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Regelwerk
Änderungstext

33. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Vom 5. Februar 2014
(BGBl. II Nr. 4 vom 11.02.2014 S. 140)



Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 44. Sitzung am 3. Mai 2011 beschlossene 33. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. I 982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.

Die nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Absätze 7.3.8 und 7.4 sind nach Absatz 8.2.4 der Vereinbarung sowie die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Anlagen 7 und 10 sind nach Absatz 8.3.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 6. Februar 2013 (BGBl. II S. 187).

I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.3.8 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
7.3.8 erstellt und genehmigt unter Anwendung des Verfahrens in Absatz 8.3 Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses.  7.3.8 erstellt und genehmigt Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses.

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.4 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
7.4 Es wird ein vom Niederländischen Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Wasserwirtschaft bereitgestelltes Sekretariat mit Sitz in Den Haag eingerichtet. 7.4 Es wird ein vom Niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Umwelt bereitgestelltes Sekretariat mit Sitz in Den Haag eingerichtet.

II Änderung der Anlage 7 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 14 der Anlage 7 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
14 Zur Erfüllung des durch die Pariser Vereinbarung anerkannten Kriteriums muss die Organisation von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Pariser Vereinbarung anerkannt werden:
Name: Abkürzung:
American Bureau of Shipping ABS
Bureau Veritas BV
China Classification Society CCS
Det Norske Veritas DNV
Germanischer Lloyd GL
Hellenic Register of Shipping HRS
Korean Register of Shipping KRS
Lloyd's Register of Shipping LRS
Nippon Kaiji Kyokai NKK
Polski Rejestr Statkow PRS
Registro Italiano Navale RINA
RINAVE Portuguesa RP
Russian Maritime Register of Shipping RMRS
 14 Zur Erfüllung des durch die Pariser Vereinbarung anerkannten Kriteriums muss die Organisation von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Pariser Vereinbarung anerkannt werden. Die Liste der anerkannten Organisationen ist in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses enthalten.

III Änderung der Anlage 10 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Der bisherige Wortlaut der Anlage 10 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
 Anlage 10
Prüfung von Zeugnissen und Unterlagen

Bei der Erstüberprüfung prüft der Hafenstaat-Besichtiger in dem Umfang, der zweckmäßig ist, zumindest folgende Unterlagen:

  1. den Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
  2. den Auszug aus dem Schiffsregister oder anderer Staatszugehörigkeitsnachweis (UNCLOS);
  3. die von der betreffenden Klassifikationsgesellschaft ausgestellten Zeugnisse über die Festigkeit des Schiffskörpers und über die Maschinenanlagen des Schiffes (nur dann erforderlich, wenn das Schiff von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wird);
  4. Berichte über frühere Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle;
  5. das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (S74-5/CI/R12 (v), S74P88/CI/R1 2 (a) (i), (vi));
  6. das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (S74/CI/R12 (ii), S74P88/CI/R12 (a) (ii), (vi));
  7. das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (S74-5/CI/R1 2 (v), S74P88/CI/R1 2 (a) (iii), (vi));
  8. das Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe (S74-5/CI/R1 2 (iv), S74P88/CI/R1 2 (a) (iv) (vi));
  9. das Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (S74P88/CI/R12 (a) (v) (vi));
  10. das Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe (S74/CI/R1 2, SPS Code, C1/Art. 1.7.12, Entschließung A.791 (19));
  11. im Fall von Ro-Ro-Fahrgastschiffen: die Angaben zum A/Amax-Wert (S74-15/CII-1/R8-1);
  12. die Lecksicherheitspläne und Lecksicherheitshandbücher (S74-34/CII-1/Reg. 19, 20, 23);
  13. die Stabilitätsunterlagen (S74/CII-1/22 und CII-1/25-8; LLP88, Reg. 10);
  14. das Manövrierheft (S74-1/CII-1/Reg. 28.2);
  15. die Eignungsbescheinigung für unbesetzte Maschinenräume (UMS) (S74-1/CII-I/R46.3);
  16. das Ausnahmezeugnis und die Liste der Ladungen (S74/ CII-2/R10.7.1.4);
  17. den Brandschutzplan (S74-23/CII-2/Reg. 15.2.4);
  18. das Brandsicherheits-Betriebshandbuch (S74-23/CII-2/ Reg. 16.3.1);
  19. die besondere Aufstellung oder das besondere Ladungsmanifest für gefährliche Güter oder aber einen detaillierten Stauplan (IAO 134/A4.3h), S74-23/CII-2/R19);

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