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Regelwerk, Biotechnologie

BlnHKG - Berliner Heilberufekammergesetz
- Berlin -

Vom 2. November 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 14.11.2018 S. 622; 04.03.2021 S. 258 21; 17.05.2021 S. 503 21a; 30.05.2024 S. 146 24)



Fn. *

Archiv Kammergesetz 1978

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Kammerwesen

Kapitel 1
Organisation und Aufgaben

§ 1 Kammern für Heilberufe 24

(1) Im Land Berlin bestehen als Berufsvertretungen

  1. der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Berlin,
  2. der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Berlin,
  3. der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Berlin,
  4. der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Berlin,
  5. der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Berlin.

(2) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führen ein Dienstsiegel und sind berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Kammern haben ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Kammermitgliedschaft; Berufsangehörige 24

(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Absatz 1 genannten Personen als Mitglieder an, die im Land Berlin ihren Beruf auf Grund einer Approbation oder einer Berufserlaubnis ausüben oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren Wohnsitz haben. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet wird oder angewendet oder mitverwendet werden kann.

(2) Die Kammern können auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft von Kammermitgliedern, deren Pflichtmitgliedschaft endet, begründen. Personen, die sich in Berlin in der Ausbildung zu einem akademischen Heilberuf nach einer Approbationsordnung befinden, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft offen, sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht. Die Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sind in der Hauptsatzung zu regeln.

(3) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an

  1. Personen, die als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen gegenüber der jeweiligen Kammer ausüben,
  2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Kammermitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sind,
  3. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sofern sie ihren Beruf im Land Berlin nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben und in einem anderen der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind (Dienstleistungserbringer).

§ 3 Dienstleistungserbringer; Amtshilfe 21 24

(1) Die Dienstleistungserbringer haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammermitglieder. Sie haben der jeweiligen Kammer die Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 zu machen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die §§ 26 und 27, die gemäß § 28 erlassenen Berufsordnungen sowie Teil 4 gelten für sie entsprechend. Sie können auch an Schlichtungsverfahren nach § 10 teilnehmen.

(2) Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, der für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständigen Behörde (Berufszulassungsbehörde) die beabsichtigte Ausübung des Berufs vorher schriftlich oder elektronisch zu melden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Berufszulassungsbehörde übermittelt den zuständigen Kammern die Meldungen der Dienstleistungserbringer nach Satz 1.

(3) Die Berufszulassungsbehörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber anfordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.

(5) Die Kammern arbeiten mit Behörden und zuständigen Stellen

  1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. der Staaten, denen gegenüber sich die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich verpflichtet haben, die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe durch Angehörige des Vertragsstaates in gleicher Weise zuzulassen wie durch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

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