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MSC/Rundschreiben 1168 vom 1. Juni 2005
Vorläufige Richtlinien für die Prüfung, Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen für die Evakuierung, die als Alternative zu bodennahen Sicherheitsleitsystemen verwendet werden
Vom 22. April 2013
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2013 S. 549)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung (15. bis 24. Mai 2002) die Notwendigkeit für die Erarbeitung von Richtlinien für die Prüfung, Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen für die Evakuierung, die als Alternative zu den nach Kapitel II-2 SOLAS und dem FSS-Code vorgeschriebenen bodennahen Sicherheitsleitsystemen verwendet werden, anerkannt.
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) nach Prüfung eines vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner neunundvierzigsten Tagung gemachten Vorschlags die "Vorläufigen Richtlinien für die Prüfung, Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen für die Evakuierung, die als Alternative zu bodennahen Sicherheitsleitsystemen verwendet* werden", angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten vorläufigen Richtlinien anzuwenden und dem Unterausschuss "Feuerschutz" Informationen über Erfahrungen, die bei der Umsetzung der vorläufigen Richtlinien gewonnen werden, und jegliche Fortschritte, die bei der Entwicklung der Prüfung, Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen für die Evakuierung gemacht werden, vorzulegen.
4 Die Mitgliedsregierungen werden ferner aufgefordert, die beigefügten vorläufigen Richtlinien den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Schiffsbetreibern/Reedereien, Schiffbauern und allen anderen Beteiligten, die sich mit dem Entwurf, der Konstruktion, der Prüfung, der Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen für die Evakuierung befassen, zur Kenntnis zu bringen.
Vorläufige Richtlinien für die Prüfung, Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen für die Evakuierung, die als Alternative zu bodennahen Sicherheitsleitsystemen verwendet werden,
1 Zweck
Der Zweck dieser Richtlinie ist, Normen für die Prüfung, Zulassung und Instandhaltung von alternativen Systemen zu den bodennahen Sicherheitsleitsystemen, die nach Regel II-2/ 13.3.2.5.1 SOLAS und Kapitel 11 des FSS-Codes vorgeschrieben sind, festzulegen.
2 Prüfung
2.1 Eine Prüfung für Gänge ist bei verminderter Sicht unter Verwendung von Theaterrauch (weiß) durchzuführen mit einer optischen Dichte von mindestens OD 0,5 m-1*. Die Messeinrichtungen müssen einem von der Verwaltung anerkannten Standard entsprechen.
2.2 Falls das System für den Einbau in Gesellschaftsräumen vorgesehen ist, ist die Prüfung bei verminderter Sicht unter Verwendung von Theaterrauch (weiß) mit einer optischen Dichte von mindestens OD 0,1 m-1 durchzuführen.
2.3 Eine Prüfung für Treppenschächte ist bei klaren Sichtverhältnissen (kein Rauch) durchzuführen.
2.4 Mindestens 80 % der Versuchsteilnehmer müssen den vorbestimmten Ausgang mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von mindestens 0,7 m/s, berechnet unter Zugrundelegung der gemessenen Entfernung des optimalen Weges, erreichen. Versuchsteilnehmer, die eine Bewegungsgeschwindigkeit von weniger als 0,7 m/s erreichen, sind als nicht bestanden anzusehen. Bei der Prüfung für Treppenschächte gibt es kein anwendbares Kriterium für die Bewegungsgeschwindigkeit.
2.5 Der maximale Prozentanteil der Versuchsteilnehmer, die falsche Ausgänge ausgewählt haben, darf den Wert von 2 % bei Gesellschaftsräumen und 5 % bei Unterkunftsbereichen, Gängen und Treppenschächten nicht überschreiten.
2.6 Bei einer Gesellschaftsraum-Gestaltung, bei der mit zwei richtigen Ausgängen geprüft wird, dürfen nicht mehr als 15 % der Versuchsteilnehmer den weiter entfernten Ausgang wählen.
2.7 Bei jeder Prüfung müssen mindestens 60 Versuchsteilnehmer beteiligt sein - davon mindestens 8 und nicht mehr als 12 jeder Altersgruppe von 16 - 25,26 - 35, 36 - 45, 46 - 55, 56 - 65, 66 - 75 mit einem durchschnittlichen Anteil von 45 % - 55 % Männern bzw. Frauen der gesamten Gruppe.
2.8 Es ist eine "Kontrollprüfung" ohne ein im Betrieb befindliches Leitsystem durchzuführen, um nachzuweisen, dass es keinen wesentlichen systematischen Fehler gibt, den vorbestimmten Ausgang zu bevorzugen. Die Versuchsteilnehmer der " Kontrollprüfung" dürfen nicht an vorhergehenden oder nachfolgenden Prüfungen teilnehmen.
2.9 Im Sinne dieses Abschnitts gilt.
3 Aufbau der Prüfeinrichtung
3.1 Gesellschaftsräume
(Stand: 29.08.2018)
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