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Regelwerk; Biotechnologie

LPflG - Landespflegegesetz
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 11. September 1995
(GBl. 1995 S. 665; 16.12.1996 S. 781; 12.04.1999 S. 149; 28.03.2000 S. 363; 09.12.2003 S. 719; 11.04.2005 S. 210; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252; 17.12.2009S. 809; 15.06.2010 S. 427; 17.12.2015 S. 1205 15; 10.04.2018 S. 113 18; 18.01.2019 S. 1557 18a; 18.07.2019 S. 316 19; 19.11.2019 S. 463 19a; 13.06.2023 S. 171 23 i.K.; 05.12.2023 S. 437 23a)
Gl.-Nr.: 8213



Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Verantwortung für die pflegerische Versorgung
§ 1 (aufgehoben) 18a

§ 2 (aufgehoben) 15 18a

§ 2a (aufgehoben) 18 18a

Zweiter Abschnitt
Planung

§ 3 (aufgehoben) 18a

§ 4 Kreispflegeplan 18a

(1) Die Stadt- und Landkreise erstellen entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten räumlich gegliederte Kreispflegepläne. Der Kreispflegeplan enthält die Darstellung von Bestand, Bedarf und erforderlichen Maßnahmen zur Bedarfsdeckung.

(2) Die Stadt- und Landkreise beteiligen die kreisangehörigen Gemeinden an der Kreispflegeplanung.

(3) Der Kreispflegeplan ist unter Mitwirkung der an der örtlichen pflegerischen und unterstützenden Versorgung Beteiligten zu erstellen.

(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Aufstellung sowie zum Inhalt der Kreispflegepläne zu bestimmen, soweit dies für eine einheitliche Rechtsanwendung erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Förderung von Pflegeheimen

§ 5 Grundsatz 18a 23a

(1) Die Förderung von Pflegeheimen nach diesem Abschnitt ist eine gemeinsame Aufgabe von Land, Stadt- und Landkreisen sowie Gemeinden. Nach Abzug eines Eigenmittelanteils in Höhe von 10 vom Hundert werden die förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 45 vom Hundert übernommen; der Fördersatz kann bei der Förderung von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege angemessen erhöht werden. Zwei Drittel der Förderung des jeweiligen Vorhabens werden über den Staatshaushaltsplan getragen, ein Drittel vom Standortkreis. Die anteilige Förderung der Kreise ist weisungsfreie Pflichtaufgabe. Soweit Pflegeheime Versorgungsaufgaben für mehrere Kreise übernehmen, tragen diese die Förderung anteilig.

(2) Zugelassene Pflegeheime im Sinne von § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten Investitionskostenzuschüsse nach den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit sie nach der Kreispflegeplanung zur Sicherstellung der notwendigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich sind und die zu fördernden Investitionsmaßnahmen den Grundsätzen und Zielen des Landespflegeplanes entsprechen. Pflegeheime, die nach § 91 SGB XI den Preis für ihre Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren, erhalten keine Förderung nach diesem Abschnitt.

(3) Voraussetzung für eine Förderung ist insbesondere, dass das Fördervorhaben dem Ziel der Sicherstellung einer ortsnahen, gemeinde- und stadtteilbezogenen Versorgung mit überschaubaren Einrichtungsgrößen entspricht. Neubau-, Ersatzbau- und Erweiterungsmaßnahmen, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeheimförderung noch keine Förderempfehlung des Ständigen Ausschusses nach § 3 Absatz 2 LPSG vorliegt, sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn die Einrichtungsgröße an einem Standort insgesamt nicht mehr als 100 Plätze umfasst.

§ 6 Förderprogramm 18a

(1) Zur Förderung der Investitionsmaßnahmen (§ 7 Abs. 1) werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Förderprogramme aufgestellt.

(2) Das Förderprogramm weist die zu fördernden Investitionsmaßnahmen mit ihrem voraussichtlichen Förderbetrag aus. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung.

(3) Das Förderprogramm wird vom Sozialministerium unter Beteiligung des Landespflegeausschusses aufgestellt und vom Ministerrat beschlossen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm ist die Beratung der Investitionsmaßnahme im Ständigen Ausschuß nach § 3 Absatz 2 LPSG mit dem Ziel einer Förderempfehlung.

§ 7 Förderung von Investitionsmaßnahmen

(1) Gefördert werden die Kosten von Investitionsmaßnahmen. Hierzu zählen

  1. die Anschaffung und Herstellung sowie nachträglicher Herstellungsaufwand,
  2. die Erhaltung.

(2) Nicht gefördert werden die Kosten der Anschaffung und Erhaltung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.

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(Stand: 02.01.2024)

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