umwelt-online: VwV-StVO - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (5)

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Zu den Zeichen 250 bis 253 (gestrichen)  09

Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 09 14 21

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I. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße und Eisenbahn nach § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße , Eisenbahn und Schifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit den Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße ( ADR) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt.

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II. Das Zeichen ist anzuordnen, wenn zu besorgen ist, daß durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls, auch durch das Undichtwerden des Tanks, Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten können. Hierfür kommen z.B. Gefällestrecken in Betracht, die unmittelbar in bebaute Ortslagen führen. Für die Anordnung entsprechender Maßnahmen erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Richtlinien, die im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.

Zu den Zeichen 262 bis 266

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Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442).

Zu den Zeichen 264 und 265 09

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I. Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

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II. Muß das Zeichen 265 bei Ingenieurbauwerken angebracht werden, unter denen der Fahrdraht einer Straßenbahn oder eines Oberleitungsomnibusses verlegt ist, so ist wegen des Sicherheitsabstandes der Verkehrsunternehmer zu hören.

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III. Siehe auch Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen.

Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt 09

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Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220.

Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben 09

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Das Zeichen darf nur zu den Zeiten sichtbar sein, in denen Schneeketten wirklich erforderlich sind.

Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 09

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I. Das Zeichen ist nur im Benehmen mit der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde anzuordnen.

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II. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

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die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

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III. Vgl. auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4.

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IV. Auf die zu Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen.

Zu Zeichen 272 Wendeverbot 09

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Nummer III zu Zeichen 209 bis 214; Randnummer 3 gilt entsprechend.

Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand 09

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Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.

Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 09 14 17 21

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I.

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