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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 001
Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter

BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 1. Juli 2020
(Quelle: https://www.bam.de)


Archiv: 2004 2014

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben die Verfahren für die Durchführung der Vorschriften für ein von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachtetes Qualitätssicherungsprogramm nach ADR/ RID/ IMDG-Code, Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 sowie Ziffer 1.1.2, Kapitel 1, Teil 4 der ICAO-TI in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Regeln berücksichtigen auch die Anwendung der Regelungen der DIN EN ISO 16106, Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001.

Die vorliegende Fassung der BAM-GGR 001 ist ab sofort anwendbar.

Bisher erteilte Anerkennungsbescheide des Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur bzw. regelmäßige Wartung von Gefahrgutverpackungen durch die BAM behalten ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit können der Hersteller, der Wiederaufarbeiter, der Rekonditionierer, der Reparaturbetrieb bzw. der Betrieb der regelmäßigen Wartung sowie die Überwachungsstelle die zum Ausstellungsdatum gültige Fassung der BAM-GGR 001 anwenden.

Anerkennungen der Qualitätssicherungsprogramme für Betriebe der regelmäßigen Wartung werden ab dem 01.07.2023 nicht mehr erteilt; vorher erteilte Anerkennungen erhalten für die Tätigkeit regelmäßige Wartung keine Gültigkeit über diesen Termin hinaus. Betriebe der regelmäßigen Wartung können deshalb nur noch bis zum 02.06.2023 eine bis höchstens zum 30.06.2023 gültige Anerkennung Ihres Qualitätssicherungsprogramms für den Bereich der regelmäßigen Wartung beantragen, wobei für diesen Bereich die Regelungen der Revision 3 der BAM-GGR 001 vom 01.04.2014 fortgelten.

Allgemeiner Teil

1 Einleitung

1.1 Gefahrgutverpackungen (Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter, im Folgenden auch "Gefahrgutverpackungen" genannt) müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm (QSP) hergestellt oder wiederaufgearbeitet werden und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Gefahrgutverpackung den geltenden Vorschriften und Anforderungen für die zugelassene Bauart entspricht.

1.2 Entsprechendes gilt auch für rekonditionierte Verpackungen und für reparierte Großpackmittel (IBC).

1.3 Eine Bauartzulassung für die Herstellung bzw. Wiederaufarbeitung einer Gefahrgutverpackung wird von der BAM daher nur erteilt, wenn der Hersteller über ein von der BAM als zuständiger Behörde anerkanntes und überwachtes QSP verfügt. Weitere Voraussetzung für die Erlangung der Bauartzulassung ist die Vorlage eines Prüfberichts über eine erfolgreiche Baumusterprüfung; Näheres zur Baumusterprüfung regelt die BAM-GGR 005. Ein ungültiges QSP hat den Widerruf der Bauartzulassung zur Folge.

1.4 Zulassungsinhaber haben sicherzustellen, dass die im Zulassungsbescheid genannten Hersteller von Gefahrgutverpackungen bei der Herstellung über eine gültige QSP-Anerkennung verfügen.

1.5 Die Anerkennung des QSP durch die BAM wird durch Bescheid für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt. Der Anerkennungsbescheid ist mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu versehen. Die Anerkennung kann durch die BAM verlängert werden.

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(Stand: 17.10.2023)

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