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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1499 - vom 12. Januar 2015
"Einheitliche Interpretation des Kapitels 3 des FSS-Codes"

Vom 2. September 2015
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2015 S. 621)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner vierundneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014) die folgende, einheitliche Interpretation für Absatz 2.1.2.2 des Kapitels 3 des FSS-Codes angenommen, mit dem Ziel, eine genauere Anleitung für die Anwendung der relevanten Anforderungen des FSS-Codes bereitzustellen:

"Der durch Entschließung MSC. 339(91) angenommene Absatz 2.1.2.2 des Kapitels 3 des FSS-Codes verlangt einen akustischen und einen optischen Alarm oder eine andere Vorrichtung, die den Benutzer alarmiert. In diesem Zusammenhang kann eine Druckanzeige, mit der der Benutzer ablesen kann, dass das Volumen der im Zylinder verbleibenden Luft auf nicht weniger als 200 Liter verringert worden ist, als optische Vorrichtung angesehen werden, ungeachtet der Notwendigkeit einer zusätzlichen Beleuchtung."

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die obige einheitliche Interpretation als Anleitung zu benutzen, wenn sie die relevante Vorschrift des FSS-Codes anwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1499, "Einheitliche Interpretation des Kapitels 3 des FSS-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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