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Regelwerk, Seeschifffahrt

See-BV - Seeleute-Befähigungsverordnung
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Vom 8. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 19 vom 15.05.2014 S. 460; 02.06.2016 S. 1257 16; 28.07.2021 S. 3236 21; 09.04.2024 Nr. 126 24; 25.06.2024 Nr. 217 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 9513-36



Siehe Fn *

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),
  2. die Zulassung von Lehrgängen und
  3. das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,

soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21 24a

(1) " STCW-Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) " STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) " IGF-Code" bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.28 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen ( SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) " Polar-Code" bedeutet der Internationale Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach den Begriffsbestimmungen in SOLAS-Regel XIV/1.1; "Polargewässer" bedeutet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) " ISPS-Code" bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

  1. "Bundesamt" das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
  2. "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation,
  3. "Befähigungszeugnis" die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen,

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