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Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 22. Mai 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 29.05.2015 S. 158)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-G), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 454), wird wie folgt geändert:
(4) Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder des ärztlichen Kreisverbands bleiben.
wird aufgehoben.
2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Umwelt und Gesundheit" durch die Worte "Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sowie" durch das Wort "ist" ersetzt.
3. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Regierung" ein Strichpunkt und die Worte "örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben sowie die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken" eingefügt.
b) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "für Umwelt und Gesundheit" gestrichen.
4. In Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte "für Umwelt und Gesundheit" gestrichen.
5. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
" (2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5.000 000 Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
c) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
" (4) Ärzte stellen auf Anfrage eines Patienten
bereit."
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.
6. In Art. 20 werden die Worte "für Umwelt und Gesundheit" gestrichen.
Art. 21Die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinn des Art. 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400) wird ab dem 1. Januar 2006 eingestellt.
wird aufgehoben.
8. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden."
b) In Abs. 8 werden die Worte "für Umwelt und Gesundheit" gestrichen.
9. In Art. 31 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte " für Umwelt und Gesundheit" gestrichen.
10. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Sätze 4 und 5 werden jeweils die Worte "für Umwelt und Gesundheit" gestrichen.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "wenn die Dauer der Weiterbildung, die sie gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, mindestens ein Jahr unter der in der Weiterbildungsordnung nach Art. 35 vorgeschriebenen Weiterbildungszeit liegt oder" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 7 angefügt:
"Für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt worden ist, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung abweichend von Satz 4 auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung bezieht."
c) Abs. 5a wird wie folgt geändert:
(Stand: 06.07.2018)
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