zurück

Zur aktuellen Fassung

.

Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen Anlage 1
(zu § 40 Absatz 6 und 7)
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1 Zeichen 101

 

Gefahrstelle

Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2 Zeichen 102

 

Kreuzung oder Einmündung

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3 Zeichen 103

 

Kurve

 
4 Zeichen 105

 

Doppelkurve

 
5 Zeichen 108

Gefälle

 
6 Zeichen 110

Steigung

 
7 Zeichen 112

Unebene Fahrbahn

8 Zeichen 114

Schleuder- oder Rutschgefahr

Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9 Zeichen 117

Seitenwind

10 Zeichen 120

Verengte Fahrbahn

11 Zeichen 121

Einseitig verengte Fahrbahn

12 Zeichen 123

Arbeitsstelle

13 Zeichen 124

Stau

14 Zeichen 125

Gegenverkehr

15 Zeichen 131  

 

Lichtzeichenanlage

 
16 Zeichen 133

 

Fußgänger

 
17 Zeichen 136

Kinder

 
18 Zeichen 138

Radfahrer

 
19 Zeichen 142

 

Wildwechsel

 
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen mit Vorrang (zu § 40 vor Übergängen von Schienenbahnen Absatz 7)
20 Zeichen 151

Bahnübergang

 
21 Zeichen 156

 

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol gen.
22 Zeichen 159

Zweistreifige Bake

Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23 Zeichen 162

Einstreifige Bake

Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang

.

Vorschriftzeichen Anlage 2
(zu § 41 Absatz 1)
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1 Zeichen 201

Andreaskreuz

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
  2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
    a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
    b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.

Erläuterung

Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.

Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

2 Zeichen 205

Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot

1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.

2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Erläuterung

Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

2.1 . 

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

2.2 .

 

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

3 Zeichen 206

 

Halt. Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
  2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen

nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Erläuterung

Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

3.1 .

Erläuterung

Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.

3.2 Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.

zu 2 und 3 .

Erläuterung

Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.

4 Zeichen 208

 

Vorrang des Gegenverkehrs

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.

Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5 bis 7   Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Erläuterung

Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

5 Zeichen 209

Rechts

 
6 Zeichen 211

Hier rechts

 
7 Zeichen 214

Geradeaus oder rechts

 
8 Zeichen 215

 

Kreisverkehr

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
  2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
  3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten.

Erläuterung

Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

9 Zeichen 220

Einbahnstraße

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren.

Erläuterung

Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

9.1 (gültig bis 31.12.2010)

  

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.

Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10 Zeichen 222

 

Rechts vorbei

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol gen.

Erläuterung

"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
zu 11 bis 13   Erläuterung

Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.

11 Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren

Erläuterung

Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.

11.1 .

Erläuterung

Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf hebung der Anordnung an.

12 Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren

Erläuterung

Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr streifen auf.

13 Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen

Erläuterung

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

14 Zeichen 224

Haltestelle

Ge- oder Verbot  

Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse

15 Zeichen 229

Taxenstand

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen.

Erläuterung

Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

Abschnitt 5 Sonderwege
16 Zeichen 237

Radweg

Ge- oder Verbot
  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
17 Zeichen 238

Reitweg

Ge- oder Verbot
  1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18 Zeichen 239

   

Gehweg

Ge- oder Verbot
  1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg ( § 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

19 Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Ge- oder Verbot
  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( § 25 Absatz 1 Satz 1).

20 Zeichen 241

 

Getrennter Rad- und Gehweg

Ge- oder Verbot
  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( § 25 Absatz 1 Satz 1).

21 Zeichen 242.1

Beginn eines Fußgängerbereichs

Ge- oder Verbot
  1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
  2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
22 Zeichen 242.2

Ende eines Fußgängerbereichs

23 Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße

Ge- oder Verbot
  1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
  2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.

Erläuterung

  1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2

 

Ende einer Fahrradstraße 

25 Zeichen 245

Bussonderfahrstreifen

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren.

Erläuterung

  1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
26 .

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.

Erläuterung

Für die Zeichen 250bis 259 gilt:

  1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
  2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27   Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
28 Zeichen 250

 

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Erläuterung
  1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
  2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
29 Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen

Erläuterung

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

30 Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Erläuterung

Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

30.1 .

.

Erläuterung
  1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
    a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen
    b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
    c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
  2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31 Zeichen 254

 

Verbot für Fahrräder

32 Zeichen 255

 

Verbot für Krafträder

Erläuterung

Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas.

33 Zeichen 259

Verbot für Fußgänger

 
34 Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge

Erläuterung

Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.

35 Zeichen 261

 

Verbot für kennzeihnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

 
zu 36 bis 40   Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.

36 Zeichen 262

Tatsächliches Gewicht

Erläuterung

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.

37 Zeichen 263

   

Tatsächliche Achslast

 
38 Zeichen 264

 

Tatsächliche Breite

 
39 Zeichen 265

 

Tatsächliche Höhe

 
40 Zeichen 266

 

Tatsächliche Länge

 
41 Zeichen 267

Verbot der Einfahrt

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.

41.1 . 

Erläuterung

Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen.

42 Zeichen 268

 

Schneeketten vorgeschrieben

 
43 Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.

44 Zeichen 270.1

 

  Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

Ge- oder Verbot

Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.

Erläuterung

Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,

  1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind;
  2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner  Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45 Zeichen 270.2

 

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

 
46 . 

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.

47 Zeichen 272

 

Verbot des Wendens

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.

48 Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens des angebenen Mindestabstandes

Ge- oder Verbot

Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug- maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49 Zeichen 274 - VwV

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Erläuterung

  1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
  2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten ( § 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
49.1 .

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
50 Zeichen 274.1 - VwV

 

Beginn einer Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

51 Zeichen 274.2 - VwV

 

Ende einer Tempo 30-Zone

 
52 Zeichen 275 - VwV

  

  Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön- nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.

zu 53 und 54   Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu- gen und Krafträdern mit Beiwagen.

Erläuterung

Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

53 Zeichen 276 - VwV

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

 
54 Zeichen 277 - VwV

Überholverbot für Kraftfahrzeuge
über 3,5 t

Erläuterung

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

54.1 .  Erläuterung

Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an.

55   Erläuterung

Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots- zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

56 Zeichen 278

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 
57 Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

 
58 Zeichen 280

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art

 
59 Zeichen 281

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

 
60 Zeichen 282

Ende sämtlicher Streckenverbote

 
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61   Erläuterung
  1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, aufder die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
  2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben.
  3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
  4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zusatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind.
62 Zeichen 283

 

Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.

62.1 .
 
Ge- oder Verbot

Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen.

63 Zeichen 286

 

Eingeschränktes Haltverbot

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Erläuterung

Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

63.1   Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.2 .

Erläuterung

Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis

Nr vom Haltverbot aus.

63.3 .

Erläuterung

Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

64 Zeichen 290.1

 

Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone

nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-

oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Erläuterung

  1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind.
  2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein.
  3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
65 Zeichen 290.2

 

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

 
Abschnitt 9 Markierungen
66 Zeichen 293

Fußgängerüberweg

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten.

67 Zeichen 294

 

Haltlinie

Ge- oder Verbot

Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:

Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.

68 Zeichen 295

 

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Ge- oder Verbot

1.

  1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
  2. Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
    Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
  3. Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
  4. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken ( § 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

2.

  1. Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
  2. Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.

Erläuterung

1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.

Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.

2.

  1. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
  2. Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
  3. Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  4. Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden.
  5. Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.
69 Zeichen 296

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
  2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

Erläuterung

Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

70 Zeichen 297

 

Pfeilmarkierungen

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
  2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.

Erläuterung

Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.

71 Zeichen 297.1

 

Vorankündigungspfeil

Erläuterung

Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen.

72 Zeichen 298

 

Sperrfläche

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.

73 Zeichen 299

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.

Erläuterung

Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

74   Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.

Erläuterung

Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken ( § 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion