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Regelwerk, Biotechnologie

HKaG - Heilberufe-Kammergesetz
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

- Bayern -

Vom 6. Februar 2002
(GVBl. Nr. 5 vom 28.02.2002 S. 42; 08.11.2002 S. 624; 24.07.2003 S. 452; 25.10.2004 S. 400; 24.12.2005 S. 648; 24.12.2005 S. 665; 24.07.2007 S. 498; 23.04.2008 S. 132 08; 02.04.2009 S. 46 09; 24.07.2013 S. 454 13; 22.05.2015 S. 158 15; 24.04.2017 S. 78 17; 15.05.2018 S. 230 18; 12.07.2018 S. 545 18a; 24.07.2020 S. 370 20; 23.12.2020 S. 678 20a; 10.05.2022 S. 182 22; 24.07.2023 S. 431 23; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2122-3-UG



Überschrift geändert: 22
Siehe Fn. *

Erster Teil
Ärzte

Abschnitt I
Organisation der Berufsvertretung

Art. 1 Ärztliche Berufsvertretung 22

Die Berufsvertretung der Ärzte besteht aus den ärztlichen Kreisverbänden, den ärztlichen Bezirksverbänden und der Landesärztekammer.

Art. 2 Aufgaben der Berufsvertretung 08 13 18 20 22 23 24

(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

(2) Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 4 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(3) Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.

(4) Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle

  1. für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise an Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände,
  2. für die Bestätigung der Befugnis zur Berufsausübung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V),
  3. zur Bestätigung der berufsbezogenen Angaben im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 des Vertrauensdienstegesetzes.

Für die Zwecke nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist sie jeweils befugt, Mitgliederdaten an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Kapitels III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2014/910 zu übermitteln, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.

(5) Die Landesärztekammer ist verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen. Regelungen, für die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie (EU) 2018/958

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