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EU-FahrgRBusG - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2547; 19.02.2016 S. 254 16; 30.11.2019 S. 1942 19)
Gl.-Nr.: 9240-4
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1).
(2) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind für einen Linienverkehrsdienst bis zum Ablauf des 28. Februar 2017 nicht anzuwenden, sofern mindestens ein planmäßiger Halt außerhalb der Europäischen Union erfolgt und der Linienverkehrsdienst zu einem erheblichen Teil außerhalb der Europäischen Union betrieben wird.
(3) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist für Beförderer in Bezug auf die Schulung der Fahrer bis zum 28. Februar 2018 nicht anzuwenden.
§ 2 Aufgaben des Bundes
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.
§ 3 Zuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer
(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
§ 4 Befugnisse
(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind. Sie kann insbesondere
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke, Betriebsräume sowie Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.
(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Abschluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.
(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500.000 Euro betragen.
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Beförderer, ausführende Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht kommenden Räume zu öffnen.
(Stand: 16.12.2019)
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