Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See
Schiffsvermessungs-Übereinkommen
Inhalt =>
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Art. 3 Anwendungsbereich
Art. 4 Ausnahmen
Art. 5 Höhere Gewalt
Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
Art. 9 Form des Messbriefs
Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
Art. 12 Überprüfung
Art. 13 Vergünstigungen
Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
Art. 17 Inkrafttreten
Art. 18 Änderungen
Art. 19 Kündigung
Art. 20 Hoheitsgebiete
Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
Art. 22 Sprachen
Anlage I Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen
Regel 1 Allgemeines
Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke
Bilder 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Regel 3 Bruttoraumzahl
Regel 4 Nettoraumzahl
Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl
Regel 6 Berechnung der Rauminhalte
Regel 7 Masse und Berechnungen
Anhang 1 Bilder /Anm. Abb. wurden den Abs. räumlich zugeordnet
Anhang 2 Beiwerte K1 und K2
Anlage II Internationaler Schiffsmessbrief (1969)
Anlage III Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
Regel 8 Anwendung