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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1508 vom 05. Juni 2015
Einheitliche Interpretationen der Regel 36(6) des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966

Vom 15. März 2016
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2016 S. 289)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Sitzung (3. bis 12. Juni 2015) mit dem Ziel eine genauere Anleitung zur Anwendung von Regel 36(6) des Protokolls von 1988 zum Freibordübereinkommen bereitzustellen, eine einheitliche Interpretation der Regel 36(6) des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von1.966, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner zweiten Sitzung (16. bis 20. Februar 2015) vorbereitet wurde, angenommen, wie sie in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie Regel 36(6) des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 anwenden und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen der Regel 36(6) des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966

Regel 36(6) - Durchlaufende Luken

Grundsätzlich können zwei Arten von "durchlaufenden Luken" unterschieden werden:

  1. Im Fall einer einzelnen Luke kann die Luke als "durchlaufende Luke" betrachtet werden.
  2. Falls mehr als eine Luke eingebaut ist, kann auch die folgende Anordnung als eine "durchlaufende Luke" betrachtet werden:
    Freistehende Luken, die durch dazwischen liegende wetterdichte gedeckte Stahlstrukturen verbunden sind. Die Luken sind durch Längssülle verbunden, die in Querrichtung durch gedeckte Stahlstrukturen verbunden sind. In diesem Fall ist die entsprechende "durchlaufende Luke" der gesamte eingeschlossene Rauminhalt der einzelnen Luken und der wetterdichten Räume zwischen ihnen.
  3. Falls mehr als eine Luke eingebaut ist, dürfen die folgenden Anordnungen nicht als "durchgehende Luke" betrachtet werden:

(1) Freistehende Luken: Jede Luke ist als "abgetrennter freistehender Trunk" zu betrachten, somit kann jede Luke bei der Berechnung des Freibords einzeln als Trunk behandelt werden.

(2) Freistehende durch Längssülle verbundene Luken:

Alle Luken können in der gleichen Weise wie (1) behandelt werden.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1508, "Einheitliche Interpretation der Regel 36(6) des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von1 966", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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