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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Vernetzung aller Beteiligten des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg
und zur Änderung anderer Gesetze

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1205)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Vernetzung aller Beteiligten
des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg (Landesgesundheitsgesetz - LGG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg

§ 9 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 Seite 13), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (GBl. Seite 157, 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden vor dem Wort "und" die Wörter " , die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg" eingefügt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

≫8. die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen mit zwei Vertretern,

9. die Landesverbände der Gewerkschaften der Gesundheitsberufe mit zwei Vertretern.≪

2. Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen benennen dem Ministerium die Patientenvertreter sowie deren Stellvertreter.≪

Artikel 3
Änderung des Landespflegegesetzes

§ 2 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. Seite 665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. Seite 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satzteil werden die Wörter ≫von den an der pflegerischen Versorgung Beteiligten≪ gestrichen.

b) In Nummer 7 wird nach dem Wort ≫Betroffenen≪ ein Komma eingefügt und das Wort ≫und≪ gestrichen.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

≫8. die Gewerkschaften und≪.

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ≫8≪ durch die Angabe ≫9≪ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 15/1910

ENDE

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