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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg
- Bayern -

Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 533)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz ( BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Nr. 219 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

2. Nach Art. 15 wird folgender Art. 15a eingefügt:

"Art. 15a Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg

(1) Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse und der Ausbildungsverhältnisse findet § 613a Abs. 5 BGB mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber erfolgt.

(2) Es wird ein Übergangsaufsichtsrat gebildet, bestehend aus den Mitgliedern nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Dieser erlässt die nach § 59 AO erforderliche Satzung und nimmt bis zur Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Augsburg lediglich weitere das operative Geschäft vorbereitende Aufgaben, insbesondere gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter einheitlicher Stimmabgabe durch die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wahr."

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz, das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "mit dem Recht zur Selbstverwaltung" eingefügt.

bb) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

"1. das Klinikum der Universität Augsburg (Universitätsklinikum Augsburg),".

cc) Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.

b) In Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "im Folgenden:" gestrichen.

c) Abs. 3

(3) Das Klinikum hat das Recht, Satzungen zu erlassen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und es werden die Wörter "die gemeinnützigen Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Bildung und Erziehung sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinn" durch die Wörter "gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7" ersetzt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "BayHO" durch die Wörter "der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

3. Art. 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Obersten Baubehörde" durch die Wörter "des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" gestrichen.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Aufsichtsrat gehören an
  1. der Staatsminister oder die Staatsministerin für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender oder Vorsitzende, an seiner oder ihrer Stelle eine von ihm oder ihr benannte Stellvertretung,
    1. ein weiterer Vertreter oder eine weitere Vertreterin des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie
    2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
  2. der oder die Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,
  3. ein Professor oder eine Professorin der Medizin, der oder die dem Klinikumsvorstand nicht angehört,
  4. eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene Persönlichkeit sowie ein Leiter oder eine Leiterin einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst, als externe Mitglieder.
"Dem Aufsichtsrat gehören an
  1. der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder ein von ihm benannter Stellvertreter als Vorsitzender,
    1. ein weiterer Vertreter des Staatsministeriums sowie
    2. je ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
  2. der Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,
  3. ein Professor der Medizin, der dem Klinikumsvorstand nicht angehört,

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