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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes
Vom 17. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 27.03.2010 S. 135)
Das Abgeordnetenhaus bat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 4b des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September: 1978 (GVBl_ S. 1937, 1980), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875, 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Soweit Leistungen vom Bestellen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden" sind sie auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
2. Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozessordnung entsprechend."
3. Dem Absatz 17 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 3 gilt Absatz 11 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2003."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
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