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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der 39. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Vom 5. Februar 2018
(BGBl. II Nr. 3 vom 26.02.2018 S. 79)



Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 49. Sitzung am 27. Mai 2016 beschlossene 39. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.

Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Absätze 3.5 und 3.6 der Vereinbarung sind nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien

am 1. Juli 2016

in Kraft getreten.

Die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen des Wortlauts des Absatzes 2 der Anlage 1, des Absatzes 12 der Anlage 8 und der Wortlaut der Anlage 10 zu der Vereinbarung sind nach Absatz 8.3.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien

am 1. Juli 2016

in Kraft getreten.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 26. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1361).

39. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 27. Mai 2016)

I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss auf seiner 49. Sitzung am 27. Mai 2016)

01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.5 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Ist der Festhaltegrund das Ergebnis eines Unfallschadens, der auf der Fahrt des Schiffes zu einem Hafen oder beim Ladungsumschlag eingetreten ist, so wird unter folgenden Voraussetzungen kein Festhalten angeordnet:
  1. Die Vorschriften in SOLAS-Regel I/11 Buchstabe c hinsichtlich der Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaats, des ernannten Besichtigers oder der anerkannten Organisation, die beziehungsweise der für die Ausstellung des einschlägigen Zeugnisses zuständig ist, sind ordnungsgemäß erfüllt worden;
  2. vor dem Einlaufen in einen Hafen oder unmittelbar nach Eintritt eines Schadens hat der Kapitän oder der Schiffseigner der Hafenstaatkontrollbehörde Einzelheiten über die Unfallumstände und den eingetretenen Schaden sowie Angaben über die erforderliche Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaats übermittelt;
  3. von Seiten des Schiffes werden bereits angemessene Abhilfemaßnahmen entsprechend den Anforderungen der Behörde durchgeführt;
  4. die Behörde hat nach Benachrichtigung über den Abschluss der Abhilfemaßnahmen sichergestellt, dass die Mängel, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt dargestellt haben, entsprechend den Anforderungen der Behörde angegangen worden sind.
 Ist der Festhaltegrund das Ergebnis eines Unfallschadens an einem Schiff, so wird unter folgenden Voraussetzungen kein Festhalten angeordnet:
  1. Die Vorschriften in SOLAS-Regel I/11 Buchstabe c hinsichtlich der Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaats, des ernannten Besichtigers oder der anerkannten Organisation, die beziehungsweise der für die Ausstellung des einschlägigen Zeugnisses zuständig ist, sind ordnungsgemäß erfüllt worden;
  2. vor dem Einlaufen in einen Hafen oder unmittelbar nach Eintritt eines Schadens hat der Kapitän oder der Schiffseigner der Hafenstaatkontrollbehörde Einzelheiten über die Unfallumstände und den eingetretenen Schaden sowie Angaben über die erforderliche Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaats übermittelt;
  3. von Seiten des Schiffes werden bereits angemessene Abhilfemaßnahmen entsprechend den Anforderungen der Behörde durchgeführt;
  4. die Behörde hat nach Benachrichtigung über den Abschluss der Abhilfemaßnahmen sichergestellt, dass die Mängel, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt dargestellt haben, entsprechend den Anforderungen der Behörde angegangen worden sind.

02 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.6 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde in Fällen, in denen alle einschlägigen in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses aufgeführten vorgeschriebenen Zeugnisse fehlen, abgelaufen oder ungültig sind oder in denen als Ergebnis einer gründlicheren Überprüfung festgestellt wird, dass der Gesamtzustand eines Schiffes und seiner Ausrüstung, auch unter Berücksichtigung der Seeleute und ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, offensichtlich unternormig ist, eine Überprüfung aussetzen. Die Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, bis die Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das Schiff den Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte entspricht. Bevor eine Überprüfung ausgesetzt wird, muss die Behörde in mehreren der in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses genannten Bereiche Mängel erfasst haben, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen. Die Benachrichtigung der Verantwortlichen über das Festhalten enthält die Angabe, dass die Überprüfung so lange ausgesetzt wird, bis die Behörde davon unterrichtet worden ist, dass das Schiff allen einschlägigen Vorschriften entspricht.

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