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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
Vom 28. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3236)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b, 3c, 3d in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen und Zulassungen |
"Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung". |
bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Berufseingangsprüfungen
§ 11 Qualitätsnormen § 12 Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung |
" § 10 Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung
§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen § 12 Qualitätssicherung". |
ccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.
ddd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen | " § 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen". |
bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21 Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten |
" § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten". |
cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Ersatzausstellungen | " § 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch". |
b) In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den §§ 35 und 36 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Befähigungszeugnisse
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
" § 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker". |
c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb | " § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker". |
d) Teil 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden folgende Angaben zu den Abschnitten 2 und 3 eingefügt:
"Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren".
bb) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2 werden die Angaben zu dem Abschnitt 4.
e) Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 7 Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen |
"Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung". |
f) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen.
g) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter "Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen" durch die Wörter "Kapitän nationale Fahrt BRZ 100" ersetzt.
h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe zu Anlage 6a eingefügt:
"Anlage 6a
(Stand: 10.08.2021)
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