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Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen | Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) | ||
1 | Zeichen 101
Gefahrstelle |
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. |
2 | Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung |
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
3 | Zeichen 103
Kurve |
|
4 | Zeichen 105
Doppelkurve |
|
5 | Zeichen 108
Gefälle |
|
6 | Zeichen 110
Steigung |
|
7 | Zeichen 112
Unebene Fahrbahn |
|
8 | Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr |
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
9 | Zeichen 117
Seitenwind |
|
10 | Zeichen 120
Verengte Fahrbahn |
|
11 | Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn |
|
12 | Zeichen 123
Arbeitsstelle |
|
13 | Zeichen 124
Stau |
|
14 | Zeichen 125
Gegenverkehr |
|
15 | Zeichen 131
Lichtzeichenanlage |
|
16 | Zeichen 133
Fußgänger |
|
17 | Zeichen 136
Kinder |
|
18 | Zeichen 138
Radfahrer |
|
19 | Zeichen 142
Wildwechsel |
|
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen mit Vorrang (zu § 40 vor Übergängen von Schienenbahnen Absatz 7) | ||
20 | Zeichen 151
Bahnübergang |
|
21 | Zeichen 156
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake |
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol gen. |
22 | Zeichen 159
Zweistreifige Bake |
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang |
23 | Zeichen 162
Einstreifige Bake |
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang |
Vorschriftzeichen | Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201
Andreaskreuz |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre cke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
2 | Zeichen 205
Vorfahrt gewähren. |
Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
2.1 | . | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
2.2 | .
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
3 | Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren. |
Ge- oder Verbot
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
3.1 | . | Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
3.2 | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. |
|
zu 2 und 3 | . | Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. |
4 | Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5 bis 7 | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. |
|
5 | Zeichen 209
Rechts |
|
6 | Zeichen 211
Hier rechts |
|
7 | Zeichen 214
Geradeaus oder rechts |
|
8 | Zeichen 215
Kreisverkehr |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
9 | Zeichen 220
Einbahnstraße |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | (gültig bis 31.12.2010)
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. |
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222
Rechts vorbei |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol gen. Erläuterung "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
zu 11 bis 13 | Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
|
11 | Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren |
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | . | Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf hebung der Anordnung an. |
12 | Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren |
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr streifen auf. |
13 | Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen |
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224
Haltestelle |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse |
15 | Zeichen 229
Taxenstand |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237
Radweg |
Ge- oder Verbot
|
17 | Zeichen 238
Reitweg |
Ge- oder Verbot
|
18 | Zeichen 239
Gehweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg ( § 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
19 | Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( § 25 Absatz 1 Satz 1). |
20 | Zeichen 241
Getrennter Rad- und Gehweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( § 25 Absatz 1 Satz 1). |
21 | Zeichen 242.1
Beginn eines Fußgängerbereichs |
Ge- oder Verbot
|
22 | Zeichen 242.2
Ende eines Fußgängerbereichs |
|
23 | Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße |
Ge- oder Verbot
Erläuterung
|
24 | Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße |
|
25 | Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung
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Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | . | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250bis 259 gilt:
|
27 | Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. |
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28 | Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Erläuterung
|
29 | Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen |
Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
30 | Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
30.1 | . | Erläuterung
|
31 | Zeichen 254
Verbot für Fahrräder |
|
32 | Zeichen 255
Verbot für Krafträder |
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. |
33 | Zeichen 259
Verbot für Fußgänger |
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34 | Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge |
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. |
35 | Zeichen 261
Verbot für kennzeihnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
|
zu 36 bis 40 | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet. |
|
36 | Zeichen 262
Tatsächliches Gewicht |
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
37 | Zeichen 263
Tatsächliche Achslast |
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38 | Zeichen 264
Tatsächliche Breite |
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39 | Zeichen 265
Tatsächliche Höhe |
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40 | Zeichen 266
Tatsächliche Länge |
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41 | Zeichen 267
Verbot der Einfahrt |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. |
41.1 | . | Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. |
42 | Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben |
|
43 | Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten. |
44 | Zeichen 270.1
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
|
45 | Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
|
46 | . | Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. |
47 | Zeichen 272
Verbot des Wendens |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens des angebenen Mindestabstandes |
Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug- maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274 - VwV
Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung
|
49.1 | . | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. |
50 | Zeichen 274.1 - VwV
Beginn einer Tempo 30-Zone |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. |
51 | Zeichen 274.2 - VwV
Ende einer Tempo 30-Zone |
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52 | Zeichen 275 - VwV
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön- nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. |
zu 53 und 54 | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu- gen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. |
|
53 | Zeichen 276 - VwV
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art |
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54 | Zeichen 277 - VwV
Überholverbot für Kraftfahrzeuge |
Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | . | Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an. |
55 | Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots- zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
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56 | Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
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57 | Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit |
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58 | Zeichen 280
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art |
|
59 | Zeichen 281
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
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60 | Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote |
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Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Erläuterung
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62 | Zeichen 283
Absolutes Haltverbot |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. |
62.1 | . |
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. |
63 | Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. |
63.1 | Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
63.2 | . | Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr vom Haltverbot aus. |
63.3 | . | Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. |
64 | Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung
|
65 | Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
|
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293
Fußgängerüberweg |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten. |
67 | Zeichen 294
Haltlinie |
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten. |
68 | Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung |
Ge- oder Verbot
1.
2.
Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2.
|
69 | Zeichen 296
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
70 | Zeichen 297
Pfeilmarkierungen |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
71 | Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil |
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298
Sperrfläche |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. |
74 | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken ( § 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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