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Zur aktuellen Fassung
(ersetzt durch den CTU-Code - MSC.1497)
6 Grundsätze für den sicheren Umschlag und die Sicherung von CTUs
6.1 Allgemeines
Bevor eine CTU umgeschlagen wird, hat sich das Umschlagspersonal zu vergewissern, ob sie leer oder beladen ist. Sofern nichts gegenteiliges bekannt ist, ist die CTU wie eine beladene zu behandeln.
6.2 Heben
6.2.1 Bevor eine CTU gehoben wird, hat das Umschlagspersonal sicherzustellen, daß das Hebezeug fest und sicher mit der CTU verbunden ist und daß die CTU frei steht (das heißt, daß alle Sicherungs-, Befestigungs- und Laschvorrichtungen losgemacht worden sind).
6.2.2 Nicht jedes Hebezeug ist für alle Arten und alle Größen von CTUs geeignet. Vor dem Einsatz hat das Hebezeugpersonal sicherzustellen, daß das ausgewählte Hebezeug für die Verwendung an der betreffenden CTU tauglich ist. Für Container enthält die internationale Norm ISO 3874 alle für eine solche Entscheidung erforderlichen Angaben.
6.2.3 Manche Hebemethoden dürfen nur angewandt werden, wenn die betreffende CTU leer ist (Tara). Dies gilt vor allem dann, wenn Gabelstapler oder Stroppen verwendet werden, die zu allen vier Ecken der Beförderungseinheit verlaufen. Alle Beschränkungen solcher Art sind strikt einzuhalten, da es anderenfalls zu schweren Unfällen kommen kann.
6.2.4 Container, ob mit oder ohne Gabelstaplertaschen, dürfen unter keinen Umständen so angehoben werden, daß die Staplergabeln unter die Unterseite des Containers geschoben werden.
6.2.5 CTUs ohne Vorrichtung für die Aufnahme von Greifzangengeschirr dürfen unter keinen Umständen mit Greifzangengeschirr angehoben werden.
6.3 Abgestellte Container
6.3.1 Für abgestellte Container muß eine feste, ebene und mit Abflüssen versehene Stellfläche vorhanden sein; diese muß frei von Hindernissen sein. Der Container darf auf seiner Stellfläche lediglich mit den vier Eckbeschlägen an seiner Unterseite aufliegen.
6.3.2 Beim Stapeln von Containern muß die gesamte Unterseite der unteren Eckbeschläge des oberen Containers auf der Oberfläche der oberen Eckbeschläge des unteren Containers aufliegen. Eine seitliche Verschiebung um bis zu 25 mm und eine Verschiebung der Länge nach um 38 mm kann hingenommen werden.
6.3.3 Containerstapel können starkem Winddruck ausgesetzt sein. Dies kann dazu führen, daß einzelne Container verschoben werden oder gar umkippen. Für Stapel leerer Container besteht diese Gefahr eher als für Stapel beladener Container. Je höher der Stapel, desto größer die Gefahr.
6.4 CTUs auf Fahrzeugen
6.4.1 Auf Fahrzeugen sind CTUs fest zu sichern, bevor das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird. Die geeignetsten Punkte für das Befestigen von Containern und Wechselbehältern sind die unteren Eckbeschläge der CTU. Vor und während der Beförderung ist zu überprüfen, ob die CTU auf dem Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert ist.
6.4.2 Bei Beförderung auf öffentlichen Straßen oder mit der Eisenbahn sind Container und Wechselbehälter auf dem Straßenfahrzeug beziehungsweise auf dem Eisenbahnwaggon an allen unteren Eckbeschlägen zu sichern; sind keine Eckbeschläge vorhanden, so sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Der größte Teil der beim Beförderungsvorgang auftretenden Kräfte ist über diese unterseitigen Eckbeschläge in die CTU hineinzuleiten. Zusätzliche Kräfte können zwischen dem Chassis des Fahrzeugs oder der Ladefläche des Eisenbahnwaggons und dem Boden der CTU infolge der Kraftübertragung vom Boden der CTU auf die Ladefläche des Fahrzeugs auftreten. Als Hilfsmittel zur Ladungssicherung auf dem Fahrzeug können Twistlocks, Sicherungskegel oder Sicherungsschienen verwendet werden. Alle derartigen Sicherungsvorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß ihre momentane Stellung ("Offen" oder "Geschlossen") sofort zu erkennen ist.
6.5 CTUs auf Schiffen
6.5.1 Das Sichern von CTUs an Bord von Schiffen hat nach Maßgabe des "Ladungssicherungshandbuchs" 13 des Schiffes zu erfolgen.
6.5.2 Nach Möglichkeit sind Container mit Überhöhe, Container ohne festes Dach und Tankcontainer so zu stauen, daß sie für Sicherungsarbeiten oder Ladungsbehandlung zugänglich sind.
6.5.3 Der Umschlag von CTUs mit hochliegendem Schwerpunkt hat mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Diese CTUs müssen unter Umständen zusätzlich gelascht werden.
7 Ausbildung im Packen von Ladung in CTUs
7.1 Behördliche Aufgaben
7.1.1 Die Behörde *** legt Mindestanforderungen für die Ausbildung und gegebenenfalls die Befähigung aller Personen fest, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Packen von Ladung in CTUs beschäftigt sind, insbesondere bezüglich gefährlicher Güter.
7.1.2 Die Behörden ***, die mit der Ausarbeitung oder Durchsetzung von Rechtsvorschriften bezüglich der Überwachung der Sicherheit bei der Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn und mit Seeschiffen betraut sind, haben sicherzustellen, daß die bei ihnen beschäftigten Personen entsprechend ihren Zuständigkeiten ausreichend ausgebildet sind.
7.2 Betriebliche Aufgaben
Die Betriebe haben sicherzustellen, daß die bei ihnen mit dem Packen von Ladung in CTUs oder mit der Überwachung des Packens beschäftigten Personen entsprechend ihren Zuständigkeiten innerhalb des Betriebes ausreichend ausgebildet und angemessen befähigt sind.
7.3 Beschäftigte
Alle Personen, die mit der Beförderung oder dem Packen von Ladung in CTUs beschäftigt sind, müssen entsprechend ihren Zuständigkeiten im sicheren Packen von Ladung in CTUs ausgebildet werden.
7.4 Ausbildung
7.4.1 Ausbildung in und Aneignung von grundlegenden Kenntnissen
Alle in Betracht kommenden Personen müssen entsprechend ihren Aufgaben eine Ausbildung über die sichere Beförderung und das sichere Packen von Ladung erhalten. Diese Ausbildung muß so gestaltet sein, daß die Ausgebildeten in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Folgen es haben kann, wenn Ladung in CTUs schlecht gepackt und gesichert wird; außerdem müssen sie über folgendes Bescheid wissen: die einschlägigen Rechtsvorschriften; die Größe der Kräfte, die bei der Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn und mit dem Seeschiff auf Ladung einwirken können; die Grundlagen des Packens und Sicherung von Ladung in CTUs.
7.4.2 Funktionsspezifische Ausbildung
Alle in Betracht kommenden Personen müssen eine vertiefte Ausbildung hinsichtlich der speziellen Vorschriften für die Beförderung und das Packen von Ladung in CTUs erhalten, die für die von diesen Personen ausgeübten Funktionen von Bedeutung sind.
7.4.3 Überprüfung des Ausbildungsstandes
Es muß entweder eine Überprüfung des Ausbildungsstandes aller Personen stattfinden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Packen von Ladung in CTUs eingesetzt werden sollen, oder es ist diesen Personen eine angemessene Ausbildung zu gewähren. Als Ergänzung hierzu ist eine regelmäßige Weiterbildung in solchem Umfang und in solcher Art und Weise anzubieten, wie es die zuständige Behörde für angemessen hält.
7.5 Empfohlener Rahmenlehrplan - Überblick
Es ist zu überprüfen, ob alle Personen, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Packen von Ladung in CTUs eingesetzt werden sollen, ausreichend ausgebildet sind; ist dies nicht der Fall, so ist eine angemessene Ausbildung dieser Personen als dringend erforderlich anzusehen und zu gewähren. Die funktionsspezifische Ausbildung muß den Aufgaben entsprechen, deren Erledigung von einer Einzelperson beim Packen und Sichern von Ladung in CTUs zu verlangen ist. Die Ausbildungsinhalte, die als angemessen anzusehen sind, sind in Anlage 6 wiedergegeben.
Schwitzwasserbildung | Anlage 1 |
1. Während des Transports sind die Güter dem Einfluß von Umweltbedingungen ausgesetzt (z.B. Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen, besonders wenn sie als zyklische Schwankungen auftreten). Die hierbei möglicherweise entstehenden Kondensationsvorgänge können zu diversen Schäden führen, wie z.B. Oxidation, Verfärbung, Ablösen von Kennzeichen, Zerstörung von Hartpappeverpackungen oder Schimmelbildung.
2. Durch Sonneneinstrahlung können im Inneren der CTU wesentlich höhere Temperaturen als außerhalb entstehen (Aufheizen). Nachts können die Temperaturen durch Abstrahlung deutlich unter die Außentemperaturen absinken. Daraus ergibt sich, daß in der Nähe der Innenoberflächen der CTU die Temperaturschwankungen größer sind als außerhalb.
3. Güter, die dicht an den Wänden oder am Dach gestaut sind, sind den Veränderungen durch das Außenklima wesentlich stärker ausgesetzt als Güter im Zentrum der CTU. Man sollte deshalb den Rat von Fachleuten einholen, wenn der mögliche Umfang von Temperaturschwankungen und die volle Tragweite dieser Einflüsse auf die Ladung nicht abgeschätzt werden können.
4. Unter den genannten Umständen kann sich Schwitzwasser entweder auf der Oberfläche des Ladegutes (Ladungsschweiß) oder an der Innenoberfläche der CTU (Containerschweiß) bilden. Dies kann sowohl während des Transports als auch beim Öffnen geschehen.
5. Folgende hauptsächliche Faktoren führen zur Bildung von Kondensation in einer CTU:
.1 | Feuchtigkeitsquellen innerhalb einer CTU, die in Abhängigkeit von den umgebenden Temperaturbedingungen den Feuchtigkeitsgehalt der Luft in der CTU beeinflussen; |
.2 | Unterschiede zwischen der Lufttemperatur in der CTU und der Temperatur entweder an der Oberfläche der Ladung oder an den Innenoberflächen der CTU; und |
.3 | Temperaturveränderungen an den Außenoberflächen der CTU, die beide oben genannten Faktoren beeinflussen. |
6. Wird die Luft in der CTU erwärmt, so nimmt sie Feuchtigkeit aus der Verpackung oder aus anderen Quellen auf. Die Abkühlung der Luft unter den Taupunkt 14verursacht die Bildung von Schwitzwasser.
7. Kühle Luft außerhalb der CTU bewirkt bei hoher Luftfeuchtigkeit innerhalb der CTU, daß die Temperatur der Oberfläche unter den Taupunkt der Luft im Inneren fällt. Es bildet sich Schwitzwasser an den Innenoberflächen der CTU; anfangs unter dem Dach, das dann auf die Ladung tropft. Bildet sich wiederholt Ladungs- oder Containerschweiß, so können sich die Schäden vergrößern.
8. Schwitzwasser kann sich auch unmittelbar nach dem Öffnen einer CTU bilden, wenn die Luft innerhalb der CTU feucht und die Luft außerhalb relativ kalt ist. Solche Bedingungen können Nebel oder sogar Niederschläge erzeugen. Da dieses Phänomen aber gewöhnlich nur einmal auftritt, ergeben sich daraus selten ernste Schädigungen.
9. Das Risiko des Eintritts von Schäden und gefährlichen Situationen 15 kann dadurch verringert werden, daß der Feuchtigkeitsgehalt von Versandstücken und Sicherungsmaterial niedrig gehalten wird.
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(Stand: 29.08.2018)
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