sicherheitsausbildung oder eine an Land erhaltene Unterweisung können dieser Anforderung genügen, sofern dieser bzw. diese durch die oben in 5.2.1.3 und 5.2.1.8 spezifizierte Ausbildung, Information oder Unterweisung ergänzt wird.

5.2.4 Eine Einführungsausbildung muss in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren erteilt werden.

5.2.5 Von jedem Einzelnen muss verlangt werden, dass er den Nachweis dafür erbringt, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine Einführungsausbildung erhalten zu haben.

5.3 Ausbildung für das gesamte regelmäßig beschäftigte Personal und für anderes Spezialpersonal

5.3.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den üblichen Einsätzen der Plattform zugewiesen werden können, muss jedes Mitglied des regelmäßig beschäftigten Personals und anderen Spezialpersonals ohne zugewiesene Verantwortung für die Sicherheit und das Überleben Anderer. (d. h. der Kategorien B, C und D) eine Ausbildung im persönlichen Überleben, in Brandverhütung und Brandbekämpfung, in elementarer erster Hilfe, in persönlicher Sicherheit und in sozialer Verantwortung erhalten, wie sie in den Tabellen 5.3.1 bis 5.3.5 niedergelegt ist. Es muss jede Anstrengung unternommen werden, diese Ausbildung vor Fahrtantritt ins Offshoregebiet zu erteilen.

5.3.2 Die folgende Ausbildung muss von qualifizierten und erfahrenen Personen, je nach Zweckmäßigkeit an Land und/oder auf der Plattform, erteilt werden:

  1. Einführung und Orientierung hinsichtlich allgemeiner Gegebenheiten der MOU, zentraler Prozesse, der Betriebssysteme, Ausrüstung und Verfahren, Organisation, Sicherheitsphilosophie und Vorsorgepläne sowie der vorbeugenden Sicherheitssysteme wie die Arbeitsgenehmigungsverfahren, das unternehmenseigene Gesundheitssystem und die unternehmenseigene medizinische Versorgung sowie hinsichtlich sonstiger sicherheitsbezogener Angelegenheiten.
  2. Praktische Vertrautheit mit Pflichten im Notfall.
  3. Verständnis der absoluten Notwendigkeit, jede ungewöhnliche Situation einer verantwortlichen Person zur Kenntnis zu bringen.
  4. Kenntnis der verfügbaren Methoden und Verfahren zur Evakuierung.
  5. Kenntnis der Alarmverfahren für Notfallsituationen.
  6. Kenntnis von Sicherheitsverfahren.
  7. soweit zutreffend, Ausbildung zu Schwefelwasserstoffen (H2S).
  8. soweit zutreffend, Einsätze und Notfälle, an denen Taucher beteiligt sind.

5.3.3 Es muss ein regelmäßiges Programm von Übungen und Übungsappellen aufgestellt werden, um Ausbildung zu erteilen und/oder diese zu ergänzen sowie für Auswertung und Beurteilung zu sorgen. Im Anhang wird eine Anleitung bezüglich Übungen und Übungsappellen gegeben.

5.3.4 Von jedem Einzelnen muss verlangt werden, dass er durch einen Nachweis der Befähigung, durch Prüfung oder durch fortlaufende Beurteilung als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms den Nachweis dafür erbringt, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre den geforderten Standard für die Befähigung erlangt zu haben, die in Spalte 1 der Tabellen 5.3.1 bis 5.3.5 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zu erfüllen. Im Anhang wird eine Anleitung bezüglich der Nutzung von Übungen für die Beurteilung von Befähigungen gegeben.

5.4 Spezielle Ausbildung

5.4.1 Personal der Kategorien C und D muss eine spezielle Ausbildung entsprechend den auf der Sicherheitsrolle zugewiesenen individuellen Pflichten erteilt werden.

5.4.2 In Abhängigkeit von den ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen die Mitglieder des Personals in folgendem unterwiesen und ausgebildet werden:

  1. diejenigen mit Verantwortung für ein Überlebensfahrzeug in der Befähigung für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer schnelle Bereitschaftsboote, wie in Tabelle A-VI/2-1 des STCW-Codes angegeben;
  2. diejenigen, denen der Betrieb schneller Bereitschaftsboote obliegt, in der Befähigung für schnelle Bereitschaftsboote, wie in Tabelle A-VI/2-2 des STCW-Codes angegeben;
  3. diejenigen mit Verantwortung für die Plattform und diejenigen, die für die Leitung von Brandbekämpfungseinsätzen benannt sind, in der Befähigung für fortschrittliche Brandbekämpfung, wie in Tabelle A-VI/3 des STCW-Codes angegeben;
  4. diejenigen, die zur Leistung von Erster Hilfe benannt sind, in der Befähigung zu medizinischer Erster Hilfe, wie in Tabelle A-VI/4-1 des STCW-Codes angegeben; und
  5. eine Person, die mit der Verantwortung für die medizinische Versorgung an Bord der Plattform betraut ist, in der Befähigung zur Übernahme der Verantwortung für die medizinische Versorgung, wie in Tabelle A-VI/4-2 des STCW-Codes angegeben.

5.4.3 Da die spezielle Ausbildung möglicherweise nicht auf der Plattform erteilt werden kann, muss Sorgfalt darauf verwendet werden, sicherzustellen, dass neu mit Aufgaben betrautes Personal mit zugewiesener Verantwortung für das Überleben Anderer ausreichend Erfahrung, Unterweisung, Information oder Ausbildung im Hinblick auf die von ihnen zu benutzende Ausrüstung besitzen.

Tabelle 5.3.1 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zum persönlichen Überleben

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Notsignale Das Personal muss eine erste Orientierung über die Arten und das Erkennen von Notsignalen erhalten

Das Personal muss mit den Aushängen der Sicherheitsrolle als Quelle zum Erkennen von Notsignalen vertraut gemacht werden

Im Falle kombinierter Einsätze muss das Personal ergänzende Informationen über zusätzliche Alarme und Verfahren erhalten

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Bei Übungen und in Notfällen werden dem Notsignal gemäße Maßnahmen ergriffen
Antreten des Personals am Sammelplatz Während der Orientierung an Bord werden dem gesamten Personal die hauptsächlichen sicheren Sammelbereiche gezeigt.

Das Personal muss mit der ausgehängten
Sicherheitsrolle vertraut gemacht werden

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Bei Übungen und in Notfällen werden dem Notsignal gemäße Maßnahmen ergriffen
Gebrauch von Rettungswesten Das Personal erhält eine Unterweisung zur Lage, zu den Arten, zur Überprüfung und zum Anlegen von Rettungswesten Anlegen einer Rettungsweste Die Rettungsweste wird korrekt angelegt
Gebrauch von Eintauchanzügen Falls erforderlich erhält das Personal eine Unterweisung zur Lage, Art, Überprüfung und zum Anlegen von Eintauchanzügen, falls erforderlich Anlegen eines Eintauchanzugs Die Eintauchanzüge werden korrekt angelegt
Verfahren mit Rettungsbooten Das Personal wird im ordentlichen Einsteigen in Rettungsboote und im Gebrauch von Sicherheitsgurten unterwiesen Besetzen eines Rettungsbootes bei einer Übung und Angurten Das Rettungsboot wird korrekt besetzt
Evakuierungsmethoden Das Personal wird in der Wahl und dem Gebrauch verfügbarer Evakuierungsmethoden unterwiesen. Dies kann einschließen:
  • Hubschrauber
  • Laufgänge oder Brücken
  • Bereitschaftsfahrzeug
  • Rettungsboot
  • Rettungsfloß
  • Leitern/Fluchtvorrichtungen
  • Springen aus der Höhe

(nicht ratsam)

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen
Besetzen von Rettungsflößen oder schwimmenden Rettungsgeräten Das Personal wird in der Besetzung eines Rettungsfloßes oder schwimmenden Rettungsgerätes unterwiesen, sowohl auf Decksniveau als auch von See aus. Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen
Überlebenstechniken im Wasser Das Personal wird, soweit zutreffend, in folgendem unterwiesen:
  • Gebrauch von Lichtern und Pfeifen sowie von sonstigen Signalmitteln
  • richtige Körperhaltung, um die Körperwärme zu bewahren und Unterkühlung zu verhindern
  • wie man ein umgekipptes Rettungsfloß aufrichtet
  • Besetzen eines Rettungsfahrzeuges vom Wasser aus
Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen
Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger Ausrüstung Das Personal wird in den Verfahren zum Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger Ausrüstung unterwiesen

Das Personal wird in den Verfahren zum Auslösen eines Alarms unterwiesen

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen

Tabelle 5.3.2 Spezifikation des Mindeststandards für Brandverhütung und Brandbekämpfung

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Minimieren des Risikos von Bränden und Aufrechterhalten einer Einsatzbereitschaft zur Begegnung von Notfallsituationen, die mit Bränden verbunden sind Das Personal muss eine Unterweisung erhalten, die das Folgende einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
  1. Grundlagen von Feuer und Explosion (das Feuerdreieck)
  2. Zündarten und -quellen
  3. Entzündbare Stoffe, Brandgefahren und Brandausbreitung
  4. Notwendigkeit ständiger Wachsamkeit
  5. Brandklassen und anwendbare Löschmittel

Das Personal muss eine erste Orientierung und Einführung erhalten, die das Folgende einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:

  1. bordseitige Organisation der Brandbekämpfung und Sicherheitsrolle
  2. Lage von Brandbekämpfungsausrüstung und Notfall-Fluchtwegen
  3. Brand- und Rauchmeldung sowie selbsttätige Alarmsysteme an Bord
  4. Bei der Entdeckung von Rauch oder Feuer zu ergreifende Maßnahmen
  5. im Falle kombinierter Einsätze ergänzende Unterweisung in zusätzlichen Alarmen und Verfahren

Das einzelne Mitglied des Personals muss eine Unterweisung in den Maßnahmen erhalten, die es entsprechend seinem Status an Bord zu ergreifen hat

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellengewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Die ersten Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein
Bekämpfen und Löschen von Bränden Das Personal muss eine Einführung erhalten, die das Folgende einschließt:
  1. Wahl und Gebrauch von Brandbekämpfungsausrüstung und ihre Lage an Bord
  2. Wahl und Gebrauch von persönlicher Schutzausrüstung
  3. Methoden der Brandbekämpfung und -begrenzung
  4. Löschmittel
Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein

Tabelle 5.3.3 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zu elementarer Erster Hilfe

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Ergreifen geeigneter Maßnahmen bei der Konfrontation mit einem Unfall oder sonstigem medizinischen Notfall Beurteilung der Bedürfnisse von Verletzten und der Gefahren für die eigene Sicherheit

Berücksichtigung des Körperbaus und der Körperfunktionen

Kenntnis von im Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit:

  1. den Verletzten zu lagern
  2. Wiederbelebungstechniken anzuwenden
  3. Blutungen zu stoppen
  4. geeignete Maßnahmen zur ersten Betreuung unter Schock stehender Personen zu ergreifen
  5. geeignete Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen zu ergreifen, einschließlich von durch Stromschlag verursachten Unfällen
  6. einen Verletzten zu retten und zu transportieren
  7. Verbände zu improvisieren und Material aus dem Erste-Hilfe-Kasten zu verwenden
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Alarmauslösung ist den Umständen des Unfalls oder medizinischen Notfalls angemessen

Ergreifen unverzüglicher Maßnahmen zur Beurteilung der Natur und des Ausmaßes von Verletzungen und zur Setzung von Prioritäten bei der Behandlung. Anwenden angemessener Erste Hilfe Maßnahmen auf erkannte Verletzungen gemäß der erteilten Ausbildung

Das Risiko weiterer Gesundheitsschäden beim Helfer und beim Verletzten wird zu jeder Zeit so gering wie möglich gehalten

Tabelle 5.3.4 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf persönliche Sicherheit

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Einhalten von Notfallverfahren Arten von Notfällen, die auftreten können, wie Kollision, Brand, Untergang

Allgemeine Kenntnis von Vorsorgeplänen zur Reaktion auf Notfälle und der darin geregelten individuellen Verantwortlichkeit

Notsignale; Sicherheitsrolle; Sammelplätze und richtiger Gebrauch der persönlichen Sicherheitsausrüstung

Bei der Entdeckung eines möglichen Notfalls, einschließlich Brand, Kollision, Untergang und
Wassereinbruch, zu ergreifende Maßnahmen

Beim Hören eines Notfallalarmsignals zu ergreifende Maßnahmen

Kenntnis von Fluchtwegen und interner Kommunikations- und Alarmsysteme

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein
Verhüten von Umweltverschmutzung Das Personal wird in möglicherweise schädlichen Auswirkungen von Umweltverschmutzung sowie in Schritten zum Erkennen und Verhüten von Umweltverschmutzung unterwiesen Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis Befolgen der festgelegten Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung
Beachten von sicheren Arbeitspraktiken Wichtigkeit der Einhaltung von sicheren Arbeitspraktiken zu jeder Zeit

Zum Schutz gegen mögliche Gefahren verfügbare Sicherheits- und Schutzvorrichtungen

Vor dem Betreten geschlossener Räume zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Sitzungen zu Sicherheitsfragen gewonnen wurden Sichere Arbeitspraktiken werden beachtet und die angemessene Sicherheits- und Schutzausrüstung wird zu jeder Zeit korrekt genutzt
Verstehen von Befehlen und Anweisungen sowie Verstanden Werden in Bezug auf die zugewiesenen Aufgaben Fähigkeit Befehle und Anweisungen zu verstehen und sich mit Anderen in Bezug auf die zugewiesenen Aufgaben zu verständigen

Das Personal wird in der Befehlskette unterwiesen und in der Wichtigkeit, Befehlen und Anweisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten

Befolgen von Befehlen und Anweisungen Befolgen gegebener Befehle und Anweisungen

Tabelle 5.3.5 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf soziale Verantwortlichkeiten

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Beitragen zu förderlichen zwischenmenschlichen Beziehungen an Bord der MOU Das Personal muss eine Einführung erhalten, die das Folgende einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
  1. Die Wichtigkeit der Wahrung guter zwischenmenschlicher und Arbeitsbeziehungen
  2. besonderer Nachdruck m uss auf Folgendes gelegt werden:
    1. soziale Verantwortung, Rechte und Verantwortung des Einzelnen und praktizierter Respekt für Kollegen:
      1. keine ethnischen, rassistischen, religiösen oder sexuellen Witze oder Belästigungen
      2. keine Balgereien oder Streiche
      3. keine Obszönitäten
      4. Begrenzung von Lärmpegeln
      5. angemessene Kleidung
      6. Beachtung der persönlichen Hygiene
      7. Wohn- und Arbeitsräume in gepflegtem Zustand halten
      8. Respekt für die Privatsphäre
        Anderer
      9. Respekt für das Eigentum Anderer
      10. Einhaltung der Firmenpolitik bezüglich verbotener Gegenstände:
    2. Gefahren des Drogen- und Alkoholmissbrauchs:
      1. Firmenpolitik
      2. Politik des Betreibers (falls abweichend)
      3. strafrechtliche Sanktionen
    3. Faktoren, die die zwischenmenschlichen Beziehungen im Offshore-Umfeld berühren:
      1. harte Wetter- und Arbeitsbedingungen
      2. physisch anstrengend
      3. lange Arbeitszeiten und abgeschnitten sein vom Land
      4. Gefasstsein auf unerwartet verlängerte Aufenthalte
      5. verbotene Gegenstände
Die Unterlagen aus den für das Personal abgehaltenen Orientierungsveranstaltungen müssen widerspiegeln, dass dieses Thema adäquat behandelt wurde Dies kann nachgewiesen werden durch Video, rechnergestützte Ausbildung, den Ausbildungsplan oder dadurch, dass das Personal diese Information mündlich durch Vorträge erhält

Prüfung oder Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einem oder mehreren der folgenden Punkte gewonnen wurden:

  1. Unterweisung oder Ausbildung, die vor Antritt eines Offshoreaufenthalts abgehalten wurde,
  2. Unterweisung oder Ausbildung, die an Bord der Plattform abgehalten wurde, oder
  3. unmittelbare Beobachtung der Handlungen oder des Verhaltens während der Ausbildung oder Unterweisung auf dem Weg zu oder an Bord der Plattform
Nachweis von korrekten Kenntnissen

6 Spezielle Ausbildung und Qualifikationen von Schlüsselpersonal

6.1 Allgemeines

Jede Plattform muss ausreichend Schlüsselpersonal an Bord haben, das die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Plattform notwendigen Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt. Es ist bekannt, dass die Eigenart von MOUs und ihrer Einsätze die Berücksichtigung speziell darauf ausgerichteter Ausbildung und Fähigkeiten erfordert. Die Verwaltung muss auf Basis der Bauart, des Typs, der Größe und der Einsatzparameter jeder MOU festlegen, welche Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen für das mit der Verantwortung für wesentliche Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung betraute Personal angemessen ist. Verwaltungen sind aufgefordert, die unten aufgeführten wesentlichen Funktionen bei der Bestimmung der für Schlüsselpersonal notwendigen Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen zu berücksichtigen.

6.2 Leiter der Offshoreanlage (OIM)

6.2.1 Die wesentlichen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung, für die der OIM verantwortlich ist, und die dafür erforderlichen Kenntnisse, Befähigungen und Qualifikationen hängen vom Typ der Plattform und ihrer Betriebsweise ab.

  1. Die verantwortliche Person muss mit den Eigenheiten, Fähigkeiten und Beschränkungen der Plattform gut vertraut sein und vollständige Kenntnis der Organisation, der im Notfall zu treffenden Maßnahmen und der Notwendigkeit des Führens und Aufbewahrens von Protokollen über Notfallübungen und -ausbildung besitzen; und
  2. Von ihm beauftragte Personen müssen die Fähigkeit besitzen, die gesamten Brandbekämpfungsausrüstungen und Rettungsmittel an Bord der Plattform instand zuhalten und einzusetzen sowie fähig sein, andere darin auszubilden.

6.2.2 Vorbehaltlich der in Tabelle 6.1 angegebenen näheren Anhaltspunkte, die sich auf die Anforderungen an die Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten, und Befähigung für besondere typen von MOUs beziehen, wird es als notwendig für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem OIM übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung erachtet, dass der OIM in jedem der folgenden Sachgebiete Kenntnisse, Erfahrungen und Befähigungsnachweise besitzt:

1. Stabilität und Bauweise:

  1. das Grundprinzip der Bauweise;
  2. die statische und dynamische Stabilität von schwimmenden MOUs; Theorie und Einflussfaktoren auf Trimm und Stabilität; Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von sicheren Werten für Trimm und Stabilität, einschließlich ausreichender Kenntnisse in Stabilitätsberechnungen und im Gebrauch des Stabilitätsbuches; auch den Zusammenhang mit den Anforderungen der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Stabilitätskurven für Betriebs- und Notfallbedingungen unter Berücksichtigung der Auswirkung der vorherrschenden Umgebungsbedingen;
  3. die Auswirkung des Leckschlagens und nachfolgenden Flutens jedweder Abteilung auf Trimm und Stabilität einer schwimmenden MOU im Leckfall, zu ergreifende Gegenmaßnahmen; Kenntnis der Grundzüge und der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Wasserdichtigkeit der MOU; Verfahren zur Aufrechterhaltung der Wasserdichtigkeit; und
  4. Laden von Versorgungsgütern und Ballasten, um die in der Plattform auftretenden Spannungen innerhalb akzeptabler Grenzen zu halten;
  5. Hauptverbände und erforderliche regelmäßige Überprüfungen. Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen. Auswirkungen von Korrosion an der Struktur;
  6. die Auswirkung des Verankerungssystems auf die Stabilität; und
  7. Vorbelastung und Reaktionsspannungen der Beine von Hubplattformen;

2. Halten der Position, Verankerung und dynamisches Positionieren:

  1. Zusammensetzung und Eigenheiten des Meeresbodens;
  2. Verhalten von Verankerungssystemen und Lastverteilung, einschließlich der Auswirkung von Umgebungsbedingungen;
  3. Auswirkungen des Versagens des Verankerungssystems;
  4. Ausbringung und Wiedereinholung von Ankern und arbeiten mit Ankerziehschleppern; und
  5. die Prinzipien von dynamischen Positionierungssystemen, einschließlich der Möglichkeiten und Beschränkungen von Strahlern, Antriebsanlagen und größte zulässige Positionsabweichungen;

3. Überführungseinsätze:

  1. die Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung:
  2. Navigation und elektronische Navigationshilfen gemäß dem Typ der Plattform; und
  3. Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung;

4. Notfallverfahren und Sicherheitsausrüstung/ -einrichtungen:

  1. Verfahren zur Lebensrettung und zur Brandbekämpfung, einschließlich Übungen;
  2. Instandhaltung und Überprüfung von Rettungsmitteln und Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß den Anforderungen der Aufsichtsbehörden;
  3. Verfahren zur Verständigung in Notfällen;
  4. Vorsichtsmaßnahmen, die beim Aufzug schweren Wetters zu ergreifen sind; und
  5. Verfahren zur Evakuierung;

5. Transfer von Personen:

  1. während des Transfers von Personen zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen;
  2. Gebrauch des Personenkorbes;
  3. Hubschraubertransfers; und
  4. Transfers mit Wasserfahrzeugen;

6. Umschlag und Stauung von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher Güter;

  1. sicheres Umschlagen, Stauen und Behandeln von Ausrüstung, Versorgungsgütern und gefährlichen Gütern;
  2. Krane und Hebezeuge sowie deren Überprüfungen; und
  3. Verfahren zum Be- und Entladen von Hubschraubern und Versorgungsschiffen;

7. Verhütung und Eindämmung von Umweltverschmutzung:

  1. Systeme und Ausrüstung zur Verhütung von Umweltverschmutzungen; und
  2. Verfahren zur Eindämmung von Umweltverschmutzungen;

8. Wetterkunde:

  1. die Eigenschaften verschiedener Wettersysteme;
  2. Fähigkeit zur Anwendung verfügbarer Wetterdaten zur Gewährleistung der Sicherheit der MOU und Weitergabe der Daten an andere Wasserfahrzeuge oder Flugzeuge bei deren Anfrage;
  3. Quellen von meteorologischen Daten; und
  4. die Auswirkungen des Wetters auf die Grenzwerte für Umgebungsbedingungen der MOU;

9. Sichere Arbeitspraktiken:

  1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene;
  2. gefährliche Bereiche;
  3. Arbeitserlaubnisse;
  4. Arbeiten über Wasserflächen;
  5. Arbeiten in geschlossenen Räumen;
  6. Ausbildung des Personals;
  7. Verständnis der Organisation und der Verständigung; und
  8. Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen;

10. Anforderungen der Aufsichtsbehörden und zur Zeugniserteilung, einschließlich einer Würdigung internationaler und nationaler Regeln und Empfehlungen, die Einsätze berühren; und

11. industrielle Einsätze in ihrem Zusammenhang mit der Schiffssicherheit, einschließlich der Würdigung der wechselweisen Beziehung zwischen dem Schifffahrtsbetrieb und speziellen industriellen Aktivitäten, einschließlich, soweit zutreffend, der folgenden:

  1. Bohren und, soweit zutreffend, Unterhaltung von Bohrlöchern;
  2. Errichtung sowie Unterhaltung und Reparatur von Offshore-Einrichtungen;
  3. Förderung;
  4. Bereitstellung von Unterkünften;
  5. Hebeeinsätze;
  6. Verlegung von Rohren;
  7. Tauchen; und
  8. Unterstützung von Brandbekämpfung.

6.2.3 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von OIMs sind in Tabelle 6.2 dargelegt.

6.3 Seemännischer Leiter

6.3.1 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem Seemännischen Leiter übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in jedem der folgenden Sachgebiete als notwendig erachtet:

  1. Stabilität und Bauweise:
    die für den Spezialisten für die Ballastregelung spezifizierten Stabilitätskonzepte plus einer Dienstzeit in dieser Funktion;
  2. Bauweise:
    Prinzipien der Bauweise, Verbände, Wasserdichtigkeit und Lecksicherung;
  3. Pflichten im Notfall:
    im Notfallplan oder Betriebshandbuch dargelegte Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Sicherheit der Plattform;
  4. Verständigung;
    Verfahren zur Verständigung für normale Einsätze und in einem Notfall;
  5. Sichere Arbeitspraktiken:
    1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene;
    2. gefährliche Bereiche;
    3. Arbeitserlaubnisse;
    4. Arbeiten über Wasserflächen;
    5. Arbeiten in geschlossenen Räumen;
    6. Ausbildung des Personals; und
    7. Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen;
  6. Anforderungen der Aufsichtsbehörden:
    internationale und nationale Regeln und Empfehlungen, die den Betrieb berühren;
  7. Erste Hilfe im Notfall:
    Leistung von Erster Hilfe für einen Verletzten bis zum Transport in eine medizinische Einrichtung;
  8. Überführungseinsätze:
    1. die Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung:
    2. Navigation und elektronische Navigationshilfen gemäß dem Typ der Plattform; und
    3. Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung;
  9. Seemannschaft
    1. schweres Wetter;
    2. Umschlag von Vorräten und flüssigen Massengütern;
    3. Manövrieren und Positionieren;
    4. Handhabung von Ankern; und
    5. falls zutreffend, dynamisches Positionieren.

6.3.2 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Seemännischen Leitern sind in Tabelle 6.3 dargelegt.

6.4 Spezialist für die Ballastregelung

6.4.1 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem Spezialisten für die Ballastregelung auf säulenstabilisierten Plattformen übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Befähigung in jedem der folgenden Sachgebiete als notwendig erachtet:

  1. Grundlagen der Stabilität:
    1. Verständnis allgemeiner Begriffe, d. h. Verdrängung, Tiefgang, Trimm, Krängung, Freibord, Auftrieb, Reserveauftrieb usw.;
    2. Verständnis des Gewichtsschwerpunktes, des Verdrängungsschwerpunktes, der Lage des Metazentrums, des aufrichtenden Hebels und seiner Auswirkung auf die Querstabilität;
    3. stabiles, labiles und neutrales Gleichgewicht;
    4. Theorie der Drehmomente in Anwendung auf die Stabilität, einschließlich der Wirkung schwerer Hebelasten und Bewegung derselben;
    5. Auswirkung des Hinzufügens, Wegnehmens und Verschiebens von Gewichten. Berechnung der Verschiebung des Schwerpunktes in vertikaler-, Längs- und Querrichtung;
    6. Verständnis des Krängungsversuchsprotokolls und seines Gebrauches;
    7. Auswirkung freier Oberflächen auf die Stabilität und Faktoren, die dieselben beeinflussen;
    8. allgemeines Verständnis von Änderungen des Trimms, der Trimm-Momente, des Längenmetazentrums und der Längsstabilität;
    9. Gebrauch von Formkurvenblättern, Tragfähigkeitsskalen und hydrostatischen Tabellen;
    10. Gebrauch von Pantokarenen zur Erzeugung einer statischen Hebelarmkurve und von Information aus dieser Kurve;
    11. dynamische Stabilität; Synchrones Rollen und Krängungswinkel aufgrund negativer Anfangsstabilität; Stabilitätskriterien für MOUs;
    12. Auswirkung des Verankerungssystems auf die Stabilität
    13. tägliche Berechnungen zum Be- und Entladen;
  2. Anwendung von Stabilitätskenntnissen, wobei für die folgenden Themen die dazugehörige Theorie und die dazugehörigen Berechnungen enthalten sein müssen:
    1. Decksladungen und ihre Auswirkungen auf die Stabilität, Änderung des Leergewichtes;
    2. Prüfung von Ballastsystemen und -verfahren;
    3. Reaktion auf Systemausfälle, einschließlich der Systeme zum Halten der Position, Schäden an der Struktur und nachfolgende Maßnahmen;
    4. Verfahren zur Lecksicherung, Gegenfluten wasserdichter Abteilungen, Gebrauch von Pumpenanlagen und Querflutkanälen;
    5. Umgebungsbedingungen und ihre Auswirkung auf die Stabilität;
    6. Einschränkungen der Plattform und der Umgebungsbedingungen sowie Kriterien für den Wechsel in den Notfallbedingungen;
    7. Bereiche verminderter Stabilität, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen; asymmetrische Aufnahme und Abgabe von Ballast und die Wichtigkeit der Abfolge im Hinblick auf Spannungen;
    8. Theorie der auf dem täglichen Ladungsblatt durchgeführten Berechnungen, Längenänderungen der ausgebrachten Ankerkette und deren Auswirkung auf das vertikale Moment; und
    9. Notfallverfahren;
  3. ergänzende Ausbildung:
    nach erfolgreichem Abschluss der oben angegebenen formalen Ausbildung darf eine Person für einen Zeitraum, der ihr erlaubt, sich vollständig mit der Ballastsystem der betreffenden Plattform vertraut zu machen, nicht ohne Beaufsichtigung durch eine befähigte Person in einem Ballastkontrollraum arbeiten. Bevor ihr die alleinige Verantwortung übertragen und von ihr verlangt wird, in einem Notfall alleine zu reagieren, muss die Person Erfahrung mit simulierten Notfallsituationen sammeln.

6.4.2 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Spezialisten für die Ballastregelung sind in Tabelle 6.4 dargelegt.

6.5 Instandhaltungsleiter

6.5.1 Auf MOUs mit eigenem Antrieb muss die mit der Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Hauptantriebsanlage und der Hilfsmaschinen betraute Person die entsprechenden Wissensanforderungen des Kapitels III des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (Siehe Abschnitt 4.1 zu MOUs mit eigenem Antrieb).

6.5.2 Auf MOUs ohne eigenen Antrieb muss die mit der Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage und der Hilfsmaschinen betraute Person Kenntnis, Erfahrung und Befähigung in jedem der folgenden Themen besitzen:

  1. Betrieb und Instandhaltung von Maschinen.
  2. Betrieb und Instandhaltung von Hilfsmaschinen, einschließlich Pumpen- und Rohrleitungssystemen, zugehörigen Regelungssystemen und, falls zutreffend, Hebesystemen;
  3. Erkennung von Fehlfunktionen von Maschinen, Auffinden von Defekten, um Schäden zu vermeiden oder zu minimieren;
  4. Probleme bei der Instandhaltung und Reparatu r;
  5. Betrieb und Instandhaltung von Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung;
  6. Sichere Arbeitspraktiken;
  7. Instandhaltung von Überlebensfahrzeugen und Aussetzvorrichtungen; und
  8. Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung.

6.5.3 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Instandhaltungsleitern auf MOUs ohne eigenen Antrieb sind in Tabelle 6.5 dargelegt.

Tabelle 6.1Anforderungen an Kenntnisse und Ausbildung für unterschiedliche typen von MOUs

In 6.2.2 aufgeführte Kenntnisse bzw. Erfahrungen Typen von MOUs
Bohrschiff Mit eigenem Antrieb Ohne eigenen Antrieb Auf dem Meeresboden ruhend
Säulenstabilisierte Plattform Sonstige Säulenstabilisierte Plattform Sonstige Absenkbare
Plattform
Hubplattform
1.1 X X X X X X X
1.2 X X X X 3 2 2
1.3 X X X X X 2 2
1.4 X X X X X X X
1.5 X X X X X X X
1.6 X1 X1 X1 X X
1.7 X
2.1 X X X X X X X
2.2 X1 X1 X1 X X
2.3 X1 X1 X1 X X
2.4 X X X X X X X
2.5 X X X
3.1 X X X X3 3 2, 3 2, 3
3.2 X X X X3 3 2, 3 2, 3
3.3 X X X X X3 2 2
4 bis 11 X X X X X X X

Tabelle 6.2 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung des Leiters der Offshoreanlage

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigen von Änderungen von Decksladungen Kenntnis von relevanten internationalen und nationalen die Stabilität betreffenden Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden

Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, die in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, im Betriebshandbuch und/oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt

Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt

Kontrolle von Trimm, Stabilität und Spannungen im Betrieb Verständnis der grundlegenden Konstruktionsprinzipien von MOUs, einschließlich der Hauptverbände und erforderlicher regelmäßiger Überprüfungen

Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen und Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur

Verständnis der Trimm und Stabilität berührenden grundlegenden Prinzipien und Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität (im schwimmenden Zustand) notwendigen Maßnahmen

Stabilitätskriterien für MOUs (statisch und dynamisch), Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallbedingungen

Verständnis des Krängungsversuches, Tragfähigkeitsnachweises und deren Gebrauch

Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen

Kenntnis der Auswirkung:

  1. auf Trimm und Stabilität der MOU im Falle der Beschädigung und nachfolgender Flutung einer Abteilung, und zu ergreifende Gegenmaßnahmen (im schwimmenden Zustand)
  2. des Ladens von Versorgungsgütern und Ballastens, um die in der Plattform auftretenden Spannungen innerhalb akzeptabler Grenzen zu halten
  3. von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen
  4. der Vorbelastung und der Spannungen in den Beinen auf Hubplattformen
  5. des Verlustes von Auftrieb
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Struktur, Stabilität und Spannungszustände der MOU werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten
Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und der Sicherheit des Personals der MOU sowie des betriebsfähigen Zustands der Rettungsmittel, Brandbekämpfungssysteme und sonstigen Sicherheitssysteme Kenntnis der Regeln zu Rettungsmitteln (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See), soweit sie auf MOUs anwendbar sind

Organisation von Brandabwehrübungen und Übungen zum Verlassen des Schiffes

Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustands von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und sonstigen Sicherheitssystemen

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um alle Personen an Bord in Notfällen zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten, einschließlich Evakuierung

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in der Folge eines Brandes, einer Explosion, einer Kollision oder einer Grundberührung

Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Die Verfahren zur Überwachung der Brandmelde- und Sicherheitssysteme gewährleisten, dass alle Alarme unverzüglich bemerkt werden und darauf gemäß den Notfallverfahren reagiert wird

Rettungsmittel und Brandbekämpfungsausrüstung werden gemäß vorgeschriebener Standards instand gehalten

Entwickeln von Notfall- und Lecksicherungsplänen und Beherrschung von Notfallsituationen Ausarbeitung von Vorsorgeplänen zur Reaktion auf Notfälle

Schiffbau, einschließlich Lecksicherung

Methoden und Hilfsmittel zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung

Funktion und Gebrauch von Rettungsmitteln Evakuierung von der MOU

Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Die Notfallverfahren sind in Übereinstimmung mit den festgelegten Plänen für Notfallsituationen
Reaktion auf Notfälle Kenntnis von:
  1. Notfallverfahren
  2. Auswirkungen einer Flutung aufgrund einer Beschädigung, Brandbekämpfung, Auftriebsverlust oder sonstiger Gründe auf Trimm und Stabilität sowie zu ergreifende Gegenmaßnahmen

Effektive Vermittlung von stabilitätsbezogenen Informationen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt

Die Verständigung ist klar und effektiv

Halten der MOU in einem sicheren Zustand für das Überführen, das Halten der Position, das Verankern und das dynamische Positionieren Kenntnis:
  1. der Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Navigation und elektronischer Navigationshilfen gemäß dem Typ der MOU
  3. von Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung
  4. der Zusammensetzung und Eigenheiten des Meeresbodens
  5. des Verhaltens von Verankerungssystemen und Lastverteilungen, einschließlich der Auswirkung von Umgebungsbedingungen
  6. der Konsequenzen eines Ausfall des Verankerungssystems
  7. des Ausbringens und Wiedereinholens von Ankern und des Arbeitens mit Ankerziehschleppern
  8. der Prinzipien dynamischer Positionierungssysteme, einschließlich der Möglichkeiten und Beschränkungen von Strahlern, Antriebsanlagen und der größten zulässigen Positionsabweichungen (nur für mit dynamischer Positionierung ausgestattete Fahrzeuge)4
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Einsätze zum Überführen, zum Halten der Position, zum Verankern und zum dynamischen Positionieren sind zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen

Die Verständigung ist effektiv und steht im Einklang mit festgelegten Verfahren

Vorhersagen von Wetter- und ozeanografischen Verhältnissen Kenntnis der:
  1. Eigenschaften von Wettersystemen
  2. Anwendung verfügbarer Wetterdaten zur Gewährleistung der Sicherheit der MOU und auf Anfrage Weitergabe der Daten an andere Wasserfahrzeuge oder Flugzeuge
  3. Quellen von Wetterdaten
  4. Auswirkungen des Wetters auf die Grenzwerte für Umgebungsbedingungen der MOU
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt und der Einsätze ergriffene Maßnahmen minimieren das Sicherheitsrisiko für dieMOU

Planen und Gewährleisten des sicheren Transfers von Personen Kenntnis:
  1. der während des Transfers von Personen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
  2. des Gebrauchs des Personenkorbes
  3. des Hubschraubertransfers
  4. des Transfers mit Wasserfahrzeugen
  5. der Auswirkung von Umgebungsbedingungen auf die Methode des Transfers von Personen
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Transfers von Personen werden sicher durchgeführt
Planen und Gewährleisten des sicheren Ladens, Stauens, Zurrens und Handhabens von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher Güter Kenntnis der:
  1. Auswirkung von Ladungen und Ladungsbetrieb auf Trimm und Stabilität
  2. sicheren Handhabung, Stauung und sorgfältige Behandlung von Ausrüstung, Versorgungsgütern und gefährlichen Gütern
  3. Krane und Hebeeinrichtungen und deren Überprüfung
  4. Verfahren zum Be- und Entladen von Hubschraubern und Versorgungsschiffen
  5. Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen sowie beim Gebrauch von gefährlichen, risikoreichen und schädlichen Gütern
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet

Stauung und Zurrung von Ladungen und Versorgungsgütern gewährleisten, dass die Stabilitäts- und Spannungszustände

innerhalb sicherer Grenzen bleiben und im Einklang mit festgelegten Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen sind

Angaben über Gefahren, Risiken und besondere Anforderungen sind in einer zum leichten Auf -finden im Falle eines Vorfalls geeigneten Form aufgezeichnet

Verhütung von Umweltverschmutzung Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Umweltverschmutzung

Kenntnis der:

  1. Systeme und Regelungen zur Verhütung von Umweltverschmutzung
  2. Verfahren zur Überwachung von Umweltverschmutzungen, einschließlich folgender Pläne der Plattform: Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen gemäß MARPOL I/ 26 und Artikel 3 des OPRC Übereinkommens, Müllbehandlungsplan gemäß MARPOL Anlage V und jeglicher Plan, der gefährliche/ risikoreiche Güter behandelt
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Einsätze werden ohne Gefährdung der Umwelt durch Verschmutzung durch Öl oder gefährliche/risikoreiche Güter oder durch Müll durchgeführt
Überwachen und Regeln von sicheren Arbeitspraktiken Kenntnis sicherer Arbeitspraktiken, wie:
  1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene
  2. gefährliche Bereiche
  3. Arbeitserlaubnisse
  4. Arbeiten über Wasserflächen
  5. Arbeiten in beschränkten Räumen

Kenntnis der Ausbildung des Personals, der Organisation und der Verständigung

Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen

Erkennen, Bewerten, Beherrschen neuer Gefahren durch technische Steuerungen oder sichere Arbeitspraktiken

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Einsätze minimieren die Risiken für das Personal
Überwachen und Regeln der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der Meeresumwelt Kenntnis des in internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen verankerten internationalen Seerechts

Den folgenden Themen muss Aufmerksamkeit gezollt werden:

  1. Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, deren Mitführung an Bord von MOUs durch internationale Übereinkommen und/oder Vereinbarungen verlangt wird
  2. Verantwortlichkeiten gemäß den relevanten Anforderungen des:
    • Internationalen Freibord-Übereinkommens;
    • Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
    • Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
  3. Seegesundheitserklärungen und den Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften
  4. Verantwortlichkeiten gemäß den internationalen Regelwerken, die die Sicherheit der MOU, Besucher, Besatzung und Ladung berühren
  5. Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Meeresumwelt durch MOUs
  6. nationaler Gesetzgebung zur Im plementierung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Verfahren zur Überwachung von Einsätzen und von Instandhaltung stehen im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen

Mögliche Nichteinhaltung wird umgehend und vollständig erkannt

Geplante Erneuerung und Verlängerung von Zeugnissen gewährleistet durchgängige Gültigkeit besichtigter Gegenstände und Ausrüstung

Überwachen und Regeln industrieller Einsätze, die die Schiffssicherheit berühren Kenntnis und Würdigung der wechselweisen

Beziehung zwischen dem Schifffahrtsbetrieb und speziellen industriellen Aktivitäten, einschließlich, soweit zutreffend, der folgenden:

  1. Bohren und, soweit zutreffend, Unterhaltung von Bohrlöchern;
  2. Errichtung sowie Unterhaltung und Reparatur von Offshore-Einrichtungen;
  3. Förderung
  4. Bereitstellung von Unterkünften
  5. Hebeeinsätze
  6. Verlegung von Rohren
  7. Tauchen
  8. Unterstützung von Brandbekämpfung
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Industrielle Einsätze werden sicher durchgeführt

Tabelle 6.3 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung des Seemännischen Leiters

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigung der Änderungen von Decksladungen Kenntnis relevanter internationaler und nationaler die Stabilität betreffender Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden

Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, wie sie in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, im Betriebshandbuch oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt

Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt

Kontrolle von Trimm, Stabilität und Spannungen im Betrieb Verständnis der Grundprinzipien der Bauart von MOUs, einschließlich der Hauptverbände und geforderter regelmäßiger Überprüfungen, Wasserdichtigkeit und Lecksicherung

Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen und Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur

Verständnis der grundlegenden Prinzipien und der Trimm und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität notwendigen Maßnahmen

Stabilitätskriterien für MOUs (statisch und dynamisch), Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallbedingungen

Verständnis des Krängungsversuches, Tragfähigkeitsnachweises und deren Gebrauch

Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen

Kenntnis der Auswirkung von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Struktur, Stabilität und Spannungszustände der MOU werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten
Reaktion auf Notfälle Kenntnis von:
  1. Notfallverfahren
  2. Auswirkungen einer Flutung aufgrund einer Beschädigung, Brandbekämpfung, Auftriebsverlust oder sonstiger Gründe auf Trimm und Stabilität sowie zu ergreifende Gegenmaßnahmen

Effektive Vermittlung von stabilitätsbezogenen und Lecksicherungsinformationen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt

Die Verständigung ist klar und effektiv

Seemannschaft Kenntnis:
  1. der Regeln von 1972 zurVerhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Navigation und elektronischer Navigationshilfen gemäß dem Typ der MOU
  3. von Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung

Befähigung für folgendes:

  1. schweres Wetter
  2. Umschlag von Vorräten und flüssigen Massengütern
  3. Manövrieren und Positionieren
  4. Handhabung von Ankern
  5. falls zutreffend, dynamisches Positionieren

Effektive Vermittlung von Informationen zur Navigation und zum Ladungsumschlag

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Einsätze zum Überführen, zum Halten der Position, zum Verankern und zum dynamischen Positionieren sind zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen

Die Verständigung ist effektiv und steht im Einklang mit festgelegten Verfahren

Planen und Gewährleisten des sicheren Ladens, Stauens, Zurrens und Handhabens von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher Güter Kenntnis der:
  1. Auswirkung von Ladungen und Ladungsbetrieb auf Trimm und Stabilität
  2. sicheren Handhabung, Stauung und sorgfältigen Behandlung von Ausrüstung, Versorgungsgütern und gefährlichen Gütern
  3. Krane und Hebeeinrichtungen und deren Überprüfung
  4. Verfahren zum Be- und Entladen von Hubschraubern und Versorgungsschiffen
  5. Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen sowie beim Gebrauch von gefährlichen, risikoreichen und schädlichen Gütern
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet

Stauung und Zurrung von Ladungen und Versorgungsgütern gewährleisten, dass die Stabilitäts- und Spannungszustände innerhalb sicherer Grenzen bleiben und im Einklang mit festgelegten Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen sind

Angaben über Gefahren, Risiken und besondere Anforderungen sind in einer zum leichten Auf -finden im Falle eines Vorfalls geeigneten Form aufgezeichnet

Überwachen und Regeln von sicheren Arbeitspraktiken Kenntnis sicherer Arbeitspraktiken, wie:
  1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene
  2. gefährliche Bereiche
  3. Arbeitserlaubnisse
  4. Arbeiten über Wasserflächen
  5. Arbeiten in beschränkten Räumen

Kenntnis der Ausbildung des Personals, der Organisation und der Verständigung

Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Einsätze minimieren die Risiken für das Personal
Überwachen und Regeln der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der Meeresumwelt Kenntnis des in internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen verankerten internationalen Seerechts

Den folgenden Themen muss Aufmerksamkeit gezollt werden:

  1. Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, deren Mitführung an Bord von MOUs durch internationale Übereinkommen und/oder Vereinbarungen verlangt wird
  2. Verantwortlichkeiten gemäß den relevanten Anforderungen des:
    • Internationalen Freibord-Übereinkommens;
    • Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
    • Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
  3. Verantwortlichkeiten gemäß den internationalen Regelwerken, die die Sicherheit der MOU, Besucher, Besatzung und Ladung berühren
  4. Methoden und Hilfsmitteln zur Verhütung von Verschmutzung der Meeresumwelt durch MOUs
  5. nationaler Gesetzgebung zur Im plementierung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung Verfahren zur Überwachung von Einsätzen und von Instandhaltung stehen im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen

Mögliche Nichteinhaltung wird umgehend und vollständig erkannt

Geplante Erneuerung und Verlängerung von Zeugnissen gewährleistet durchgängige Gültigkeit besichtigter Gegenstände und Ausrüstung

Leisten von Erster Hilfe für einen Verletzten vor dem Transport in eine medizinische Einrichtung Siehe Tabelle AVI/41 des STCW Codes Siehe Tabelle AVI/41 des STCW Codes Siehe Tabelle AVI/41 des STCW Codes

Tabelle 6.4 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung der Spezialisten für die Ballastregelung

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigung von Änderungen von Decksladungen Kenntnis von relevanten internationalen und nationalen die Stabilität betreffenden Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden

Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, wie sie in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, in Betriebshandbüchern oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt

Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt

Trimm-, Stabilitäts- und Spannungskontrolle im Betrieb Verständnis der grundlegenden Konstruktionsprinzipien von Schiffen und der Trimm und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität notwendigen Maßnahmen

Stabilitätskriterien für MOUs, Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallbedingungen

Verständnis des Krängungsversuchsprotokolls und seines Gebrauchs

Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen

Dynamische Stabilität

Auswirkung von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Methoden zum Nachweis der Befähigung

Stabilität und Spannungszustände werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten
Reaktion auf Notfälle Kenntnis von Notfallverfahren

Kenntnis der Auswirkung einer Flutung aufgrund einer Beschädigung, Brandbekämpfung, Auftriebsverlust oder sonstiger Gründe auf Trimm und Stabilität sowie zu ergreifende Gegenmaßnahmen

Effektive Vermittlung von stabilitätsbezogenen Informationen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung bei Übungen und Übungsappellen, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt

Die Verständigung ist klar und effektiv

Verhüten von Umweltverschmutzung Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Umwelt

Kenntnis relevanter internationaler und nationaler Anforderungen, wobei besondere Aufmerksamkeit den:

  1. Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die durch internationale Übereinkommen oder nationales Gesetz verlangt werden, wie man sie bekommen kann und ihrer Gültigkeitsdauer
  2. Verantwortlichkeiten gemäß relevanten internationalen Vereinbarungen gezollt werden muss
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung oder Prüfung Befolgen von Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung, die durch internationale Übereinkommen, nationale Anforderungen und Firmenpolitik festgelegt wurden

Tabelle 6.5 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung des Instandhaltungsleiters auf Plattformen ohne eigenen Antrieb

Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Befähigung Methoden zum Nachweis der Befähigung Kriterien zur Bewertung der Befähigung
Verwenden geeigneter Werkzeuge für typischerweise auf MOUs ausgeführte Anfertigungen und Reparaturarbeiten Merkmale und Beschränkungen der beim Bau und bei Reparaturen verwendeten Werkstoffe

Merkmale und Beschränkungen der beim Bau und bei Reparaturen verwendeten Prozesse

Bei der Anfertigung und Reparatur von Systemen und Bauteilen zugrunde gelegte Eigenschaften und Parameter

Anwendung von sicheren Arbeitspraktiken in der Werkstattumgebung

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung

Die Ermittlung wichtiger Parameter für die Anfertigung von Bauteilen, die auf MOUs typisch sind, ist angemessen

Die Werkstoffauswahl ist angemessen

Die Fertigung erfolgt mit den angegebenen Toleranzen

Der Gebrauch von Einrichtungen und Werkzeugmaschinen ist angemessen und sicher

Gebrauchen von Handwerkzeugen und Messgeräten zum Zerlegen, Instandhalten, Reparieren und Wiederzusammenbauen von Anlagen und Einrichtungen an Bord Entwurfsmerkmale und Werkstoffauswahl beim Bau von Einrichtungen

Interpretation von Maschinenzeichnungen und Handwerkzeugen

Betriebsverhalten von Einrichtungen und Systemen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden

Möglichkeiten gewonnen wurden:

Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung

Die befolgten Sicherheitsverfahren sind angemessen

Die Auswahl von Werkzeugen und Ersatzteilen ist angemessen

Das Zerlegen, Überprüfen, Reparieren und Wiederzusammenbauen von Einrichtungen erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Wiederinbetriebnahme und Leistungserprobung gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Gebrauchen von Handwerkzeugen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfgeräten für Fehlersuche, Instandhaltung und Reparaturarbeiten Sicherheitsanforderungen für das Arbeiten an elektrischen Anlagen

Konstruktions- und Betriebscharakteristiken der elektrischen Wechselstrom- und Gleichstromanlagen und -einrichtungen an Bord

Aufbau und Betrieb elektrischer Prüf- und Messgeräte

Prüfung und Beurteilung von Inhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung

Die Implementierung von Sicherheitsverfahren ist zufriedenstellend

Die Wahl und der Gebrauch von Prüfgeräten ist angemessen und die Interpretation von Messwerten ist genau

Die Auswahl der Verfahren für die Durchführung von Reparaturen und Instandhaltung erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Die Inbetriebnahme und Leistungserprobung von Einrichtungen und Systemen, die nach einer Reparatur wieder in Betrieb genommen werden, erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Betreiben von Wechselstromgeneratoren, Gleichstromgeneratoren und Regelungssystemen Generatorenanlage

Angemessene Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Elektrik

Vorbereiten, Anlassen, Einkuppeln und Lastübernehmen von Wechselstromgeneratoren oder Gleichstromgeneratoren

Auffinden von gewöhnlichen Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung

Regelungssysteme

Auffinden von gewöhnlichen Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, Ausbildung am Simulator, Ausbildung an Laboreinrichtungen oder Prüfung

Einsätze werden gemäß festgelegter Vorschriften und Verfahren geplant und durchgeführt, um die Sicherheit der Einsätze zu gewährleisten
Unterhalten von Maschinenanlagen, einschließlich Regelungssystemen Angemessene Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Mechanik

Sichere Isolierung von elektrischen und sonstigen typen von Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich ist, bevor Personal gestattet wird, an solcher Anlage oder Einrichtung zu arbeiten

Durchführung der Instandhaltung und Reparatur von Anlagen und Einrichtungen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, Ausbildung am Simulator, Ausbildung an Laboreinrichtungen oder Prüfung

Die Isolierung, die Zerlegung und der Wiederzusammenbau von Anlagen und Einrichtungen erfolgt gemäß anerkannter Praktiken und Verfahren. Die vorgenommenen Maßnahmen führen zur Wiederherstellung der Anlage mittels der geeignetsten und den herrschenden Umständen und Bedingungen angemessensten Methode
Betreiben, Überwachen und Beurteilen der Leistung und des Leistungsvermögens von Motoren und Maschinen Betrieb und Instandhaltung von: Motoren

Hilfsmaschinen einschließlich Pumpen- und Leitungssystemen, zugehörigen Regelungssystemen und, sofern zutreffend, Hebesystemen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Maßnahme während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmt mit den festgelegten Verfahren überein
Erkennen und Bestimmen der Ursache von Fehlfunktionen von Maschinenanlagen und Beheben von Fehlern Erkennen von Fehlfunktionen von Maschinenanlagen und Auffinden von Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung oder -minimierung Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Methoden zum Vergleichen tatsächlicher Betriebszustände sind im Einklang mit empfohlenen Praktiken und Verfahren

Maßnahmen und Entscheidungen sind im Einklang mit den empfohlenen Betriebsspezifikationen und -beschränkungen

Organisieren sicherer Instandhaltungs- und Reparaturverfahren Praxis der Schiffsbetriebstechnik

Organisation und Ausführung sicherer Instandhaltungs- und Reparaturverfahren

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Instandhaltungsaktivitäten werden richtig geplant und in Einklang mit technischen, gesetzlichen, Sicherheits- und prozeduralen Spezifikationen durchgeführt

Für Instandhaltung und Reparatur sind angemessene Pläne, Spezifikationen, Materialien und Einrichtungen verfügbar und werden genutzt

Die ergriffenen Maßnahmen führen zur Wiederherstellung der Anlage mittels der geeignetsten Methode

Betreiben und unterhalten von Überlebensfahrzeugen und Aussetzsystemen sowie Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustands von Überlebensfahrzeugen und Aussetzsystemen sowie Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung

Zum Schutz der Plattform und ihres Personals sowie zur Schadensbegrenzung in der Folge von Brand, Explosion, Kollision oder Grundberührung ergriffene Maßnahmen

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Verfahren zur Instandhaltung von Einrichtungen gewährleisten, dass die Einrichtungen betriebsfähig bleiben.

Maßnahmen, die in Reaktion auf Übungen oder Notfälle ergriffen wurden, folgen festgelegten Verfahren

Verhüten von Umweltverschmutzung Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Umwelt

Kenntnis relevanter internationaler und nationaler Anforderungen, wobei besondere Aufmerksamkeit den:

  1. Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die durch internationale Übereinkommen oder nationales Gesetz verlangt werden, wie man sie bekommen kann und ihrer Gültigkeitsdauer
  2. Verantwortlichkeiten gemäß relevanten internationalen Vereinbarungen gezollt werden muss
Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Befolgen von Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung, die durch internationale Übereinkommen, nationale Anforderungen und Firmenpolitik festgelegt wurden
Gewährleisten von sicheren Arbeitspraktiken Sichere Arbeitspraktiken Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Arbeitspraktiken sind im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen, Leitfäden, Umweltschutzerwägungen und der Firmenpolitik

Sichere Arbeitspraktiken werden beachtet und angemessene Sicherheits- und Schutzausrüstung wird zu jeder Zeit korrekt genutzt

1) Ausgenommen Plattformen im Modus der dynamischen Positionierung
2) Auf dem Meeresboden absetzbare Plattformen, die sich im schwimmenden Zustand befinden.
3) Hängt ab vom Plattformtyp und den Umständen des Einsatzes (von der Verwaltung festzusetzen).
4) Entschließung MSC.38(63), Anlage 2.

.

Anleitung zu Übungen und Übungsappellen Anhang

1 Einleitung

1.1 Diese Anleitung wird als Hilfe für die Entwicklung eines effektiven Programms von Übungen und Übungsappellen zur Ausbildung und Beurteilung grundlegender Offshore-Notfallmaßnahmen. Übungen und Übungsappelle sind ein vorrangiges Mittel zur Erprobung und Aufrechterhaltung der Vorkehrungen einer beweglichen Offshore-Plattform (MOU) für Notfallmaßnahmen. Sie sind auch ein integraler Bestandteil des Systems zur Erteilung der grundlegenden Sicherheitsausbildung und sonstiger Ausbildung für Notfallmaßnahmen von Individuen und zur Bewertung individueller Fertigkeiten und Kenntnisse auf diesen Gebieten.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Der Ausdruck Übungsappell bezeichnet eine Erprobung der Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen unter so realistischen Bedingungen wie auf der MOU möglich und an der das gesamte Personal der Plattform beteiligt ist.

1.2.2 Der Ausdruck Übung bezeichnet eine Form von Übungsappell, die Gelegenheit bietet, Elemente des Systems zu praktizieren. Übungen werden unter realistischen Bedingungen durchgeführt, erlauben aber Unterweisung und Ausbildung, wie z.B. Übungen mit dem Atemschutzgerät für den Feuertrupp, Versorgung von Verletzten für Trupps von Ersthelfern und Trägern, usw.

1.3 Programm für Übungen und Übungsappelle

1.3.1 Das Programm für Übungen und Übungsappelle muss ein integraler Bestandteil des Ausbildungsprogramms der Plattform sein. Die Aufstellung eines Programms für Übungen und Übungsappelle kann auf vier Ebenen erfolgen.

Übungsappelle in Verbindung mit der Landseite

1.3.2 Da viele MOUs bei der Reaktion auf größere Notfälle auf landseitige Unterstützung angewiesen sind, sollen diese Übungsappelle die Verständigung und Aufgabenverteilung zwischen der Plattform und landgestützten Gruppen von Notfallhelfern erproben und entwickeln. Für den größtmöglichen Nutzen solcher Übungsappelle ist möglicherweise ein beträchtlicher Koordinierungs- und Planungsaufwand erforderlich.

1.3.3 Es müssen unabhängige Beobachter hinzugezogen werden, d. h. Personen, die nicht am laufenden Übungsappell beteiligt sind, um sowohl die offshoreseitigen als auch die landseitigen Elemente des Übungsappells zu überwachen und eine objektive Beurteilung und Rückmeldung zu geben.

1.3.4 Übungsappelle in Verbindung mit der Landseite müssen in Zeitabständen abgehalten werden, die jedem OIM mindestens eine Teilnahme an einem solchen Übungsappell innerhalb von 3 Jahren erlauben, d. h., nominal muss ungefähr alle 18 Monate ein Übungsappell erfolgen.

Offshore-Übungsappelle

1.3.5 Diese Übungsappelle sollen die Verständigung und Aufgabenverteilung für diejenigen an Bord der Plattform und für die Gruppen von Notfallhelfern der Plattform erproben und entwickeln. Sie werden auch genutzt, um gemeinsame Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen von Plattformen zu erproben und entwickeln, die sich in kombinierten Einsätzen befinden.

1.3.6 Wenn möglich müssen unabhängige Beobachter hinzugezogen werden, d. h. Personen, die nicht am laufenden Übungsappell beteiligt sind, um den Übungsappell zu überwachen und eine objektive Beurteilung und Rückmeldung zu geben.

Routineübungen

1.3.7 Für die Vermittlung systematischer praktischer Ausbildung und Erfahrung in den Elementen grundlegender Offshore-Notfallmaßnahmen wird ein Programm von Routineübungen aufgestellt. Das Programm muss sicherstellen, dass alle Elemente der von Einzelnen oder von Gruppen verlangten Befähigung im Hinblick auf die grundlegende Offshore-Notfallbereitschaftsausbildung regelmäßig getestet werden. Bei einer Übung können verschiedene Elemente getestet werden.

1.3.8 Es muss auch in Erwägung gezogen werden, vor ungewöhnlichen oder gefährlichen Einsätzen Übungen zur Vermittlung von Ausbildung und zur Schärfung der Wachsamkeit abzuhalten.

Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer

1.3.9 Es muss ein Programm von Übungen speziell zur Bewertung der Teilnehmer aufgestellt werden, um für einen regelmäßigen und systematischen Nachweis der individuellen Befähigung in den Elementen der grundlegenden Sicherheitsausbildung zu sorgen. Es dürfen auch weitere Elemente von Notfallmaßnahmen beurteilt werden, die als für die Plattform angemessen bestimmt werden können,

1.4 Bewertung und Beurteilung

1.4.1 Für jeden Übungsappell und jede Übung müssen Prüfer berufen werden. Wenn es durchführbar ist, dürfen Prüfer keine aktiven Teilnehmer an der Übung oder dem Übungsappell sein, sodass sie ihre Zeit und Aufmerksamkeit der Ausbildung und Beurteilung widmen können.

1.4.2 Alle Prüfer müssen:

  1. ein angemessenes Niveau von Kenntnis und Verständnis der zu beurteilenden Befähigung besitzen;
  2. für die Aufgaben, für die die Beurteilung vorgenommen wird, qualifiziert sein; und
  3. eine angemessene Anleitung zu Beurteilungsmethoden und -praxis erhalten haben sowie praktische Erfahrung in der Beurteilung gesammelt haben.

1.4.3 Es müssen regelmäßig Vorkehrungen getroffen werden, die es dem OIM oder sonstigen Spartenleitern gestatten, von seinen bzw. ihren üblichen Funktionen bei Notfallmaßnahmen entbunden zu werden, um die Schlüsselaspekte der Übung auf der Plattform zu verfolgen.

1.4.4 Mitglieder des Personals mit Schlüsselfunktionen bei Notfallmaßnahmen müssen routinemäßig die Durchführung in ihren Bereichen verfolgen und sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zur Lösung aller erkannten Probleme getroffen werden.

1.4.5 Übungen müssen so angelegt sein, dass sie auch zeigen, dass zugehörige Notfallvorrichtungen und -ausrüstungen vollständig, funktionsfähig und sofort einsatzbereit sind.

1.4.6 Nach Abhaltung jeder Übung muss zu Ausbildungszwecken und als Beitrag zur umfassenden Beurteilung und Auswertung eine Abschlussbesprechung abgehalten werden.

1.5 Protokolle und Nachverfolgung

1.5.1 Es müssen Protokolle, ähnlich den Mustern im Beiblatt 1, angefertigt und aufbewahrt werden, die den Umfang aller durchgeführten Übungen beschreiben. Für Übungsappelle können ausführlichere Berichte angemessen sein.

1.5.2 Die Protokolle müssen alle Empfehlungen für Verbesserungen oder Änderungen enthalten, die im Hinblick auf die Notfallverfahren, auf die Verfahren für Übungen oder Übungsappelle oder auf die Ausrüstung erkannt wurden.

1.5.3 Über alle Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer muss ein Protokoll, ähnlich dem in Beiblatt 2 gegebenen Muster, aufbewahrt werden. Wenn Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer abgeschlossen sind, müssen auch geeignete Vermerke in den Ausbildungsnachweisbüchern, Ausbildungspässen oder sonstigen geeigneten Aufzeichnungen der einzelnen Personen eingetragen werden.

1.5.4 Es muss ein System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Empfehlungen gebührend geprüft und angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

1.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen

1.6.1 Bei Plattformen, die an offenen Bohrlöchern arbeiten, muss dem Zustand des Bohrlochs und der Sicherheit von Einsätzen am Bohrloch besondere Beachtung geschenkt werden.

1.6.2 Bei Plattformen, die an kombinierten Einsätzen beteiligt sind, muss die Auswirkung der Übung oder des Übungsappells auf die andere Plattform in Betracht gezogen werden. Trotzdem wird die Entwicklung von Übungs- und Übungsappellszenarien für kombinierte Einsätze nachdrücklich empfohlen.

2 Offshore-Übungsappelle

2.1 Übungsappellszenarien

Offshore-Übungsappelle müssen vielfältig und fordernd sein. Die Details der Szenarien müssen einem realistischen Übungsappell angemessen sein, dürfen aber nicht so strikte Vorgaben machen, dass Variationen und Überraschungsmomente beim Übungsappell verhindert werden. Beiblatt 3 enthält ein Beispiel für ein Übungsappellszenario.

2.2 Planung von Übungsappellen

2.2.1 Übungsappelle müssen zu einem Zeitpunkt ausgeführt werden, der Unterbrechungen der Arbeiten auf ein Mindestmaß reduziert, ohne den Zielen des Übungsappells abträglich zu sein.

2.2.2 Der Zeitpunkt des Übungsappells muss eine Überraschung sein. Allerdings ist es nötig, dieses mit Sicherheits- und sonstigen betrieblichen Anforderungen in Einklang zu bringen.

2.2.3 Sofern möglich müssen die Offshore-Übungsappelle abgehalten werden, wenn Führungspersonal von Land oder sonstiges einschlägig qualifiziertes Personal verfügbar ist, um bei der Überwachung des Übungsappells zu helfen sowie willkürlich und überraschend realistische Änderungen in die Szenarien einzubringen. Falls keine Personen mit den notwendigen Kenntnissen von oder Erfahrungen mit Notfall-Übungsappellen verfügbar sind, muss der OIM oder andere Spartenleiter diese Funktion übernehmen.

2.2.4 Offshore-Übungsappelle müssen in Zeitabständen von ungefähr 3 Monaten abgehalten werden.

3 Routineübungen

3.1 Übungsszenarien

3.1.1 Routineübungen sind ein Mittel zum Üben von Notfallmaßnahmen, zur Entwicklung der Zusammenarbeit in Gruppen sowie zur Vermittlung von Ausbildung in Sicherheitsgrundlagen und sonstigen Elementen von Notfallmaßnahmen

3.1.2 Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Routineübungen nicht eintönig werden. Übungen müssen so aus einer Auswahl der Elemente entwickelt werden, die für laufende oder geplante Einsätze relevant sind, dass sie für das Personal der Plattform Abwechslung bieten und eine Herausforderung darstellen.

3.1.3 Innerhalb jedes Dreimonatszeitraums müssen alle geforderten Elemente der grundlegenden Sicherheitsausbildung vom Übungsprogramm abgedeckt werden. Zusätzliche Elemente von Notfallmaßnahmen können hinzugefügt werden, um plattformspezifische Belange wie kombinierte Einsätze (Hilfeleistung für Andere), Brandbekämpfung auf dem Hubschrauberlandedeck usw. zu bedienen. Im Beiblatt 4 werden mögliche Elemente für die Entwicklung von Routineübungen angegeben.

3.1.4 Sofern eine Übung nicht darauf angelegt ist, einen speziellen Ausbildungszweck zu erfüllen, z.B. den Umgang mit Atemschutzgeräten für Mitglieder von Feuertrupps, muss jede Übung das Antreten des gesamten Personals sowohl am üblichen Sammelpunkt als auch an alternativen Sammelpunkten einschließen.

3.1.5 Für Plattformen, die in Gebieten eingesetzt werden, in denen mit Schwefelwasserstoffen (H2S) zu rechnen ist (oder die für einen solchen Einsatz vorgesehen sind), müssen die Verfahren der H2S-Musterungen einbezogen werden.

3.2 Häufigkeit

3.2.1 Jede Woche muss eine Übung zum Verlassen der Plattform und eine Brandabwehrübung abgehalten werden. Übungen müssen so angesetzt werden, dass das gesamte regelmäßig auf der Plattform beschäftigte Personal mindestens einmal im Monat an einer Übung zum Verlassen der Plattform und an einer Brandabwehrübung teilnimmt. Eine Übung muss innerhalb von 24 Stunden nach einem Personalwechsel stattfinden, falls mehr als 25 v. H. des Personals im vorangegangenen Monat nicht an einer Übung zum Verlassen der Plattform und einer Brandabwehrübung an Bord der betreffenden Plattform teilgenommen haben.

3.2.2 Sonstige Übungen müssen so oft abgehalten werden, wie es zur Erreichung des geforderten Leistungsstandes im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen und Bereitschaft für Notfallmaßnahmen erforderlich ist.

4 Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer

4.1 Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer sind für den speziellen Zweck bestimmt, einem oder einer Einzelnen die Möglichkeit zum Nachweis zu geben, dass er oder sie den geforderten Standard für die Befähigung im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen (d. h. persönliches Überleben, Brandbekämpfung, einfache erste Hilfe und persönliche Sicherheit) sowie auf weitere Elemente von Notfallmaßnahmen, die als für die Plattform angemessen bestimmt wurden, erreicht hat

4.2 Personal, dass nicht regelmäßig auf einer MOU Dienst tut, kann Schwierigkeiten beim Nachweis bekommen, dass der geforderte Standard für die Befähigung im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen unter realistischen Bedingungen erreicht wurde (d. h. es könnte nur eine Beurteilung bei der landseitigen Ausbildung erfolgt sein). Demzufolge müssen Führungskräfte der Anlage ermutigt werden, solches Personal an Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer zu beteiligen, wenn sie abgehalten werden.

4.3 Wegen der Bedeutung, die der Befähigung hinsichtlich Sicherheitsgrundlagen beigemessen wird, muss Personen, die den geforderten Grad der Befähigung nicht nachweisen, unverzüglich eine Förderausbildung erteilt werden.

4.4 Anleitung zu Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer liefert das Beiblatt 5.

Beiblatt 1
Muster eines Übungs-/Übungsappellprotokolls

Plattform:___________________________ Datum: ___________________________

Kurzbeschreibung des Übungs-/Übungsappellszenarios: (z.B. Brand in der Pantry, Sammlung, usw.)

Geübte Elemente von Notfallmaßnahmen:

1 Lagezentrum

2 Antreten am Sammelplatz

3 Evakuierung/Flucht

4 Feuertrupps

5 Erste Hilfe

6 Kontrolle des Bohrlochs (falls zutreffend)

7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden)

8 Kollision/Flutung

9 Mann über Bord

10 Schwerer Sturm

11 Schwefelwasserstoff

12 Taucheinsätze (falls zutreffend)

13 Hilfeleistung für Andere

Bemerkungen zur Durchführung:

Empfehlungen für Verbesserungen:

Unterschrift: _____________________________ Dienststellung: _____________________________
Datum: ___________________________________

Beiblatt 2
Protokollblatt für Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer

(Für jede Übung muss ein eigenes Protokollblatt ausgefüllt werden)

Name der Plattform: Position:
Datum der Übung:
Übungsnummer: Übungsbezeichnung:
Beurteilte Teilnehmer


Name: Arbeitgeber Nummer des Ausbildungspasses oder -nachweises: Leistung:


Prüfer: Dienststellung:
Name:

Ich bestätige, dass ich die Leistung der oben aufgeführten Teilnehmer anhand der Übungsziele beurteilt und als zufriedenstellend befunden habe. Ich habe die Nachweise jedes Einzelnen mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

Unterschrift: Datum:
OIM:

Ich bestätige, dass die obige Übung und Beurteilung durchgeführt wurde.

Unterschrift: Datum:

Beiblatt 3
Musterszenario für einen Offshore-Übungsappell zu Notfallmassnahmen

Zielsetzung:

Nachweis, dass die Plattform in der Lage ist, einem schwerwiegenden Zwischenfall zu begegnen, der bis zu dem Punkt eskaliert, an dem eine Evakuierung angebracht ist.

Abriss des Szenarios:

Erwartete Maßnahmen:

Mögliche Varianten für das Szenario: (bei einem einzelnen Übungsappell werden nicht alle angewendet)

Beiblatt 4
Mögliche Elemente von Notfallmassnahmen für die Entwicklung von Routineübungen

1 Lagezentrum

2 Antreten am Sammelplatz

3 Evakuierung/Flucht

4 Feuertrupps

5 Erste Hilfe

6 Kontrolle des Bohrlochs (sofern zutreffend)

7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden)

8 Kollision/Flutung

9 Mann über Bord

10 Schwerer Sturm

11 Schwefelwasserstoff

12 Taucheinsätze (falls zutreffend)

13 Hilfeleistung für Andere (insbesondere bei kombinierten Einsätzen)

Beiblatt 5
Standardübungen zur Beurteilung der Teilnehmer

Antreten am Sammelplatz

Übungsziele: Teilnehmer haben zur Zufriedenheit des Prüfers zu zeigen, dass sie beim Hören/Wahrnehmen von Alarmen:

Übungsbedingungen: Die Übung kann Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform sein, vorausgesetzt dass:

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Personal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht werden, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer bewertet jeden Teilnehmer im Hinblick auf die Erreichung der Übungsziele. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Verfahren zum Besetzen von Überlebensfahrzeugen

Achtung - Während dieser Übung muss Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Auslösung der Heisshaken des Überlebensfahrzeuges getroffen werden

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie in der Lage sind:

Übungsbedingungen: Die Übung kann Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform sein, vorausgesetzt, dass der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer während der gesamten Übung zu beobachten.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Personal muss bei der Durchführung dieser Übung für jeden Typ der installierten Überlebensfahrzeuge in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht werden, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer stellt sicher, dass jeder Teilnehmer die Übungsziele erreicht hat. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Verfahren zum Starten und Aussetzen von Überlebensfahrzeugen

Achtung - Während dieser Übung muss Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Auslösung der Heisshaken des Überlebensfahrzeuges getroffen werden

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise kein Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform. Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Die Zahl der Übungsteilnehmer muss beschränkt sein, nominell auf bis zu sechs.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Personal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss den Teilnehmer auffordern, das Überlebensfahrzeug im aussetzbereiten Zustand zu sichern und dann die Teilnehmer auffordern, die Verfahren für das Starten des Aussetzens und Steuerns durchzusprechen, um die Übungsziele zu erreichen. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Fluchtübung

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise kein Teil des Routine-Übungsprogramms der Plattform. Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Wenn die Übung Beurteilungszwecken dient, muss die Zahl der Teilnehmer auf höchstens sechs beschränkt sein.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Personal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt werden.

Prüfer: Die Beurteilung wird von einer Aufsichtsperson durchgeführt, die die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss Teilnehmer auffordern, sich zum Ort der Fluchtsysteme zu begeben. Der Teilnehmer muss dann aufgefordert werden, die Verfahren für den Einsatz der Ausrüstung durchzusprechen, zu umreißen, wie die Ausrüstung zu nutzen ist und, sofern angebracht, ihren Gebrauch vorzuführen. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Erste Hilfe Übung

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden. Wenn verfügbar, müssen geeignete Hilfsmittel genutzt werden, um Teilnehmer bei der Vorführung ihrer Fertigkeiten zur Zufriedenheit des Prüfers zu unterstützen.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Personal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss mit den Teilnehmern die grundlegenden Anforderungen der Ersten Hilfe durchgehen, der Gruppe Fragen stellen und sich die verschiedenen Techniken vorführen lassen. Für diese Vorführungen muss eine entsprechende Gliederpuppe verfügbar sein. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Brandabwehrübung

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden. Die Ausrüstung sollte tatsächlich gebraucht werden, wenn dies ohne Sicherheitsrisiko geschehen kann.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Das Personal muss bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominal 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss die Teilnehmer auf ihre Grundkenntnisse zur Theorie von Bränden, zur Organisation der Brandbekämpfung an Bord und auf ihre individuellen Verantwortlichkeiten prüfen. Teilnehmer müssen aufgefordert werden, individuell die Maßnahmen, die sie beim Bemerken von Rauch oder Feuer ergreifen würden, vorzuführen und durchzugehen.

_____
1) Einschließlich sowohl der Rettungswesten als auch der Eintauchanzüge, wenn solche Anzüge im Einsatzgebiet vorgehalten werden. Falls luftdicht verpackte Eintauchanzüge vorgehalten werden, können Einzelne das Anlegen mit Anzügen vorführen, die für Vorführungs- und Übungszwecke vorgehalten werden.
2) Zu Beurteilungszwecken darf dieser Teil der Übung am Ende der Routineübung stattfinden, wenn das andere Personal die Übung beendet hat.
3) Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs usw. verhindert wird.
4) Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs usw. verhindert wird.

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.891(21)
"Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)"

Vom 7. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 172)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.891(21), "Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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