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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, See

Pariser Vereinbarung vom 26.01.1982 über die Hafenstaatkontrolle

Fassung vom 6. Februar 2013
(BGBl. II Nr. 4 vom 26.02.2013 S. 187; 05.02.2014 S. 140 14; 11.08.2016 S. 1051 16; 19.04.2017 S. 532 17; 01.09.2017 S. 1262 17a; 26.10.2017 S. 1358 17b; 26.10.2017 S. 1361 17c; 05.02.2018 S. 79 18)



Archiv: 2003
(Übersetzung)
Siehe Fn. *

Die Seeschifffahrtsbehörden

Belgiens

Bulgariens 1

Dänemarks

Deutschlands (Bundesrepublik)

Estlands 2

Finnlands

Frankreichs

Griechenlands

Irlands

Islands 3

Italiens

Kanadas 4

Kroatiens 5

Lettlands 6

Litauens 7

Maltas 8

der Niederlande

Norwegens

Polens 9

Portugals

Rumäniens 10

der Russischen Föderation 11

Schwedens

Sloweniens 12

Spaniens

des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Zyperns 13

im Folgenden als "Behörden" bezeichnet -

eingedenk der am 2. Dezember 1980 von der Europäischen Regionalkonferenz über die Sicherheit auf See angenommenen Schlusserklärung, in der die Notwendigkeit einer Verstärkung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meeresumwelt sowie die Bedeutung einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord hervorgehoben wurden;

in Anerkennung der auf diesen Gebieten von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation erzielten Fortschritte;

ferner angesichts des von der Europäischen Union zur Erreichung der oben genannten Ziele geleisteten Beitrags;

in Anbetracht dessen, dass die Hauptverantwortung für die wirksame Anwendung der in internationalen Übereinkünften festgelegten Normen den Behörden des Staates obliegt, dessen Flagge ein Schiff zu führen berechtigt ist;

jedoch in der Erkenntnis, dass wirksame Maßnahmen der Hafenstaaten erforderlich sind, um den Betrieb unternormiger Schiffe zu verhindern;

ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Häfen zu vermeiden;

überzeugt von der Notwendigkeit, für diese Zwecke ein verbessertes und vereinheitlichtes System der Hafenstaatkontrolle einzuführen sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken -

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt 1
Verpflichtungen

1.1 Jede Behörde verleiht dieser Vereinbarung und den dazugehörigen Anlagen Wirksamkeit.

1.2 Jede Behörde unterhält ein wirksames System der Hafenstaatkontrolle, um sicherzustellen, dass ohne Flaggendiskriminierung ausländische Handelsschiffe, welche einen Hafen ihres Staates anlaufen oder vor einem solchen Hafen vor Anker gegangen sind, den Normen entsprechen, die in den in Abschnitt 2 aufgeführten einschlägigen Übereinkünften festgelegt sind.

1.3 Vorbehaltlich der Flexibilität und der Überprüfungspflicht für die Region nach Anlage 11 überprüft jede Behörde jedes ausländische Handelsschiff der Prioritätsstufe I, das einen ihrer Häfen oder Ankerplätze anläuft. Jede Behörde führt so viele Überprüfungen von ausländischen Handelsschiffen der Prioritätsstufe I und der Prioritätsstufe II durch, dass deren Gesamtzahl mindestens ihrer nach Anlage 11 festgelegten jährlichen Überprüfungspflicht entspricht. Die Behörden sollen davon absehen, wiederkehrende Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufe II zu wählen, wenn diese zur Erfüllung ihrer jährlichen Überprüfungspflicht nicht erforderlich sind.

1.4 Jede Behörde wird die anderen Behörden konsultieren, mit ihnen zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um die Ziele der Vereinbarung zu fördern.

1.5 Jede Behörde beziehungsweise jede sonstige Stelle legt ein geeignetes Verfahren fest, nach dem Lotsendienste, einschließlich solcher, die auf zu einem Hafen in ihrem Staat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, und Hafenbehörden die Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unmittelbar unterrichten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von offensichtlichen Auffälligkeiten Kenntnis erlangen, welche die Sicherheit des Schiffes gefährden oder die eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

1.6 In Erfüllung ihrer Überprüfungspflichten führen die Behörden Überprüfungen der in Anlage 9 angegebenen Art durch.

1.7 Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Befugnisse der Behörden ein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen in Bezug auf jede Angelegenheit zu treffen, auf die sich die einschlägigen Übereinkünfte beziehen.

Abschnitt 2
Einschlägige Übereinkünfte

2.1 16 17a Im Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"

  1. das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINES 66);
  2. das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);

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