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Regelwerk Regelwerk Gefahrgut/Transport / See

VSeeStrO - Verordnung zur Seestraßenordnung
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 13. Juni 1977
(BGBl. I Nr. 34 vom 22.06.1977 S. 813; 02.05.1983 S. 521; 31.03.1987 S. 1149; 14.06.1989 S. 1107; 08.08.1989 S. 1583; 08.04.1991 S. 880; 07.12.1994 S. 3744; 18.09.1998 S. 2906; 25.11.2003 S. 2370; 06.08.2005 S. 2288; 28.06.2006 S. 1417; 18.03.2009 S. 647; 15.01.2012 S. 112; 02.06.2016 S. 1257 16; 13.10.2016 S. 2258 16a; 07.12.2021 S. 5188 21)
Gl.-Nr.: 9511-20


Auf Grund des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II Seite 833), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstöße auf See vom 29. Juni 1976 (BGBl. II Seite 1017), und des § 36 Absatz 3 des Geseztes über Ordnungswidrigkeiten, wird verordnet:

§ 1 Anwendung der Internationalen Regeln 21

Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II. Seite 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluss de 28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013 geändert worden sind, im folgenden als " Internationale Regeln" bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.

§ 2 Geltungsbereich 21

(1) Diese Verordnung gilt

  1. auf den Seeschifffahrtsstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie im übrigen deutschen Küstenmeer
  2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.

(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209, 1999 I Seite 193), zuletzt geändert durch die Achte Schiffssicherheitsanpassung vom 28. Juni 2006 (BGBl. 2006 I Seite 1417), und die Veordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage a zu dem deutsch niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. 2001 II Seite 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den "nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge.

§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schifffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.

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