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Regelwerk

GGVBinSch - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern

Vom 31. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 5 vom 12.02.2004 S. 136; 21.06.2005 S. 1818; 03.03.2006 S. 512 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 26.06.2007 S. 1222 07; 17.06.2009 S. 1389 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9502-13-8



Zur Neuregelung GGVSEB

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs.1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, sowie § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

§ 1 Geltungsbereich 06 07

(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland und die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundespolizei, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdienste, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katastrophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

  1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein ( ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1;
  2. grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein und der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in Nummer 1 genannten Verordnung.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist IMDG-Code der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (International Maritime Dangerous Goods Code) in der Fassung der deutschen Übersetzung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. ist ADR das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II 1998 S. 2731, 1999 S. 447, 2000 S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. ist RID die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II 1993 S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;
  5. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
  6. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
  7. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließlich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern oder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
  8. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;
  9. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen, in einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Ladetank oder in ein Schiff, Straßenfahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;
  10. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;
  11. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
  12. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verboten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
  13. sind Straßenfahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge;
  14. sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge.

§ 3 Zulassung zur Beförderung

Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle a und C zulässig und nicht nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle a oder Kapitel 3.3 ausgeschlossen ist oder entsprechend Unterabschnitt 5.1.1.1 durch den IMDG-Code zur Beförderung zugelassen sind.

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat der Schiffsführer die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.

§ 5 Ausnahmen 06a

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung mitzuteilen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung mitzuteilen.

(4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminierung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung, zu erteilen.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur zugelassen werden, wenn

  1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
  2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährliche Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.

(7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen längstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zulässig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern.

(8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.

§ 6 Zuständigkeiten 06 06a 07

(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage "Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen" in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164).

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterabschnitt 1.5.1.1;
  2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und
  3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
  2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16 , 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und ddie Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR
  4. (aufgehoben)
  5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
  6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
  7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;
  8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/ RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID;
  9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
  10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, Kapitel 4.1 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, Kapitel 4.2 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 -, Kapitel 4.3 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, Kapitel 6.7 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, und
  11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6.

(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2;
  2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
  3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3,
  4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID und
  5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.

(9) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Absatz 8.2.2.6.1;
  2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7;
  3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuche, Lade- und Löschschläuche und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 und 8.1.6.2;
  4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3;
  5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;
  6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;
  7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;
  8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;
  9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10;
  10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2,
  11. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.

(10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und
  2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung"

(11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5;
  2. a. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;
  3. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5;
  4. das Zulassen von Umschlagstellen nach Absatz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;
  5. das Genehmigen des Umladens nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;
  6. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16;
  7. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zugelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;
  8. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3 und 7.2.5.4.4;
  9. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstellen sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1;
  10. die Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen nach Unterabschnitt 7.1.5.5;
  11. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.3.7.1;
  12. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Absatz 7.2.4.2.4;
  13. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3;
  14. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24;
  15. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b;
  16. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Absatz 7.1.4.14.7.7;
  17. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und
  18. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4.

(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zuständig für

  1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2;
  2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7;
  3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterabschnitt 8.2.2.8.

§ 7 Pflichten 06 06a 07

( 1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

( 2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 IMDG-Code gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

( 3) Der Absender hat neben den bestehenden Pflichten nach den Absätzen 1 und 2

  1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;
  2. sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer oder Schiffsführer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen;
  3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
  4. dafür zu sorgen, dass
    1. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Schiffe oder Tankschiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle a und C zugelassen und geeignet und
    2. diese, mit Ausnahme der Schiffe und Tankschiffe, mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
  5. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b und d benachrichtigt wird;
  6. im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
  7. auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
  8. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks (Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern), Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) oder an ungereinigten leeren Straßenfahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung
    1. Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 angebracht werden und
    2. die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird;
  9. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern dies gefordert wird, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.7 und 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17 sowie Unterabschnitt 5.4.1.2 und 5.5.2.1 enthält,
  10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.4 Satz 2 zugänglich gemacht werden;
  11. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, dem Beförderungspapier
    1. eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
    2. die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,
    3. eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,
    4. die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 und
    5. das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach Unterabschnitt 5.4.2.1 des IMDG-Codes im Beförderungspapier enthalten ist,

    beigefügt wird;

  12. a. dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;
  13. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmegenehmigung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt;
  14. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 übermittelt wird und
  15. wenn er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

( 4) Der Beförderer

  1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung zugelassen sind;
  2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
  3. hat dafür zu sorgen, dass die Schiffe oder Tankschiffe nicht überladen werden;
  4. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;
  5. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord die Vorschriften über die Beförderung in
    1. loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und
    2. Tankschiffen nach Kapitel 7.2 beachten;
  6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;
  7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe und Tankschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 an Bord ist;
  8. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind,
  9. (aufgehoben)
  10. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3 informieren und
  11. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt.

( 5) Der Empfänger hat

  1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten sind;
  2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;
  3. soweit er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird,
  4. dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten werden;
  5. dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird und
  6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3 zu informieren.

( 6) Der Verlader

  1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen;
  2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
  3. hat dafür zu sorgen, dass
    1. an Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2,
    2. an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1,
    3. an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,
    4. an Straßenfahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5,
    5. an leeren Tankfahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Straßenfahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6

    angebracht sind;

  4. hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 erforderlich;
  5. hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden;
  6. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 2 und
  7. hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist.

( 7) Der Verpacker hat

  1. die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;
  2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a;
  3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
    1. von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,
    2. von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7,
    3. von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625, und 637 Satz 4 und 653 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,
    4. von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2,
    5. die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nach Absatz 7.1.4.14.1.4 und
  4. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von
    1. Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650 Satz 2 Buchstabe a und
    2. Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b

zu beachten.

( 8) Der Befüller hat

  1. sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankschiffe, Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Schiffe, Straßenfahrzeuge, Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
  2. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 für Tankschiffe nicht überschritten ist;
  3. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Containern mit loser Schüttung
    1. die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,
    2. die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 und
    3. das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3, ausgenommen an Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC),

    angebracht werden;

  4. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen;
  5. dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden.

( 9) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines Gascontainers mit mehreren Elementen (MEGC) oder eines Schüttgutcontainers hat dafür zu sorgen, dass diese mit der orangefarbenen Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 ausgerüstet sind.

weiter .

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