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MSC.1/Rundschreiben 1549 vom 28. November 2016
Bekanntmachung der Änderungen von Absatz 3.2.5 des IGC-Codes
Vom 25. Juli 2017
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2017 S. 770)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) durch Entschließung MSC. 411(97) die folgende Änderung des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code), in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung, angenommen, um Absatz 3.2.5 durch die Entfernung der Forderung nach Brückenfenstern mit Brandschutzklasse folgendermaßen zu korrigieren:
In Absatz 3.2.5 werden die Wörter "Brückenfenster müssen mindestens Fenster der Klasse A-0 sein (für äußere Brandbelastung)." gestrichen.
2 Angesichts der obigen Änderung, die voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, vorbehaltlich ihres formalen Inkrafttretens, wie jeweils erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die obengenannte Information allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 Dieses Rundschreiben bleibt bis zum 1. Januar 2020 in Kraft.
_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1549, "Bekanntmachung der Änderungen von Absatz 3.2.5 des IGC-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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