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Änderungstext
Gesetz zur Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg
- Bayern -
Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 533)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Das Bayerische Universitätsklinikagesetz ( BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Nr. 219 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
2. Nach Art. 15 wird folgender Art. 15a eingefügt:
"Art. 15a Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg
(1) Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse und der Ausbildungsverhältnisse findet § 613a Abs. 5 BGB mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber erfolgt.
(2) Es wird ein Übergangsaufsichtsrat gebildet, bestehend aus den Mitgliedern nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Dieser erlässt die nach § 59 AO erforderliche Satzung und nimmt bis zur Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Augsburg lediglich weitere das operative Geschäft vorbereitende Aufgaben, insbesondere gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter einheitlicher Stimmabgabe durch die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wahr."
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Das Bayerische Universitätsklinikagesetz, das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "mit dem Recht zur Selbstverwaltung" eingefügt.
bb) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:
"1. das Klinikum der Universität Augsburg (Universitätsklinikum Augsburg),".
cc) Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.
b) In Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "im Folgenden:" gestrichen.
c) Abs. 3
(3) Das Klinikum hat das Recht, Satzungen zu erlassen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und es werden die Wörter "die gemeinnützigen Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Bildung und Erziehung sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinn" durch die Wörter "gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7" ersetzt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "BayHO" durch die Wörter "der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)" ersetzt.
b) Abs. 3
(3) Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
3. Art. 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "der Obersten Baubehörde" durch die Wörter "des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" gestrichen.
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Aufsichtsrat gehören an
|
"Dem Aufsichtsrat gehören an
|
(Stand: 18.09.2020)
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