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weiter Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
85. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone " ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
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I. Sie sind auf beiden Straßenseiten aufzustellen 2 II. Vgl. Nummern I und II zu § 13 Abs. 2 (Randnummer 11 und 12) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 4. |
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I. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten. 2 II. Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen." |
86. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Bild 291"
Zu Bild 291 Parkscheibe091
Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
wird gestrichen.
87. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Markierungen" wird durch die Überschrift " Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
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Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff" |
88. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung" wird wie folgt gefasst:
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Allgemeines über Längsmarkierungen
1 I. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch der Fahrbahnrand, zu markieren. Ausreichend breit ist eine Straße dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens einen Fahrstreifen hat. 2 II. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Abs. 3. 3 III. Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens drei Markierungsknöpfe je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen dürfen durch Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt. Vgl. aber zu § 37 Abs. 4 und Nummer IV 3 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 51. Zu Buchstabe a I. Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn 4
6 II. Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr: Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl. aber Nummer II 2 zu Zeichen 245; Rn. 19 ff. 7 III. |
(Stand: 29.08.2018)
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