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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 7. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 84 vom 16.12.2021 S. 5188)
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Inkraftsetzung" durch das Wort "Anwendung" ersetzt.
b) Die Wörter "25. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 25. November 2007" werden durch die Wörter "28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "nach § 11 der Seeanlagenverordnung" durch die Wörter "nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist," ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Windenergie-auf-See-Gesetzes" ein Komma und die Wörter ", nach § 10 des Seeanlagengesetzes" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Sicherheitszonen nach" die Wörter " § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe von § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und von § 12 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht. | "Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe des § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11 des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht sowie von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice * nachrichtlich veröffentlicht." ____ *) Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de |
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
5. Der Anlage zu § 1 ( Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) wird nach Teil E folgender Teil F angefügt:
Teil F
Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens
Regel 39 Begriffsbestimmungen
Regel 40 Anwendung
Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
____
*) Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).
Regel 41 Überprüfung der Einhaltung
(i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * durchgeführt.
____
*) Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28)."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212693
ENDE |
(Stand: 16.12.2021)
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