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Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
Vom 20. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94, ber. 2018 S. 1389)
Siehe Fn.1
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
(gültig ab 01.01.2019)
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:
(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
- Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
- Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||
"Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
|
(Stand: 02.10.2018)
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