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BayUniKlinG - Bayerisches Universitätsklinikagesetz
Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern
- Bayern -
Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006m S. 285; 07.07.2009 S. 256 09;09.07.2012 S. 339 12; 22.07.2014 S. 286 14; 10.07.2018 S. 533 18; 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 05.08.2022 S. 414 22; 23.12.2022 S. 709 22a1, 22a2; 23.06.2023 S. 251 23; 04.06.2024 S. 98 24; 23.07.2024 S. 259 24a)
Gl.-Nr.: 2210-2-4-WFK
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 24a
Universitätsklinika
(1) Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung
(2) Über die Zuordnung von Einrichtungen zu einem Klinikum entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Verwaltungsakt; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Freistaat Bayern überlässt dem Klinikum ohne Änderung des Eigentums die für den Betrieb notwendigen Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung. Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben. Soweit Grundstücke des Körperschaftsvermögens einer Universität dem Klinikum dienen, stellt sie die Universität unentgeltlich zur Verfügung.
(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 der Abgabenordnung ( AO).
Art. 2 Aufgaben 12 18a 22 22a2
(1) Das Klinikum ist der Universität zugeordnet; es dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Es fördert die Weiterbildung seines Personals. Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, entsprechend. Für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel trägt das Klinikum eine besondere Verantwortung. Das Klinikum hat sicherzustellen, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 20 BayHIG wahrnehmen können.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen und nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats an Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts beteiligen, solche Unternehmen gründen oder wesentlich erweitern. Unternehmerische Tätigkeiten des Klinikums nach Satz 1 setzen voraus, dass
(Stand: 08.08.2024)
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