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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 799
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen

Vom 9. Juni 1997
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2003 S. 437; 27.07.2013 S. 753aufgehoben)



(Dieses Rundschreiben wurde durch das MSC.1/Rundschreiben 1312 ersetzt)


  1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundsechzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1997) die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen" angenommen.
  2. Den Mitgliedsregierungen wird empfohlen sicherzustellen, dass die Prüfungen für die Typzulassung und die regelmäßige Überprüfung der Schaummittelkonzentrate für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen in Übereinstimmung mit den beigefügten Richtlinien durchgeführt werden.

Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen

Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinien gelten für Schaummittelkonzentrate für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen.

Schaummittelarten

2 Die Art des Schaummittels solle auf der Basis des IBC-Codes, des BCH-Codes und des MSC/Rundschreibens 553 ausgewählt werden.

3 Für Schaummittelkonzentrate, die auf Chemiekalientankschiffen eingesetzt werden, können die Verfahren zur Bestimmung der Löschleistung und Prüfbedingungen verwendet werden, die in dem Entwurf ISO/DIS 7203-1 "Schaummittelkonzentrate zur Erzeugung von Schwerschaum" und in der auf dem oben genannten ISO-Standard aufbauenden Richtlinie des MSC/Rundschreibens 582 festgelegt sind.

4 Für Typ a Schäume (alkoholbeständige Schäume), soll das Verfahren nach dem MSC/Rundschreiben 582 folgendermaßen modifiziert werden:

  1. Es werden drei Schaumstrahlrohre gleichzeitig eingesetzt, die, wie in Absatz 3.9.6 a) des MSC/Rundschreibens 582 beschrieben, waagerecht angeordnet sind; und
  2. die Prüfungen werden in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 3.9.6 b) und c) der Anlage des MSC/Rundschreibens 582 beschriebenen Durchführungsanweisungen/Vorkehrungen durchgeführt.

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