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MSC.1/Rundschreiben 1271 vom 4. Juni 2008
Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen
Vom 27. Januar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 118; 31.07.2013 S. 762aufgehoben)
Siehe Fn. *
(Dieses Rundschreiben wurde durch das MSC.1/Rundschreiben 1384 ersetzt)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von Innenraumluft-Schaum-Feuerlöschsystemen bei Schiffen anzuwenden, deren Bauvertrag am oder nach dem 1. Juli 2009 abgeschlossen worden ist, und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungsherstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung
von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen
1 Allgemeines
Diese Richtlinien sind auf fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen entsprechend Regel II-2/ 10.4.1.1 SOLAS und Ladepumpenräumen entsprechend Regel II-2/ 10.9.1.2 SOLAS anzuwenden. Diese Richtlinien gelten nicht für Ladepumpenräume auf Chemikalientankschiffen, die flüssige Ladungen entsprechend Regel II-2/ 1.6.2 SOLAS befördern. Durch Erprobung ist nachzuweisen, dass fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme unter Verwendung von Innenraumluft die Fähigkeit haben, die unterschiedlichsten Brände zu löschen, die in einem Schiffs-Maschinenraum entstehen können. Systeme, welche diese Richtlinien einhalten, unterliegen nicht den in Kapitel 6 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code) festgelegten Kriterien.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Schaum ist ein Löschmittel, das erzeugt wird, enn eine Schaummittellösung durch einen Schaumgenerator geführt und mit Luft gemischt wird.
2.2 Schaummittellösung ist eine Lösung aus Schaummittel in Wasser.
2.3 Schaummittel ist die Flüssigkeit, die mit Wasser in der entsprechenden Konzentration gemischt eine Schaummittellösung ergibt.
2.4 Schaum-Mischrate ist der mit Wasser gemischte Prozentanteil von Schaummittel, der die Schaummittellösung bildet.
2.5 Schaumgeneratoren sind Abgabe-Geräte oder -Aggregate, in denen die Schaummittellösung mit Luft durchsetzt wird, um Schaum zu erzeugen, der unmittelbar in den geschützten Raum abgegeben wird, und die typischerweise aus einer oder mehreren Düsen und einem Abgabekanal bestehen. Der Abgabekanal ist typischerweise aus perforierten Stahlplatten/nichtrostenden Stahlplatten hergestellt, die einen Kasten bilden, welcher die Düse bzw. die Düsen umschließt.
2.6 Innenraumluft-Schaum-Feuerlöschsystem ist ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem mit Schaumgeneratoren, die innerhalb des geschützten Raumes angeordnet sind und Luft aus diesem Raum ansaugen. Ein Leichtschaum-Feuerlöschsystemen, das Innenraumluft verwendet, besteht sowohl aus dem Schaumgenerator als auch aus dem Schaummittel.
2.7 Nominelle Durchflussrate ist die Durchflussrate der Schaummittellösung, ausgedrückt in l/min.
2.8 Nominelle Anwendungsrate ist die nominelle Durchflussrate je Flächeneinheit, ausgedrückt in l/min m2.
2.9 Nominelle Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Schaummittellösung, aus welcher der Schaum erzeugt wurde.
2.10 Nominelle Schaumerzeugung ist das je Zeiteinheit erzeugte Schaumvolumen, d. h. die nominelle Durchflussrate multipliziert mit der nominellen Verschäumungszahl, ausgedrückt in m3/min.
2.11 Nominale Füllrate ist das Verhältnis der nominellen Schaumerzeugung zur Fläche, ausgedrückt in m/min. .
2.12 Nominelle Füllzeit ist das Verhältnis der Höhe des geschützten Raumes zur nominellen Füllrate, ausgedrückt in Minuten.
2.13 Nenn-Füllrate ist die während der Zulassungsprüfungen entsprechend Anhang 2 verwendete Mindestfüllmenge.
3 Grundsätzliche Anforderungen an das System
3.1 Grundsätzliche Eigenschaften:
3.2 Systemanforderungen:
3.3 Prüfanforderungen:
Bauteilherstellungsstandards für Innenraumluft-Schaum-Feuerlöschsysteme | Anhang 1 |
1 Die Schaumgenerator-Düsen für Innenraumluft-Schaum-Feuerlöschsysteme sind entsprechend den folgenden im Anhang a des MSC/Rundschreibens 1165 2 festgelegten Punkten zu prüfen:
3.1 Abmessungen
3.4.1 Durchflusskonstante: Der Wert der Durchflusskonstante K ist durch Messung des Durchflusses bei maximalem Betriebsdruck, minimalem Betriebsdruck und mittlerem Betriebsdruck zu bestimmen.
3.11.1 Spannungsrisskorrosion: Es kann ein aus dem Schaumgenerator entnommener repräsentativer Probekörper verwendet werden.
3.11.2 Schwefeldioxidkorrosion: Es braucht nur eine Sichtprüfung durchgeführt zu werden.
3.11.3 Salzsprühnebel-Korrosion: Die Prüfung kann mit einer Natriumchlorid-Konzentration von 5 % durchgeführt werden. Absatz 3.14.2 im Anhang a des MSC/ Rundschreibens 1165 2 braucht nicht angewendet zu werden.
3.15 Beständigkeit gegen Wärme: Wenn die Bauteile aus Stahl bestehen, braucht diese Prüfung nicht durchgeführt zu werden.
3.17 Schlagbeständigkeitsprüfung: Es braucht nur die Düse geprüft zu werden.
3.22 Verstopfungsprüfung: Wenn der Durchmesser der Düsenöffnung größer ist als 1,5 mm, braucht diese Prüfung nicht durchgeführt zu werden.
2 Die Schaumgeneratoren sind auch entsprechend den folgenden in der Norm EN 13565-1 festgelegten Punkten zu prüfen:
Die Schaumgeneratoren müssen auch widerstandsfähig gegen Schwingungen ohne Verschlechterung ihrer Leistungscharakteristik sein, wenn sie entsprechend Absatz 4.15 des Anhangs a des MSC/Rundschreibens 1165 geprüft werden. Nach der Schwingungsprüfung dürfen die Schaumgeneratoren keine erkennbare Beschädigung aufweisen, und sie müssen die Anforderungen der Abschnitte 5 und 9 der Norm EN 13565-1 erfüllen.
Gleichwertige alternative Prüfanforderungen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden.
Brandprüfverfahren für Innenraumluft-Schaum-Feuerlöschsysteme | Anhang 2 |
1 Anwendungsbereich
Dieses Prüfverfahren ist für die Bewertung der Feuerlöschleistungsfähigkeit von Innenraumluft-Leichtschaum-Feuerlöschsystemen vorgesehen. Die Systemzulassung ist auf der nominalen Füllrate, dem Wasserdruck und anderen während der vorgeschriebenen Prüfungen benutzten Bedingungen zu begründen.
2 Musterbereitstellung
Die zu prüfenden Bauteile sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaumerkmalen, Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die Identifizierung der Bauteile ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
3 Brandprüfungen
3.1 Grundsätze der Prüfung
Dieses Prüfverfahren ermöglicht die Bestimmung der Entwurfskriterien und der Leistungsfähigkeit von Innenraumluft-Leichtschaum-Feuerlöschsystemen bei Sprühbränden und Wannenbränden, die durch eine simulierte Maschine (Maschinenattrappe) behindert werden.
3.2 Beschreibung der Prüfung
3.2.1 Brandversuchsraum
3.2.1.1 Die Brandversuche sind in einem Raum mit einer Umgebungstemperatur von 20 ± 5°C zu Beginn jedes Versuchs durchzuführen. Einzelheiten über die Raumgeometrie, die Lüftungsverhältnisse und die Umgebungsbedingungen sind im Brandprüfbericht anzugeben.
Die Brandlöschprüfungen des Systems sind unter Verwendung der folgenden Brandversuchsräume durchzuführen:
3.2.2 Simulierte Maschine (Maschinenattrappe)
Der Brandversuch ist mit einer Prüfeinrichtung durchzuführen, die aus folgendem besteht:
3.2.3 Prüfprogramm
Die Brandversuche sind unter Verwendung der folgenden Brandszenarien durchzuführen:
Brandtyp | Niedriger Druck Hochdruck | |
Sprühdüse | weiter Sprühwinkel (120° bis 125°) Vollkegeltyp |
Standardsprühwinkel (bei 6 bar) Vollkegeltyp |
Nenn-Brennstoffdruck | 8 bar | 150 bar |
Brennstoffdurchsatz | 0,16 ± 0,01 kg/s | 0,050 ± 0,002 kg/s |
Brennstofftemperatur | 20 ± 5°C | 20 ± 5°C |
nominelle Wärmefreisetzungsrate | 5,8 ± 0,6 MW | 1,8 ± 0,2 MW |
3.2.4 Einbauanforderungen für die Brandversuche
3.2.4.1 Die Schaumgeneratoren dürfen oberhalb der simulierten Maschine nicht derart eingebaut sein, dass der Schaumfluss die Prüffeuer unmittelbar trifft. Die Schaumgeneratoren dürfen auch nicht in der Nähe der Lüftungsöffnungen angeordnet sein.
3.2.4.2 Die Schaumgeneratoren müssen in der höchsten Ebene des Raumes eingebaut sein. Der senkrechte Abstand zwischen den Schaumgeneratoren und der Prüfdecke sowie dem Boden ist aufzuzeichnen und muss im Entwurfshandbuch des Herstellers angegeben sein.
3.2.4.3 Die Anzahl und die Abstände der Schaumgeneratoren zueinander müssen in Übereinstimmung mit dem System-Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers sein.
3.2.4.4 Der Eingangs-Wasserversorgungsdruck zu den Schaumgeneratoren muss während der Prüfungen innerhalb der nach folgendem Absatz 3.2.5 ermittelten zulässigen Bereiche durchgehend aufrechterhalten werden.
3.2.5 Prüfung des Schaumgenerators
Repräsentative Schaumgeneratoren sind entsprechend Anhang 3 dieser Richtlinien zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in das System-Entwurfs- und Installationshandbuch aufzunehmen.
4 Prüfverfahren
4.1 Vorbereitung
4.1.1 Kombinationsbrand (obiger Absatz 3.2.3.1): Die Brandwanne mit 4 m2 Fläche unter der simulierten Maschine (Maschinenattrappe) ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 150 ± 10 mm zu befüllen. Die Brandwanne mit 3 m2 Fläche oben auf der simulierten Maschine (Maschinenattrappe) ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 40 ± 10 mm zu befüllen (Dieses erfordert, dass der Einschnitt an der Seite der Brandwanne mit 3 m2 Fläche durch ein geeignetes Hilfsmittel, z. B eine Stahlplatte, verschlossen wird).
4.1.2 Verdeckter Brand bei niedrigem Druck und Brandwanne mit 0,1 m2 Fläche (obiger Absatz 3.2.3.3): Die Brandwanne mit 0,1 m2 Fläche ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 150 ± 10 mm zu befüllen.
4.1.3 Fließbrand (obiger Absatz 3.2.3.4): Die Brandwanne mit 4 m2 Fläche unter der simulierten Maschine (Maschinenattrappe) ist mit einer Wasserbasis von 50 mm Höhe und die Brandwanne mit 3 m2 Fläche oben auf der simulierten Maschine (Maschinenattrappe) ist mit einer Wasserbasis von 40 mm Höhe zu befüllen. Der Brennstoff ist zu entzünden, wenn er an der Seite der simulierten Maschine (Maschinenattrappe) bis etwa 1 m unterhalb des Einschnitts hinunterfließt. Die Vorbrennzeit ist ab der Entzündung des Brennstoffs zu messen.
4.1.4 Aus praktischen Gründen kann Trinkwasser verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Seewasser den gleichen Leistungsgrad bietet. Dieses kann entweder durch Wiederholung des Trinkwasserversuchs mit der längsten Löschzeit mit Seewasser erfolgen, um sicherzustellen, dass die Mindest-Leistungsanforderungen noch erfüllt werden, oder durch Anwendung des Kleinversuch-Prüfverfahrens nach Anhang 4 dieser Richtlinien geschehen. Wenn das System in mehr als einem Brandversuchsraum geprüft wird, ist der Seewasserversuch im Brandversuchsraum 2 durchzuführen. Das Wasser und das Schaummittel müssen zu Beginn des Versuchs eine Temperatur von 20 ± 5 °C haben.
4.2 Messungen
Während der Prüfung ist folgendes zu messen:
4.3 Vorbrennzeit
Nach der Entzündung aller Brennstoffquellen ist vor dem Austritt des Löschmittels eine Vorbrennzeit einzuhalten; sie beträgt 2 min für die Wannenbrände und 15 s für die Sprüh- und Heptan-Fließbrände.
4.4 Dauer der Prüfung
Die Gesamtzeit zum Löschen darf 15 min nicht überschreiten. Sofern verwendet, ist das Versprühen des Brennstoffs 15 s nach dem Zeitpunkt, an dem der Brand als gelöscht beurteilt worden ist, abzustellen.
4.5 Messungen und Aufzeichnungen vor der Brandprüfung
Die Temperaturen des Brandversuchsraums, des Brennstoffs und der simulierten Maschine sind zu messen und aufzuzeichnen.
4.6 Messungen und Aufzeichnungen während der Brandprüfung
Die folgenden Messungen sind aufzuzeichnen:
4.7 Beobachtungen und Aufzeichnungen nach der Brandprüfung
Das Folgende ist aufzuzeichnen:
5 Klassifizierungskriterien
Die Gesamtzeit zum Löschen darf 15 min nicht überschreiten, und nach Beendigung der Schaumabgabe und des Brennstoffaustritts darf keine Rückzündung oder Flammenausbreitung mehr stattfinden.
6 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
7 Anwendung der Prüfergebnisse
Systeme, die nach den Anforderungen des Abschnitts 3 erfolgreich geprüft worden sind, können in Räumen unterschiedlicher Größe entsprechend dem Folgenden eingebaut werden:
Wenn Trinkwasser bei den Brandversuchen verwendet wird, müssen jegliche Unterschiede der Verschäumungszahlen zwischen Trinkwasser und simuliertem Seewasser (Nominelle Verschäumungszahl gemessen entsprechend der Norm EN 13565-1 Anhang G, und Verschäumungszahl gemessen entsprechend dem "Kleinversuch-Prüfverfahren") im Installationshandbuch des Herstellers angegeben sein. Wenn die Verschäumungszahlen zwischen Trinkwasser und simuliertem Seewasser voneinander abweichen, ist die bei den Brandversuchen verwendete nominelle Anwendungsrate an den Wert anzupassen, welcher der nominalen Füllrate entspricht, die auf der niedrigeren Verschäumungszahl beruht.
Beispiel:
Die Brandversuche wurden unter Verwendung von Trinkwasser mit einer nominalen Füllrate von 2 m/min durchgeführt, dieses entspricht einer Nominelle Anwendungsrate von 4I/min m2 und einer nominellen Verschäumungszahl von 500 bei Trinkwasser. Versuche nach dem "Kleinversuch-Prüfverfahren" und der Norm EN 13565-1 Anhang G haben aufgezeigt, dass die niedrigste nominelle Verschäumungszahl bei Seewasser 425 beträgt. In diesem Fall muss die nominelle Anwendungsrate mindestens betragen:
4,0 (500/425) = 4,7 l/min m2.
Prüfungen der Schaumgeneratoren | Anhang 3 |
1. Leistungsprüfung des Schaumgenerators
1.1 Es sind repräsentative Schaumgeneratoren zu prüfen, um ihre nominelle Schaumerzeugungsrate über den vom Hersteller angegebenen Bereich des Eingangsdrucks nachzuweisen.
1.2 Der Schaumgenerator wird an eine geeignete Wasser- und Schaummittel-Versorgung über einen Druckregler angeschlossen. Der Schaumgenerator wird dann über einen Druckbereich von 50 bis 150 % des nominellen Betriebsdrucks in Stufen von 1 bar betrieben.
1.3 Der Schaumgenerator wird dann benutzt, um einen Behälter mit einem festgelegten Volumen bei jedem Prüfdruck zu füllen. Die Zeit zum Füllen des Behälters wird aufgezeichnet und für die Berechnung der Generatorabgabeleistung in m3/ min verwendet.
1.4 Die nominelle Schaumerzeugungsrate des Schaumgenerators ist für alle Prüfdrücke aufzuzeichnen.
1.5 Die nominelle Schaumerzeugungsrate des Schaumgenerators muss größer als oder gleich groß wie die vom Hersteller gemachten Angaben sein.
Optionales Kleinversuch-Prüfverfahren für Leichtschaummittel Konzentrat unter Verwendung von Innenraumluft | Anhang 4 |
1 Anwendungsbereich
Dieses Brandprüfverfahren ist für das Bewerten und Dokumentieren der Eigenschaften von Leichtschaum unter erhöhten Temperaturen vorgesehen. Die Angaben könnten für die Qualitätskontrolle der Schaummittel verwendet werden, da die Ergebnisse der Prüfungen mit den Ergebnissen früherer Prüfungen verglichen werden können. Deshalb kann das Prüfverfahren auch für die Entwicklung neuer Schaummittel verwendet werden. Das Prüfverfahren kann ebenfalls für die Bewertung des Einflusses von verwendetem Seewasser im Vergleich zu Trinkwasser verwendet werden.
Das Prüfverfahren ist nicht für die Verwendung als Abnahmeprüfung für das System vorgesehen. Derartige Prüfungen bedürfen der Durchführung in großem Maßstab unter Verwendung realistischer Brandverhältnisse und der tatsächlichen Schaumgeneratoren, da der Gehalt der Rauchgase auch die Schaumerzeugung beeinflussen könnte.
Anmerkung 1: Ein Leichtschaum-Feuerlöschsystem für die Verwendung von Innenraumluft besteht sowohl aus Schaumgeneratoren als auch dem Schaummittel. Bei Messung der Verschäumungszahl des Systems ist der tatsächliche Schaumgenerator zu verwenden. Da die in der Praxis eingesetzten tatsächlichen Schaumgeneratoren, mit höheren Durchflussraten, weitaus größer sind als die in diesem Kleinversuch-Prüfverfahren verwendeten Schaumgeneratoren, ist das Verfahren nicht für die Bestimmung der Verschäumung des Systems vorgesehen. Zur Bestimmung der nominellen Verschäumungszahl des Systems ist das Schaummittel unter Verwendung des tatsächlichen Schaumgenerators entsprechend der Norm EN 13565-1 Anhang G (oder einer gleichwertigen Norm) zu prüfen.
Anmerkung 2: Derzeit gibt es keine Festlegungen in bezug auf die im Prüfverfahren bestimmten Ergebnisse. Derartige Kriterien könnten jedoch eingeführt werden, um zu prüfen, ob das Schaummittel eine akzeptierbare Beständigkeit gegen Wärme hat. Die Mindestkriterien müssen festlegen, dass sich die Verschäumungszahl nach einigen speziellen Prüfbedingungen oberhalb einer bestimmten Grenze in Beziehung zu einer "Kaltverschäumung" befindet. In diesem Fall könnte das Prüfverfahren ein Teil einer Zulassung sein. Um jedoch ausreichende Anforderungen auswählen zu können, sind zusätzliche pränormative Untersuchungen erforderlich.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wasserabscheidungszeit ist die Zeit, die für das Ausscheiden der ursprünglichen Vormischung aus dem erzeugten Schaum benötigt wird.
2.2 Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Vormischung, aus welcher der Schaum erzeugt wurde.
2.3 Schaummittel ist die Flüssigkeit, die mit Wasser in der entsprechenden Konzentration gemischt eine Vormischung ergibt.
2.4 Vormischung ist die Lösung aus Schaummittel und Wasser.
3 Probebereitstellung
Das Schaummittel für die Prüfung ist zusammen mit Dokumentationsunterlagen, welche die Markenbezeichnung des Produktes, den Hersteller, den Produktionsbetrieb, das Datum der Herstellung und die Chargennummer enthalten, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
4 Prüfverfahren
4.1 Grundsatz
Die Schaumeigenschaften des Schaummittels sind mittels der folgenden zwei Bewertungsparameter zu bestimmen:
Anmerkung: Pränormative Untersuchungen haben bestätigt, dass die Abscheidungszeit bei erhöhten Temperaturen gewöhnlich sehr schwierig zu erfassen ist.
Normalerweise sind die Schaumeigenschaften sowohl mit Trinkwasser als auch mit simuliertem Seewasser entsprechend den Normen ISO 72032:1995 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu ermitteln.
Anmerkung: ISO 7203-2:1995 wurde inzwischen durch ISO 7203-2:2011 abgelöst.
4.2 Prüfeinrichtungen
Die folgenden Prüfeinrichtungen sind für die Prüfungen erforderlich:
4.3 Toleranzen
Sofern nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die folgenden Toleranzen:
Die Toleranzen sind nicht auf die Bewertungsparameter anzuwenden.
5.1 Allgemeines
Der Brandversuchsraum ist unter Verwendung von 45 mm x 90 mm Holzlatten (oder gleichwertig) und nichtbrennbaren Wandplatten mit einer nominellen Dicke zwischen 10 mm und 15 mm herzustellen. Die Wände und die Decke dürfen nicht isoliert sein.
Der Versuchsraum ist mit einer Türöffnung zu versehen, um einen leichten Zugang zu ermöglichen. Diese Türöffnung ist während der Prüfung abgedichtet geschlossen zu halten.
Der Versuchsraum muss angemessen luftdicht sein und, falls für notwendig angesehen, müssen alle Spalten zwischen Teilen des Versuchsraums unter Verwendung von hochtemperaturbeständigen Dichtungsstoffen abgedichtet sein.
5.2 Abmessungen
Der Versuchsraum hat folgende Innenabmessungen:
Der untere Rand der Wände befindet sich 150 mm über der Fußbodenebene, um am Boden rund um den Versuchsraum einen Spalt zu bilden, um das Einströmen von frischer Luft zu ermöglichen.
5.3 Flammenblende
Im oberen Teil des Versuchsraums ist eine Flammenblende anzubringen, um zu verhindern, dass Flammen und heiße Verbrennungsgase unmittelbar in den Leichtschaumgenerator eintreten können.
Die Blende ist aus perforiertem Stahlblech herzustellen (etwa 50 % offene Fläche). Sie muss die Breite des Versuchsraumes absichern und von der Decke 600 mm nach unten reichen.
5.4 Anordnung des Leichtschaumgenerators
Der Leichtschaumgenerator ist zentrisch durch eine der kurzen Seiten des Brandversuchsraumes führend mit seiner Mittellinie 200 mm unter der Decke anzuordnen. Das Gehäuseende des Schaumgenerators muss sich 360 mm außerhalb der kurzen Seite des Brandversuchsraumes befinden.
5.5 Anordnung des Propangas-Brenners
Der Propangas-Brenner ist bezüglich des Einbauortes des Leichtschaumgenerators im gegenüber liegenden Teil des Brandversuchsraumes anzuordnen.
Der waagerechte Abstand, gemessen von der Hinterwand bzw. der Längsseitenwand, muss 600 mm betragen. Der Propangas-Brenner ist so hochzustellen, dass sich sein oberes Ende 500 mm über der Bodenebene befindet.
6 Vormischungs-Druckbehälter und Rohrleitungen
Für die Herstellung der Vormischung ist ein Druckbehälter zu verwenden. Der Druckbehälter ist über ein Druckregelventil an einen Luftkompressor anzuschließen. Die Auslassöffnung ist über ein Absperrventil mit dem Leichtschaumgenerator zu verbinden.
Die Rohrleitung zum Schaumgenerator ist mit einer Absperreinrichtung zu verbinden, um die Umschaltung von Wasser auf Vormischung zu ermöglichen.
7 Leichtschaumgenerator
Der Leichtschaumgenerator muss ein geeigneter Typ für das zu untersuchende Schaummittel sein. Bei der Prüfung der Bewertung von Konzentraten nach der Zulassung solcher Konzentrate in Kombination mit dem System sind Schaumgeneratoren einzusetzen, die bei der Zulassungsprüfung verwendet wurden.
8 Instrumentierung, Messwerte und Messausrüstung
8.1 Gastemperatur-Messwerte
Die Gastemperatur innerhalb des Versuchsraumes ist fortgesetzt zu messen und während der Prüfung aufzuzeichnen. Die einzelnen Thermoelemente sind wie folgt zu positionieren:
Alle Thermoelemente müssen Typ-K-Thermoelemente (Chromel-Alumel) sein und aus zusammengeschweißten Drähten mit einem Durchmesser von 0,5 mm bestehen.
8.2 Schaumsystem und Wasserdruck
Der Druck des Systems ist am Eintritt zum Brandversuchsraum unter Verwendung eines Druckanzeigegeräts (Manometers) zu überwachen.
Das Druckanzeigegerät (Manometer) muss eine Genauigkeit von ± 0,05 bar haben.
9 Brandprüfverfahren
9.1 Prüfbedingungen
Die folgenden Prüfbedingungen sind einzuhalten:
9.2 Überprüfung der Temperatur im Versuchsraum
Vor jeder Prüfung muss der Propangas-Brenner eingestellt werden, um die folgenden Gastemperaturen, jeweils gemessen unter Verwendung des Thermoelements 150 mm hinter dem Schaumgenerator, einzuhalten. Die ungefähre Wärmefreisetzungsrate (HRR), die bei pränormativen Prüfungen verwendet wurde, ist als Richtwert angegeben (siehe nachfolgende Anmerkung).
Umgebungstemperatur (Propangas-Brenner nicht in Betrieb) |
ungefähre Wärmefreisetzungsrate (HRR) |
+100°C | 18 kW |
+150°C | 28 kW |
+200°C | 42 kW |
+300°C | 90 kW |
Die Temperatur muss innerhalb von 3 bis 6 min erreich werden, und die Temperaturzunahme muss nach Erreichen der gewünschten Temperatur weniger als 5 % pro Minute betragen. Es könnte notwendig werden, die Wärmefreisetzungsrate während des Temperaturanstiegs geringfügig anzupassen.
Während der Temperaturüberprüfung ist der Schaumgenerator an die Wasserversorgung (Wasserquelle) anzuschließen. Der Fließdruck des Wassers muss 6 ± 0,1 bar betragen. Das fließende Wasser wird die Rohrleitungen, die Verbindungs- bzw. Anschlussteile und den Schaumgenerator während des Temperaturanstiegs abkühlen und einen Luftzug durch den Schaumgenerator und den Versuchsraum hervorrufen.
Anmerkung: Während pränormativer Prüfungen ist man zu dem Schluss gekommen, dass die vorstehenden Temperaturen bei den angegebenen Wärmefreisetzungsraten innerhalb von 3 bis 6 Minuten erreicht werden (für Beispiele siehe Anhang 2).
9.3 Brandprüfverfahren
Das Brandprüfverfahren wird wie folgt durchgeführt:
Das Verfahren ist bei jeder Temperaturstufe, wie in Abschnitt 9.2 beschrieben, zu wiederholen.
10 Bestimmung der Schaumeigenschaften
10.1 Grundsatz
Für die Bestimmung der Schaumeigenschaften ist es unerlässlich, dass der gesamte Schaum und möglicherweise nicht verbrauchte Vormischung gesammelt wird.
10.2 Verschäumungszahl und Wasserabscheidungszeit bei Umgebungsbedingungen
Die Verschäumungszahl und die Wasserabscheidungszeit sind entsprechend den Normen ISO 7203-2:1995 * Anhang F oder EN 1568-2 Anhang G zu ermitteln, mit der Abweichung, dass der Schaumgenerator durch den in diesem Dokument beschriebenen Schaumgenerator ersetzt wird.
Die Verschäumungszahl und die Wasserabscheidungszeit sind sowohl mit Trinkwasser als auch mit simuliertem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2:1995 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu ermitteln.
10.3 Verschäumung als Funktion der Temperatur
Die Verschäumung ist durch Sammeln des Schaums im Auffanggefäß während :20 s, oder bis es gefüllt ist, zu messen. Das Volumen des gesammelten Schaums oder die Füllzeit ist aufzuzeichnen. Die Verschäumungszahl wird dann wie folgt berechnet:
E = V / Qt
Hierbei sind:
V = Volumen des gesammelten Schaums,
Q = Durchflussrate der Vormischung vom Schaumgenerator, und
t = Zeit für das Sammeln des Schaums.
Anmerkung: Ist die Verschäumungszahl hoch (>508), wird der Behälter gefüllt sein, bevor die Zeit von 20 s verstrichen ist. In diesem Fall ist die Zeit aufzuzeichnen, bei welcher der Behälter gefüllt ist.
Die Verschäumungszahl ist bei jeder Temperatur sowohl mit Trinkwasser als auch mit simuliertem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu ermitteln.
Die Ergebnisse sind in Diagrammen mit der Verschäumungszahl als Funktion der Temperatur darzustellen.
11 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
_____
1) Wenn die Hazen-Williams Methode angewendet wird, gelten für den Rohr-Reibungsfaktor "C" der unterschiedlichen Rohrleitungswerkstoffe folgende Werte:
Rohrwerkstoff | C |
Schwarzer oder verzinkter unlegierter Stahl | 100 |
Kupfer oder Kupferlegierungen | 150 |
Edelstahl | 150 |
2) siehe VkBl 2011 Heft 16 S. 567
3) Auf die Abbildungen 1 und 2 wird verwiesen.
*) ISO 7203-2:1995 wurde inzwischen durch ISO 7203-2:2011 abgelöst.
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1271
"Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen"
Vom 27. Januar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 118)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1271, "Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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