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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1384 vom 10. Dezember 2010
Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 762)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vier- undfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den "Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen" zugestimmt, die in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen in Übereinstimmung mit dem überarbeiteten Kapitel 6 des FSS-Codes 1, das voraussichtlich während MSC 90 (Mai 2012) angenommen werden wird, anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC.1/Rundschreiben 1271 mit der Ausnahme, dass Brandprüfungen und Prüfungen von Anlagenteilen, die in Übereinstimmung mit dem MSC.1/Rundschreiben 1271 bisher durchgeführt wurden, für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben.

Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Richtlinien legen die Brandprüfverfahren für die Typzulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen fest. Die Prüfverfahren bestehen aus den folgenden Teilen:

  1. Anhang 1: Brandprüfverfahren für die Bewertung der Feuerlösch-Wirksamkeit des Schaumsystems;
  2. Anhang 2: Prüfverfahren für die Bauteil-Herstellung, die für die Sicherstellung der Betriebsfähigkeit von Anlagenteilen in Meeresumgebung vorgesehen sind; und
  3. Anhang 3: Verfahren zur Bestimmung der Schaumabgabeleistung der Leichtschaum-Generatoren.

1.1.2 Diese Richtlinien sind nicht für die Prüfung der Leistungsfähigkeit von Leichtschaum-Schaummitteln bestimmt.

1.1.3 Anhang 4 der Richtlinien enthält eine optionale Kleinversuch-Prüfung, die zum Nachweis der Feuerlösch-Wirksamkeit des Leichtschaums vorgesehen ist, wenn dieser mit heißer, rauchbeladener Innenraumluft erzeugt wird. Diese Prüfung wird für die Qualitätskontrolle von Schaummitteln empfohlen, und sie kann auch dazu verwendet werden, die Feuerlösch-Wirksamkeit von Schaummitteln, die mit Trinkwasser hergestellt wurden, mit denen, die aus Seewasser hergestellt wurden, zu vergleichen.

1.2 Produktbeständigkeit

Der Hersteller ist für die Einführung eines Qualitätssicherungsprogramms verantwortlich, um sicherzustellen, dass die Produktion die Anforderungen ständig in der gleichen Weise erfüllt wie die ursprünglich geprüften Proben.

1.3 Anwendung

1.3.1 Diese Richtlinien gelten sowohl für Innenraumluft-Schaumsysteme als auch für Systeme, die Außenluft verwenden.

1.3.2 Alle Schaumgeneratoren sind den in den Anhängen 1 und 3 beschriebenen Brandprüfungen und Schaumabgabeleistungs-Prüfungen der Generatoren zu unterziehen.

1.3.3 Den Prüfungen der Bauteil-Herstellung nach Anhang 2 sind nur die Innenraumluft-Schaumgeneratoren zu unterziehen.

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Brandprüfverfahren für fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme Anhang 1

1 Geltungsbereich

Das Prüfverfahren ist für die Bewertung der Feuerlösch-Leistungsfähigkeit von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen vorgesehen. Die Systemzulassung muss auf der nominalen Füllrate, dem Wasserdruck und anderen während der vorgeschriebenen Prüfungen benutzten Bedingungen beruhen.

2 Musterbereitstellung

Die zu prüfenden Bauteile sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaumerkmalen, Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die Identifizierung der Bauteile ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.

3 Brandprüfungen

3.1 Grundsätze der Prüfung

Dieses Prüfverfahren ermöglicht die Bestimmung der Entwurfskriterien und der Wirksamkeit von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen bei Sprühbränden und Wannenbränden, die durch eine simulierte Maschine (Maschinenattrappe) behindert werden. Die Prüfverfahren sind für die Zulassung von Schaumsystemen für den Schutz von Maschinenräumen, Ladepumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Laderäumen vorgesehen.

3.2 Beschreibung der Prüfung

3.2.1 Brandversuchsraum

3.2.1.1 Die Brandversuche sind in einem Raum mit einer Umgebungstemperatur von 10 °C bis 20°C zu Beginn jedes Versuchs durchzuführen. Einzelheiten über die Versuchsraumgeometrie, die Lüftungsverhältnisse und die Umgebungsbedingungen sind im Brandprüfbericht anzugeben.

3.2.1.2 Die Brandlöschprüfungen des Systems sind unter Verwendung der folgenden Brandversuchsräume durchzuführen:

  1. Versuchsraum 1
    Der Brandversuch ist in einem Raum mit einer Grundfläche von 100m2 und einer Deckenhöhe von 5 m sowie einer Lüftung durch eine Türöffnung der Größe von 2 m x 2 m entsprechend Abbildung 2 durchzuführen. Die Maschinenattrappe ist entsprechend den Abbildungen 1 und

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