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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Vom 3. März 2006
(BGBl. Nr. 12 vom 15.03.2006 S. 512)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) sowie § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648) sowie die Vorschriften der Anlage 1; "1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein ( ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1;".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt und das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID" durch die Angabe "die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR" ersetzt.

cc) Nummer 4

die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a;

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 wird in Nummer 3 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die Nummer 5 angefügt.

c) In Absatz 7 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt und das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und" ersetzt.

d) In Absatz 8 wird die Angabe "und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c" gestrichen.

e) In Absatz 9 wird in Nummer 9 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 10 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die neue Nummer 11 angefügt.

f) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe "Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 1a eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe "Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis n, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7 und 8 Buchstabe a, Abs. 12 Nr. 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. "(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/ RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung." 

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Abs. 1 Nr. 3 und 4," die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 und 2," eingefügt.

c) Absatz ( 3) wird wie folgt geändert:

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