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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung

Vom 28. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3236)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b, 3c, 3d in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung

Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen und Zulassungen
"Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung".

bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Berufseingangsprüfungen

§ 11 Qualitätsnormen

§ 12 Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung

" § 10 Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung

§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen

§ 12 Qualitätssicherung".

ccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.

ddd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen " § 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen".

bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 21 Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten

" § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten".

cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Ersatzausstellungen " § 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch".

b) In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den §§ 35 und 36 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Befähigungszeugnisse

§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

" § 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker

§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker".

c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb " § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker".

d) Teil 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden folgende Angaben zu den Abschnitten 2 und 3 eingefügt:

"Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren".

bb) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2 werden die Angaben zu dem Abschnitt 4.

e) Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 7
Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
"Teil 7
Aufrechterhaltung der Befähigung".

f) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen.

g) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter "Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen" durch die Wörter "Kapitän nationale Fahrt BRZ 100" ersetzt.

h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe zu Anlage 6a eingefügt:

"Anlage 6a

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