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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windpark-Baustellen "Gode Wind 01 ", "Gode Wind 02" und "Gode Wind 03"
- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -

Vom 15. März 2023
(Quelle: www.elwis.de)



I.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:

1. Die um die Offshore-Windparks "Gode Wind 01" und "Gode Wind 02" sowie um die Offshore-Baustelle "Gode Wind 03" eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 08/2023 vom 24. Februar 2023) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84)

53° 59,91' N - 007° 04,06' E
53° 58,92' N 006° 57,17' E
53° 59,63' N 006° 56,51' E
54° 05,54' N 006° 56,50' E
54° 05,61' N 007° 06,54' E
54° 00,66' N 007° 08,05' E
54° 00,29' N 007° 05,45' E
53° 59,91' N 007° 04,06' E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. Von dem Befahrensverbot sind darüber hinaus Fahrzeuge ausgenommen, die zur Erkundung, Voruntersuchung und Forschung auf der Fläche "N-3.7" des Flächenentwicklungsplans 2023 nach Abschnitt 1 des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (siehe öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie BSH/5442/002 vom 20. Januar 2023) sowie zur Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb von Anlagen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken auf der Fläche N-3.7 eingesetzt werden.

4. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und Fischen untersagt.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

6. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfügung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nordwest, zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszonen im Bereich der Offshore-Anlagen "Gode Wind 01" und "Gode Wind 02" (Az: 3200S-332.3/14 vom 22. Dezember 2014) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

II.

Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.

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