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Entschließung A.342(IX) *
Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 147)
(angenommen am 12. November 1975)
(ergänzt durch Entschließung MSC. 64(67) Anlage 2 Anhang 3)
Die Versammlung,
gestützt auf Artikel 16(i) des IMCO Übereinkommens bezüglich der Aufgaben der Versammlung,
nach Prüfung des Berichts des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 32. Sitzung,
beschließt
(a) die Empfehlung für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen gemäß dem Text des Anhangs zu dieser Entschließung anzunehmen,
(b) den Regierungen der Mitgliedsstaaten zu empfehlen, sicherzustellen, daß Selbststeueranlagen mindestens den Leistungsanforderungen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung entsprechen.
Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen *
1 Einführung
Zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) ** enthaltenen allgemeinen Anforderungen sollen Selbststeueranlagen die folgenden Mindest-Leistungsanforderungen erfüllen.
2 Zweckbestimmung
2.1 Innerhalb der Grenzen, die durch die Manövrierfähigkeit eines Schiffes gesetzt sind, soll die Selbststeueranlage zusammen mit ihrer Kursinformationsquelle ein Schiff in die Lage versetzen, einen vorher eingestellten Kurs mit minimaler Betätigung der Rudermaschine zu halten.
2.2 Eine Selbststeueranlage kann mit einem Bahnführungssystem zusammenarbeiten, das die Schiffsvorausrichtung entsprechend der Drift korrigiert.
2.3 Für die Durchführung von Schiffsdrehdrehungen kann eine Drehgeschwindigkeitsregelung vorgesehen werden.
3 Anforderungen an die Funktion
3.1 Anpassung an Steuereigenschaften und Umgebungsbedingungen
Die Selbststeueranlage soll - manuell oder automatisch - an die verschiedenen Steuereigenschaften des Schiffes unter verschiedenen Geschwindigkeits-, Wetter- und Ladungsbedingungen angepaßt werden können und unter normalen Betriebsbedingungen einen zuverlässigen Betrieb - auch bei den herrschenden Umweltbedingungen - gewährleisten.
3.2 Drehbewegungen
Die Selbststeueranlage soll in der Lage sein, innerhalb der Drehfähigkeit des Schiffes Drehungen auszuführen, entweder mit einem voreingestellten Drehradius oder einer voreingestellten Drehgeschwindigkeit.
3.3 Ruderwinkelbegrenzung
Es sollen Vorrichtungen zur Begrenzung des Ruderwinkels im Selbststeuerbetrieb vorhanden sein. Auch soll angezeigt werden, wenn dieser Grenzwinkel vom Ruder tatsächlich erreicht oder als Sollwert für den nächsten Ruderwinkel befohlen worden ist. Wenn andere Mittel als ein Ruderblatt für die Schiffssteuerung benutzt werden, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts entsprechend.
3.4 Gierlose
In der Selbststeueranlage sollen Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige Ruderbewegungen infolge des normalen Gierens zu vermeiden.
3.5 Vorgewählter Sollkurs
Eine Änderung des vorgewählten Sollkurses soll nicht ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung möglich sein.
3.6 Begrenzung des Überschwingens
Die Selbststeueranlage soll einen vorgewählten Steuerkurs ohne ein wesentliches Überschwingen erreichen.
4 Umschalten von Selbststeuer- auf Handsteuerung und umgekehrt
4.1 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung und umgekehrt soll bei jeder Ruderlage möglich sein und soll innerhalb von 3 Sekunden durch einen Handgriff durchgeführt werden können.
4.2 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung soll unter allen Umständen möglich sein, auch im Falle eines Ausfalls in der Selbststeueranlage.
4.3 Bei Umschaltung von Handsteuerung auf Selbststeuerbetrieb soll die Selbststeueranlage den gerade anliegenden Steuerkurs als vorgewählten Sollkurs übernehmen.
4.4 Für die Umschaltung soll ein einziges Bedienelement vorgesehen und an einer für den wachhabenden Offizier leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.
4.5 Es soll eine geeignete Anzeige vorhanden sein, aus der zu ersehen ist, welche Art der Steuerung gerade benutzt wird.
5 Umschalten von Bahnführung auf Kursregelung
5.1 Wenn die Selbststeueranlage als ein Teil eines Bahnführungssystems arbeitet, soll der gerade anliegende Steuerkurs als vorgewählter Sollkurs übernommen werden, wenn von Bahnführung auf Kursregelung umgeschaltet wird.
5.2 Ein Zurückschalten auf Bahnführung soll ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung nicht möglich sein.
6 Alarm- und Signalvorrichtungen
6.1 Störung oder Reduzierung der Stromversorgung
Ein Alarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll vorgesehen sein, um einen Fehler oder einen Spannungsabfall in der Stromversorgung der Selbststeueranlage oder des Kursmonitors, durch den der sichere Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden könnte, anzuzeigen.
6.2 Außerkursalarm
Ein Außerkursalarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll ausgelöst werden, wenn der anliegende Kurs von dem vorgewählten Sollkurs über einen vorher eingestellten Betrag hinaus abweicht.
6.3 Kursmonitor
Wenn das Schiff zwei unabhängige Kompasse mitführen muß, soll ein Kursmonitor zur Kontrolle der Information über den anliegenden Kurs durch unabhängige Kursinformationsquellen vorhanden sein. Der Kursmonitor braucht nicht unbedingt ein Teil der Selbststeueranlage zu sein.
(Stand: 29.08.2018)
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