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33. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 5. Februar 2014
(BGBl. II Nr. 4 vom 11.02.2014 S. 140)
Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 44. Sitzung am 3. Mai 2011 beschlossene 33. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. I 982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.
Die nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Absätze 7.3.8 und 7.4 sind nach Absatz 8.2.4 der Vereinbarung sowie die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Anlagen 7 und 10 sind nach Absatz 8.3.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 6. Februar 2013 (BGBl. II S. 187).
I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.3.8 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
7.3.8 erstellt und genehmigt unter Anwendung des Verfahrens in Absatz 8.3 Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses. | 7.3.8 erstellt und genehmigt Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses. |
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.4 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
7.4 Es wird ein vom Niederländischen Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Wasserwirtschaft bereitgestelltes Sekretariat mit Sitz in Den Haag eingerichtet. | 7.4 Es wird ein vom Niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Umwelt bereitgestelltes Sekretariat mit Sitz in Den Haag eingerichtet. |
II Änderung der Anlage 7 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 14 der Anlage 7 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
14 Zur Erfüllung des durch die Pariser Vereinbarung anerkannten Kriteriums muss die Organisation von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Pariser Vereinbarung anerkannt werden:
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14 Zur Erfüllung des durch die Pariser Vereinbarung anerkannten Kriteriums muss die Organisation von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Pariser Vereinbarung anerkannt werden. Die Liste der anerkannten Organisationen ist in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses enthalten. |
III Änderung der Anlage 10 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Der bisherige Wortlaut der Anlage 10 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Anlage 10 Prüfung von Zeugnissen und Unterlagen Bei der Erstüberprüfung prüft der Hafenstaat-Besichtiger in dem Umfang, der zweckmäßig ist, zumindest folgende Unterlagen:
|
(Stand: 29.08.2018)
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