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VwV-StVO - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 11. November 2014
(BAnz AT vom 17.11.2014 B5)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2009 (BAnz. Nr. 110a vom 29. Juli 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 21 Absatz 1a" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu Absatz 1a
Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der ECE- Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO vorliegt. |
"Zu Absatz 1a
|
2. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 26 Fußgängerüberwege Nummer VI" werden die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
3. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 32 Verkehrshindernisse, Zu Absatz 1 Nummer III Satz 3" werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
4. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Nummer II, Nummer III 1 Satz 1, Nummer III 7 Satz 7, Nummer III 16 a) Satz 2 und , Nummer IV 1 Satz 2" werden jeweils die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
5. In der Verwaltungsvorschrift
a) " Zu § 41 Vorschriftzeichen",
b) " Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Nummer II Satz 3",
c) " Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Nummer IX" und
d) " Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil Nummer I Satz 2" werden jeweils die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
6. In der Verwaltungsvorschrift
a) " Zu § 42 Richtzeichen",
b) " Zu Bild 318 Parkscheibe",
c) " Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung Nummer II Satz 2",
d) " Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen Satz 1 " und
e) " Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung Nummer II Satz 2" werden jeweils die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
7. In der Verwaltungsvorschrift
a) " Zu § 42 Richtzeichen" und
b) " Zu Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil Nummer V" werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
8. In der Verwaltungsvorschrift
a) " Zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)" und
b) "Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer I" werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
9. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 bis 1e Nummer V Satz 2" werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
(Stand: 29.08.2018)
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