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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
- Berlin -

Vom 30. Mai 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 12.06.2024 S. 146)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes

Das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503, 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Elektronische Aktenführung"

" § 5b Erklärungen in Formularen und elektronischen Verfahren"

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Sitzungen und Beschlüsse"

c) Die Angabe zu Abschnitt 5 in Teil 3 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 5
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Abschnitt 5
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"

d) Die Angabe zu Kapitel 7 in Teil 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel 7
Kosten und Vollstreckung
"Kapitel 7
Kosten, Vollstreckung und Ordnungswidrigkeiten"

e) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende Angabe eingefügt

" § 87a Ordnungswidrigkeiten"

f) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 90 Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtungen " § 90 (weggefallen)"

g) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 92 Berufsvergehen " § 92 Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren; Berufsvergehen"

2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin). "5. der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Berlin."

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "auf Grund einer Approbation oder einer Berufserlaubnis" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ein Zeilenumbruch eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Ein Befähigungsnachweis kann entweder auf Grund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder auf Grund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten Jahren erfolgen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "im Original" und nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder in amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kammerbezirk;" die Wörter "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit;" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder in amtlich beglaubigter Abschrift" gestrichen und nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder in amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kammern können durch Satzungsregelungen von dem Formerfordernis aus Satz 1 absehen und für konkret benannte Fälle vorsehen, dass Dokumente auch in elektronischer Form eingereicht werden können."

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(Stand: 12.06.2024)

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