36. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen am 23. Mai 2013)
Vom 1. September 2017 (BGBl. II Nr. 24 vom 14.09.2017 S. 1262)
Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013 beschlossene 36. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.
Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Absätze 2.1 und 2.2, sowie der Absätze 3.6 bis 3.8 der Vereinbarung sind für alle Vertragsparteien nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung am 20. August 2013 in Kraft getreten.
Die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen des Wortlauts der Anlagen zu der Vereinbarung sowie der Anlage 2 und 3 und der Anlage 8 bis 10 der Vereinbarung sind für alle Vertragsparteien nach Absatz 8.3.3 der Vereinbarung am 20. August 2013 in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. April 2017 (BGBl. 2017 II S. 532).
01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.1 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt
neu
2.1 Im Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINES 66);
das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 78);
das Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 88);
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten und durch das Protokoll von 1997 weiter geänderten Fassung (MARPOL);
das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 69);
das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO 147);
das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO P1 47);
das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 1969);
das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC PROT 1992);
das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001);
das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden;
das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWM).
2.1 Im Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINES 66);
das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 78);
das Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 88);
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten und durch das Protokoll von 1997 weiter geänderten Fassung (MARPOL);
das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 69);
das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO 147);
das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO P147);
das Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006);
das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 1969);
das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC PROT 1992);
das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001);
das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden;
das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWM).