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Regelwerk

Änderungstext

34. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Vom 11. August 2016
(BGBl. II Nr. 24 vom 02.09.2016 S. 1051)



(Übersetzung)
(beschlossen am 10. Mai 2012)

Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 45. Sitzung am 10. Mai 2012 beschlossene 3 4. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.

Die nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Absätze 2.1, 4.1.3, 4.1.4, 4.2.1, 4.2.2 und 7.3.8 sind nach Absatz 8.2.4 der Vereinbarung sowie die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Anlagen 2 und 4 bis 11 sind nach Absatz 8.3.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 (BGBl. II S. 140).

I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.1 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"
  1. das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINES 66);
  2. das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);
  3. das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
  4. das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 78);
  5. das Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 88);
  6. das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten und durch das Protokoll von 1997 weiter geänderten Fassung (MARPOL);
  7. das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
  8. das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
  9. das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 69);
  10. das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO 147);
  11. das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO P147);
  12. das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 1969);
  13. das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC PROT 1992);
  14. das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001);
  15. das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden.
 Im Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"
  1. das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINES 66);
  2. das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);
  3. das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
  4. das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 78);
  5. das Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 88);
  6. das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten und durch das Protokoll von 1997 weiter geänderten Fassung (MARPOL);
  7. das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
  8. das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
  9. das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 69);
  10. das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO 147);
  11. das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO P1 47);
  12. das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 1969);
  13. das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC PROT 1992);
  14. das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001);
  15. das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden;
  16. das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWM).

02 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 4.1.3 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu

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