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Regelwerk, Chemikalien

ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Vom 20. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94 17, ber. 2018 S. 1389; 18.07.2017 S. 2774 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 13.02.2024 Nr. 43 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 8053-6-37



Archiv: 2003

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen

  1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
  2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
  2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
    1. im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
    2. mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
  3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
  4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
  5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

Abschnitt 2
Verbote und Beschränkungen

§ 3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens 20

(1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, L 136 vom 29.05.2007 S. 3, L 141 vom 31.05.2008 S. 22, L 36 vom 05.02.2009 S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten.

(3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen,
  2. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  3. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.

§ 4 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen

  1. chrysotilhaltiger Diaphragmen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten chrysotilhaltigen Rohstoffe zum Zweck einer nach § 17

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