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Kammergesetz - Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten *
- Berlin -
Vom 4. September 1978
(GVBl. S. 1937, 1980; 20.06.1986 S. 953; 28.09.1990 S. 2119, GVABl. S. 240, 272; 26.09.1994 S. 379;
30.10.1995 S. 678; 30.10.1995 S. 703; 05.10.1999 S. 537; 16.07.2001 S. 260; 15.10.2001 S. 540; 19.06.2006 S. 570; 10.05.2007 S. 194; 15.12.2007 S. 617 07;18.11.2009 S.674 09; 17.12.2009 S. 875; 17.03.2010 S. 135 10; 27.03.2013 S. 70; 09.05.2016 S. 226 16; 02.11.2018 S. 622 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-1
(1) Im Lande Berlin werden als Berufsvertretungen
errichtet (Kammern).
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Sie führen ein Dienstsiegel. Sie haben ihren Sitz in Berlin.
(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. Außerdem gehören
(2) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an:
(1) Jeder Kammerangehörige hat sich bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Er hat innerhalb eines Monats die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung der Berufsausübung sowie den Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die Einhaltung dieser Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
(2) Weitere Einzelheiten regeln die Kammern in Meldeordnungen.
(3) Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 melden die Erbringung von Dienstleistungen bei der Aufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen (§ 14 Abs. 5).
(1) Die Kammern haben die Aufgabe,
(2) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitsgemeinschaften in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 stehen den Kammern neben dem Verfahren nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Empfänger der Dienstleistung und die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen über das Ergebnis der Prüfung.
(5) Für die Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten können die Kammern gemeinsame Beiräte bilden. Diese haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder werden von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die gemeinsamen Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
(6) Die Ärztekammer wirkt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung dabei mit, über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) aufzuklären sowie Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes bereitzuhalten.
(7) Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach diesem Gesetz können auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teiles V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Entscheidungen im Verlaufe dieser Verwaltungsverfahren trifft die Tierärztekammer innerhalb von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Kammern sind ermächtigt, die Berufsausübung sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen und der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht den Kammern angehörenden Berufsangehörigen in Berufsordnungen zu regeln. Zu deren Berufspflichten gehört es insbesondere,
(2) Die Praxisinhaber haben bei Aufgabe ihrer Praxis dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gefertigten Aufzeichnungen und sonstigen Patientenunterlagen nach den Vorschriften der Schweigepflicht und des Datenschutzes untergebracht und nur für Berechtigte zugänglich gemacht werden. Kommen die Praxisinhaber dieser Pflicht nicht nach, ist die zuständige Kammer im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung befugt, die Unterlagen zu verwahren und zu verwalten oder durch Dritte verwahren und verwalten zu lassen. Die Kammern können zu diesem Zweck auch gemeinsame Einrichtungen errichten oder nutzen.
(3) Die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst bleibt auch beim Führen von Facharzt- oder Gebietsbezeichnungen, Schwerpunkt- oder Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen bestehen. In den Berufsordnungen ist die Möglichkeit vorzusehen, daß auf Antrag von dieser Verpflichtung ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Eine Befreiung darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung, außergewöhnlicher familiärer Belastung oder Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, erteilt werden.
(4) Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere über
(5) Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen oder psychotherapeutsche Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anbieten oder erbringen.
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit oder psychotherapeutischer Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten oder der Tierkliniken ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) entgegensteht. Soweit Leistungen vom Bestellen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden" sind sie auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammerangehörigen, deren Familien und Hinterbliebene schaffen. Fürsorgeeinrichtungen können auch für die Hinterbliebenen derjenigen Berufsangehörigen geschaffen werden, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit dieser Einrichtung verstorben sind. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.
(2) Die Kammern können durch Beschluss der Delegiertenversammlung unselbständige Versorgungseinrichtungen zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung ihrer Hinterbliebenen schaffen. Beschließt die Delegiertenversammlung einer Kammer mit einer Mehrheit von vier Fuenfteln ihrer Mitglieder, dass die Versorgungseinrichtung rechtlich selbständig sein soll, kann das Land Berlin ersucht werden, durch Gesetz eine Versorgungseinrichtung als rechtlich selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten oder eine bestehende Versorgungseinrichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln; mit der Errichtung oder der Umwandlung entfällt das Recht der jeweiligen Kammer nach Satz 1. Die Absätze 3 bis 17 finden auf eine Versorgungseinrichtung nach Satz 2 keine Anwendung.
(3) Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtungen der Kammern zu werden. Dies gilt auch für Personen, die, ohne Kammermitglied zu sein, einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten. Für die im öffentlichen Dienst als beamtete Dienstkraft tätigen Kammermitglieder und diejenigen Kammermitglieder, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe im Land Berlin nicht ausüben, darf die Mitgliedschaft in den Versorgungseinrichtungen nicht zwingend sein.
(4) Die Kammern können durch Anschlusssatzung, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, oder durch vom Land Berlin abzuschließenden Vertrag Angehörige anderer Kammern desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufs eine gemeinsame unselbständige Versorgungseinrichtung schaffen. Die Beteiligung aller Mitglieder an den Organen der Versorgungseinrichtung muss entsprechend dem Anteil der Mitglieder der beteiligten Kammerbereiche an der Gesamtmitgliederzahl der Versorgungseinrichtung durch entsprechende Regelungen in der Anschlusssatzung oder in dem Vertrag sichergestellt sein. Der Anteil der Beteiligung ist zu Beginn des Anschlusses und dann jeweils am Anfang der Amtsperiode der Vertreterversammlung festzulegen. Die beteiligten Kammerbereiche müssen durch mindestens ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein.
(5) Die Versorgungseinrichtung hat folgende Organe:
Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die der Versorgungseinrichtung angehören müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Wahl gilt § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend. Der Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss bestehen jeweils aus sechs Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden und der Versorgungseinrichtung angehören müssen, jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versorgungseinrichtung oder des Vorstandes der jeweiligen Kammer sein dürfen. Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit; die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Satzung sind insbesondere die weiteren Aufgaben der Vertreterversammlung sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens zu regeln. Die Vertreterversammlung kann die Wahlen der Ausschüsse und das Wahlverfahren in einer besonderen Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, regeln.
(6) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Die Mitglieder der Organe der Versorgungseinrichtung haften dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu halten. Der Sitz des Sondervermögens ist der Sitz der Versorgungseinrichtung. Die Kammer haftet für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung nur mit dem Sondervermögen. Die sonstigen Verbindlichkeiten der Kammer dürfen nicht aus dem Sondervermögen erfüllt werden.
(8) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern Abgaben. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln, insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen, der die Abgabe begründende Tatbestand, die Bemessungsgrundlagen und der Satz der Abgabe sowie der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Abgabe. In der Satzung ist auch die Berücksichtigung von Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten unter Zugrundelegung des jeweiligen Finanzierungsverfahrens der Versorgungseinrichtung zu regeln.
(9) Die Mitglieder haben der Versorgungseinrichtung den für die Festsetzung der Höhe der Abgaben erheblichen Sachverhalt mitzuteilen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie müssen die erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden, Bescheinigungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Bescheinigungen über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen belegen.
(10) Die Versorgungseinrichtung ist befugt, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten einer Vollstreckung (Gebühren, Auslagen) zu erheben.
(11) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen:
Auf die Witwen- und Witwerrente findet § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(12) Wer eine Leistung nach Absatz 11 beantragt oder bezieht, hat
Wer Leistungen nach Absatz 11 beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auf Anforderung der Versorgungseinrichtung sind Lebensbescheinigungen vorzulegen. Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird. Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 11 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(13) Hat die Versorgungseinrichtung auf Grund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 116 Abs. 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(14) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ausübt.
(15) Die Versicherungsaufsicht überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebes der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in geeigneten Vermögenswerten anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich der Verwaltung, der Rechnungslegung und der Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplanes erfüllen. Die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen regelt und insbesondere Bestimmungen enthält
(16) Für Kammern, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570) einen Beschluss nach Absatz 2 Satz 2 fassen, gelten die Absätze 3 bis 15 erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes, wenn nicht innerhalb dieser Zeit eine Versorgungseinrichtung als rechtlich eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurde. Innerhalb dieser Zeit gelten die bis zum Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes geltenden Vorschriften.
(17) Die erste Wahl der Vertreterversammlung nach Absatz 5 Satz 3 hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes stattzufinden. In der ersten Sitzung dieser Vertreterversammlung sind der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss nach Absatz 5 Satz 5 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bis zum Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes geltenden Vorschriften. Abweichend von Satz 3 gilt Absatz 11 Satz 2 mit Wirkung vom 01. Januar 2005.
(1) Bei der Ärztekammer ist eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung zu errichten, die die Aufgabe hat, die Kammermitglieder sowie die Organe der Kammer zu ethischen und rechtlichen Fragestellungen in der Medizin nach gesetzlichen Vorgaben sowie bei biomedizinischen Forschungsvorhaben und Therapieversuchen am Menschen zu beraten und darüber ein schriftliches Votum abzugeben. Damit dient sie dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung. Der Ethikkommission gehören mindestens 15 Mitglieder, höchstens jedoch 50 Mitglieder an, von denen mehr als die Hälfte Ärzte sein sollen. Außer Ärzten, unter denen sich Vertreter der medizinischen Forschung und der Pharmakologie befinden sollen, gehören zu den Mitgliedern Vertreter der Fachberufe im Gesundheitswesen, insbesondere der Pflege, sowie der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften und auch Laien. Die Mitglieder werden von der Ärztekammer vorgeschlagen und nach Herstellung des Einvernehmens von der zuständigen Senatsverwaltung berufen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethikkommission unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(2) Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln, insbesondere
(3) An den medizinischen Fachbereichen oder Fakultäten der Universitäten können Ethikkommissionen errichtet werden. Deren Mitglieder werden von den jeweiligen Fachbereichen oder Fakultäten vorgeschlagen und nach Herstellung des Einvernehmens von der zuständigen Senatsverwaltung berufen. Die Satzungen für diese Kommissionen werden nach § 2 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, erlassen. Im übrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei der Zahnärzte-, der Tierärzte- und der Apothekerkammer sowie der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ebenfalls Ethikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Bei der Ärztekammer ist eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (Lebendspendekommission) als unselbständige Einrichtung zu errichten. Die Kommission besteht aus
Für jedes Kommissionsmitglied wird mindestens ein Stellvertreter berufen.
(2) Die Ärztekammer wird ermächtigt, eine Vereinbarung mit der Landesärztekammer Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach Absatz 1 für die Länder Berlin und Brandenburg zu schließen. Darin sind insbesondere die Berufung der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit der die Staatsaufsicht über die Ärztekammer führenden Senatsverwaltung erfolgt und die maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes zur Bildung und Tätigkeit der Kommission beachtet werden.
(3) Als Mitglied der Kommission darf nicht berufen werden, wer
(4) Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreter werden vom Vorstand der Ärztekammer im Einvernehmen mit der die Staatsaufsicht über die Ärztekammer führenden Senatsverwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder und deren Stellvertreter sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.
(5) Lagen die Voraussetzungen für die Berufung nach den Absätzen 1 und 3 nicht vor, sind sie nachträglich weggefallen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so hat der Vorstand der Ärztekammer die entsprechende Person abzuberufen. Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, so kann der Vorstand der Ärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(7) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird. Gegen die gutachtliche Stellungnahme sind Rechtsbehelfe nicht gegeben.
(8) Die Kommission soll den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen den Organempfänger .anhören.
(9) Die Ärztekammer wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere
Die Kammern haben auf Verlangen von Behörden in allen Berufs- oder Fachfragen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten namhaft zu machen. Sie sind auch dazu berufen, bei Gerichten Gutachten über die Angemessenheit einer Gebührenforderung abzugeben.
(1) Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
Die Kammern dürfen die im Berufsverzeichnis geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.
(2) Die Kammern dürfen außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:
(3) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:
(4) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgabe als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfer sowie pharmazeutischkaufmännischen Angestellten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1135), von den beteiligten Personen folgende Daten verarbeiten:
(5) Die Kammern dürfen von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 beziehen, folgende Daten verarbeiten:
(6) Die Apothekerkammer Berlin darf von Auszubildenden gemäß § 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489/ GVBl. S. 1576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), folgende Daten verarbeiten:
(7) Die Kammern dürfen von Personen, die von einem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten:
(8) Die Kammern dürfen von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellen, folgende Daten verarbeiten:
(9) Die Kammern dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 und 9 erforderlichen Daten verarbeiten. Sie nutzen hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
(1) Organe der Kammern sind:
(2) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Mitgliedern. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden.
(2) Jeder Delegiertenversammlung gehört als Mitglied außerdem je ein Vertreter der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu Berlin an, der Kammerangehöriger sein muß und von dem jeweils zuständigen Fachbereich zu benennen ist. Soweit mehrere Fachbereiche für einen Studiengang bestehen, benennen diese gemeinsam einen Vertreter.
(3) Die Hauptsatzungen können vorsehen, daß diejenigen Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilgenommen haben.
(1) Wahlberechtigt zur Delegiertenversammlung sind alle Kammerangehörigen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
(1) Wählbar zur Delegiertenversammlung sind die wahlberechtigten Kammerangehörigen.
(2) Nicht wählbar ist,
(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über
die Hauptsatzung,
die Wahlordnung,
die Geschäftsordnung,
die Meldeordnung,
die Beitragsordnung,
die Gebührenordnung,
die Schlichtungsordnung,
die Berufsordnung,
die Weiterbildungsordnung,
die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen, die Satzung der Ethikkommission,
die Satzung der Lebendspendekommission.
(2) Hauptsatzung, Wahlordnung, Meldeordnung, Beitragsordnung, Gebührenordnung, Schlichtungsordnung, Berufsordnung und Weiterbildungsordnung, die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen, die Satzung der Ethikkommission sowie die Satzung der Lebendspendekommission bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Beitragsordnung sind die besonderen Verhältnisse derjenigen Kammermitglieder, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nicht oder nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, angemessen zu berücksichtigen.
(1) Jede Delegiertenversammlung wählt den Vorstand, der aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und fünf bis neun weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin sein.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muß, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. Durch Beschluß der Delegiertenversammlung können ihnen für die Teilnahme an Sitzungen sowie zur Erledigung besonderer Aufgaben Entschädigungen gewährt werden.
(2) Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzungen geregelt.
(1) Die Kammern erheben auf Grund einer von ihnen zu erlassenden Beitragsordnung von den Kammerangehörigen Beiträge.
(2) Die Kammern können im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben durch Satzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für
(3) Die Kammern dürfen den für die Vollstreckung zuständigen Behörden die zum Zwecke der Vollstreckung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schuldner übermitteln.
(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerorgane einzuladen und zu hören.
(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
(4) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinbarung
(5) Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen haben die Kammern über
umgehend zu unterrichten und Auskunft zu erteilen.
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus dem Berufsverhältnis ergeben, setzen die Kammern Schlichtungsausschüsse ein. Diese dürfen nicht gegen den Widerspruch eines Beteiligten tätig werden. Die Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammerangehörigen und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben.
(2) Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die von den Schlichtungsausschüssen als Zeugen oder Sachverständige geladen werden, sind zum persönlichen Erscheinen und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; ihr Recht und ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bleiben unberührt.
(3) Für die Vernehmung der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Kammerangehörigen und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Zeugen oder Sachverständige über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) Das Nähere regeln die Kammern in Schlichtungsordnungen.
(1) Verletzen Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihre Berufspflichten, so findet gegen sie das berufsgerichtliche Verfahren statt. Hiervon kann in Fällen des § 29a abgesehen werden.
(2) Wissenschaftliche, religiöse, künstlerische oder politische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(3) Sind seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so ist eine berufsgerichtliche Ahndung nicht mehr zulässig; der § 78 Abs. 1, der § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung zu demselben Zeitpunkt wie die Strafverfolgung, sofern die Tat nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt.
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
(2) Die Berufsgerichte können die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten berufsgerichtlichen Maßnahmen nebeneinander verhängen.
(3) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen. § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach dem Urteil, so können die Berufsgerichte die Geldbuße ganz oder teilweise erlassen.
(4) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind im Berufsverzeichnis zu vermerken. Sie sind nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung, zu tilgen. Auskünfte über den Inhalt des Berufsverzeichnisses dürfen nur an Gerichte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf ein Ersuchen erteilt werden, das einen bestimmten Kammerangehörigen oder Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 betrifft.
Dem Verwaltungsgericht wird als Berufsgericht eine Kammer für Heilberufe und dem Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht ein Senat für Heilberufe angegliedert.
Die Kammer für Heilberufe entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören müssen. Der Senat für Heilberufe entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehörigen müssen. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden in entsprechender Anwendung des § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes aus der Zahl der auf Lebenszeit ernannten Richter der Berliner Verwaltungsgerichte bestimmt.
Die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden aus Vorschlagslisten der Delegiertenversammlungen von einem Ausschuß bei dem Berufsgericht gewählt. Jede Liste muß mindestens zwölf Vorschläge enthalten. In die Vorschlagslisten dürfen nur Mitglieder aufgenommen werden, die nicht den Organen der Kammern oder den Vorständen der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin angehören.
(1) Der Ausschuss beim Berufsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie je einer Vertrauensperson jeder Kammer. Die Vertrauenspersonen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden von den Delegiertenversammlungen gewählt.
(2) Für den Ausschuss beim Berufsobergericht gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts tritt.
Im übrigen finden auf die Berufsgerichte die §§ 21e und 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes und die §§ 13, 14, 19 bis 21, 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 sowie Abs. 2, §§ 24, 25, 26 Abs. 3, §§ 27, 29, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 32, 33, 38 und 39 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
Auf das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens sowie des Untersuchungsverfahrens (§ 26 Abs. 1) finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben, die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen die Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes) entsprechende Anwendung.
(1) Der Beschuldigte kann sich des Beistandes eines Verteidigers in jeder Lage des Verfahrens bedienen.
(2) Als Verteidiger sind Berufsangehörige sowie Personen zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt haben. Andere geeignete Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts zugelassen werden.
(1) Dem berufsgerichtlichen Verfahren hat ein Untersuchungsverfahren vorauszugehen, das vom Untersuchungsführer durchgeführt wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestellt auf Vorschlag der jeweiligen Kammer für die Dauer von vier Jahren einen Untersuchungsführer, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Auf Vorschlag der Kammern kann für mehrere Kammern auch ein gemeinsamer Untersuchungsführer bestellt werden. Sind mehrere Untersuchungsführer bestellt, so vertreten sie sich gegenseitig nach Maßgabe eines von ihnen zu beschließenden Vertretungsplans. Kommt ein solcher nicht zustande oder ergeben sich aus ihm Streitigkeiten, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Wird nur ein Untersuchungsführer bestellt, so ist zugleich ein Vertreter zu bestellen, der ebenfalls die Befähigung zum Richteramt haben muß.
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens gemäß § 16 Abs. 1 rechtfertigen, so beauftragt der Vorstand der Kammer den Untersuchungsführer mit der Durchführung der Ermittlungen. Hiervon kann in Fällen des § 29a abgesehen werden.
Der Untersuchungsführer hat den Beschuldigten unter Mitteilung bestimmter Beschuldigungen vorzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den ihm zur Last gelegten Verfehlungen mündlich zu äußern.
(1) Ist der Vorstand der Kammer auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Auffassung, daß die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, so beantragt er bei dem Berufsgericht unter Vorlage einer Anschuldigungsschrift und der Untersuchungsakten die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
(2) Ist der Vorstand der Kammer auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Auffassung, daß die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist, so hat er dies in einem mit Gründen versehenen Beschluß festzustellen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten zuzustellen und der Aufsichtsbehörde nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen. In dem Beschluss kann eine Maßnahme nach § 29a ausgesprochen werden.
(3) Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen. Der Antrag ist an den Vorstand der Kammer zu richten, die über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich oder durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet das Berufsgericht durch Beschluß endgültig. Gibt das Berufsgericht der Beschwerde statt, so hat der Vorstand der Kammer das Untersuchungsverfahren einzuleiten.
(4) In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann sich die Kammer durch eine nicht dem Vorstand angehörige Person vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Diese Person kann auch ermächtigt werden, die Anschuldigungsschrift zu unterzeichnen.
(1) Ist der Vorstand der Kammer der Ansicht, dass ein Kammerangehöriger oder ein Berufsangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 seine Berufspflichten verletzt hat, diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt oder die Schuld gering ist, so kann er eine Rüge aussprechen. Die Rüge kann mit einer Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5 000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. § 17 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Rüge erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen, zuzustellen und mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit zu versehen. Die Rüge ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen. § 17 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes und des § 69 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung in Verbindung mit § 24 dieses Gesetzes wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Rüge die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Die Rüge wird in dem berufsgerichtlichen Verfahren entweder mit anderweitiger Entscheidung des Berufsgerichts für gegenstandslos erklärt oder aufrechterhalten.
(5) Der Betroffene kann gegen die Rüge innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand der Kammer einlegen. Der Vorstand entscheidet über die Abhilfe des Einspruchs. Hilft er dem Einspruch nicht ab, so teilt er dies unter Hinweis auf die Möglichkeit des berufsgerichtlichen Verfahrens mit. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 16 beantragen. Ein Untersuchungsverfahren nach § 26 Abs. 1 findet nicht statt.
(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht durch Beschluß, der dem Beschuldigten zuzustellen ist.
(2) Der Beschluß, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. In ihm sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen.
(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen ihn kann die Kammer binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsobergericht einlegen.
(4) Vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens kann der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Weiterführung der Untersuchung durch den Untersuchungsführer anordnen, soweit er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(1) Hält das Berufsgericht oder das Berufsobergericht die Schuld des Beschuldigten für gering und die Folgen des Berufsvergehens für unbedeutend, so kann es das berufsgerichtliche Verfahren mit Einverständnis des Beschuldigten auch gegen Zahlung einer Buße bis zur Höhe von 5 000 Euro einstellen. Der Einstellungsbeschluß ist dem Beschuldigten, der zuständigen Berufskammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen die Einstellung des Verfahrens können die zuständige Kammer und die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben.
(2) Bei rechtzeitigem Einspruch wird die Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht anberaumt. Der Einspruch kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
(1) Zu der Hauptverhandlung sind der Beschuldigte, sein Verteidiger, die Kammer und die Aufsichtsbehörde zu laden.
(2) Die Vertreter der Kammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, ihre Auffassung darzulegen und Anträge zu stellen.
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts ist die Berufung an das Berufsobergericht zulässig.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle des Berufsgerichts einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung bei dem Berufsobergericht eingelegt wird.
(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit trägt das Land Berlin.
(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten, Ordnungsgeldern, Geldbußen und Bußen gemäß § 31 fließen dem Lande Berlin zu.
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
(2)
(3) § 4b gilt nicht für Kammern, die nach dem 22. September 1999 gegründet worden sind.
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*) 16 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27).
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(Stand: 06.09.2023)
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